Das anderVertrawen oder copulatio so nitdie Strassen wochentlich vor sei-in gegenwertigkeit des Pastors vndnem Erb zu reinigen.zweien zeugen geschehen / ist allerdingsStrassen / jtem Landtstrassen suchnichtig.wege.Vette waar als Botter / Keeß /Strassen durch die Beambten vheSpeck / Hering / rc. durch die veror-lich vnd sicher zuhalten.dente alle viertheiljars zu setzen. 31Strassenschender such Friedbrech-Vhedbrief sollen die Beambten beer / jtem Landtzwinger.sehen / vnd fleissig des Theters sicherkundigen.Tacher in Stetten mit leyen oderVicarien wan erledigt / jrer F. G.pfannen vnd nit mit ſtrö zudecken. 47zuüberschreiben / vnd durch die Be-Taglöhner such arbeits volck.ambten aufzumercken / das die nutz-Theter so entwichen / sollen da siebarkeit nit verdunckelt noch verwantbefunden abtracht thun / oder mitwerde.Recht an dem ort da die that gesche-Vnderthanen bei guten gewonhei-heu / sich verthedigen.ten / herkomen vnd freiheiten durchso sie nicht anzutreffen / jre güter zuzu-die Beambten zuhalten.schlagen / aufzuschreiben / vnd ver-Vngebotten geding sollen jarlichszeichnus in die Cantzley zuschicken.gehalten werden.75. 108Vnschuldig so jemandt beklagt /solche nit zuvergleiten / dan mit F. G.dem soll der Kleger gebürliche abtragtbewilligung.thun / auch die vnkösten bezalen. 76wie solcher zuschlag vnd annotatioVögt / Scholtheissen / Richter oder103bonorum zugeschehen.Dinger sollen die Gerichter selbst be-in Thewrer zeit kein Korn auf Fur-sitzen / vnd ohn notwendige vrsach nie-kauf aufzuſchutten.mandt an jre platz verordnen. 80Thodtschleger nit zuvergleiten.:auch nicht zugleich Scheffen sein. 80such ferner Friedbrecher / sonderlichVögt sollen alle Bruchtfelligedie Rechts Ordnung fol. 175. da sol-klagten bei Vngebotten gedingen anches zum theil geendert.den Gerichtern vnd sonsten vorfal-Thodtschleger vnd mutwillige ge-lendt / den Ambtleuthen schriftlich zu.walt theter auf friſcher that anzugreif-stellen.fen / vnd mit dem glockenschlag zuver-Vogt such ferner Beuelhaber.folgen.Vorster vnd Waldt oder Holtzgre-Triackels kremer oder Quacksälberue / wie sie sich bei den Holtzgedingensollen nit gestattet werden.zuuerhalten.jre kremereien anzuhalten.Vorster sollen die Weldt vnndTrunckenschaft zuuermeiden. 18Busch trewlich verwaren vnnd nie-auch nötigen in zudrincken.mandt vbersehen.vbelthat vnd laster auß trunckenheitVorster haben auß den Bruchtenbegangen arbitrarie zuſtrafen. 18den zehenden pfenmug.V.so ein Waldtgreue oder Vorster ab-Vercken stelle auf der Strassen nitgehet / soll am negsten Holtzgeding einzumachen / noch mit den Schweinenander in dessen platz verordent werdenden nachbaren gestanck zuzufügen.47.48Vorster vnd Waldtgreue so vonVertreg so auffrichtig bei peen zuden Erben vmb holtz angehalten / sol-halten.
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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