Register.sen den notbaw besichtigen lassen. 88in Buschen die wege nach gelegenheitdie bewilligte holtzer alßdan mit demweiter zuuerordnen.Schlageisen zu zeichnen / vnd mehrWege durch aufquellung des was-ent zu hawen.sers nit zuuerdrencken vnd grundtloßselbige mussen jnwendig vierzehen tazumachen.gen abgehawen / auß den Büschen ge-Wege ohn beſichtigung vnd zulaſ-stelt / vnd in einem halben jahr ver-sung nit vmbzulegen.bawt werden.Wege die boß / versuncken oder verbei peen funf goltgulden / sambt ver-faren weren / wie dieselbe zubesseren.würckung solches holtz.armen wirdt auß ehafften verhinde-neben den wegen soll jeder die grabenrung lenger zeit darzu vergunt. 69an se nem acker vnd Erbschafft mach-vor ein solch gewiesen holtz soll ein Ra-en vnd außfegen / bei peen der pfan-der albus zum Eichen stalen gebendung seiner beesten.54.55werden.so die Ritterschafft in besserung derVorster vnd Waldtgreuen mögenwege scumig / jrer F. G. anzuzeigen.vor solche holtzer kein verehrung neh-men.die erd so auß den graben geschossen /Vßgebante seu Banniti such Fried-mitten in die wege zuwerffenbrecher.den wegen soll frei lufft gelassen / vnddurch hoitz vnd heggen windt vnd son.Wahren vnd gůter bei Strassen-nen schein mit benommen werden. 55schender befunden / den beraubten wi-Wege oder Landtstrassen so dender zugeben.anschiessenden zu beschwerlich / sollenWaldtgreuen such Vorster.durch die nachbarschafft gebessertWasser auß jren flussen ohn erlaubwerden.nus nit zu quellen / vielweniger zu vn-Wege so nit bestendiglich zu besse-geburlicher zeit.ren / vmbzulegen / vnd der schadt desdie aufgequelte Wesser soll jeder auffnewen wegs zuerstatten.dem seinen oder gewohnlichen orternjn die wege da sumpf oder sprung we-wider in den alten fluß bringen. 89ren / Canalen zu lagen oder Bruggenniemandten deßhalb verdrencken oderzumachen.verdrugen.Wege in den bergen wie gleich zu-Wasser / jtem fliesserde wasser such machen.Bechen.Wege vnd Landtstr. ssen jars zube-Werdt such Mittelwerdt.sichtigen.Wege so zugemacht widerumb zu-Weg gelt soll zu besserung der we-eröfnen.gen angelegt werden.Wege / Strassen so verengt wider-Weinzappens Ordnung.umb zu voriger weithe zubrengen. 53Weinzepper sollen keinen wein vn-Wege / ob gleich nit verengt / sollgekuyrt auffthun noch denselben ver-demnach gebürliche weithe gegebenmengen.werden.bei verleuß des weins oder der werth.die weithe der wege ist Landtstrassenzwo rothen / gemeinen wegen ein / inmogen nit zwei stuck zugleich aufthunnachpaur wegen ein halb rothe.vnd verzappen.graben vnd heagen werden nit in sol-doch dennen die herberg halten ist sol-che weiche gerechnet.53 ches zugelassen.Wein
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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