Register.werden.Landtschreibers vornembste jntenein entstehung dessen / gefenglich jnzu-welches sein soll.ziehen vnd arbitrarie zustraffen. 12Landtschreiber soll fleissig aufsichtebenfals sol es mit denen so bausenhaben das keine vberfarung verschwielandts in dienst gewesen vnd nu widergen / noch auß freundtschaft oder sip-einkomen / gehalten werden.106schaft vngestraft bleibe.Kriegsleuth sollen ohn vorwissensoll die jenige / so oftmals vnd mutwil-jrer F. G. sich nit bestellen lassen. 9lig verbrechen / zuuor ein zeitlang imauch ohn vorwissen in außwendigeThorn mit wasser vnd brodt zuchti-diensten sich nit begeben / bei straff desgen.bans vnd guter.soll wegen der mutwilligen so auffsohn Paßport sich nit samblen nochnew verbrechen / vnd bei denen keindurchziehen.besserung zuuermüten / die gelegenheitsonsten jnen jr haab vnd guth abzune-gen Hoff gelangen.men.Landtschreiber soll hochstrafflichefur dern vberfallen die Vnderthanenexcessen / als Thotschlege / Ehebruch /durch die Beuelhaber zu schützen / sollBlutschandt nit selbst erorteren / son-auch ein Ambt dem andern zu hulffdern alle gelegenheit an die F. Cantz-kommen.107ley vberschreiben.Kuyrmeister sollen wegen des wein-Landtschreiber soll in criminal sa-zaps an jedem ort drei sein.chen acht haben / ob dieselbe auß ver-sollen die Wein aufzeichnen.klagung oder per inquisitionem vorjeder stuck weins so aufzustechen / vongenomen werden.109jnen zu kuyren.Landtschreiber mussen aufsicht ha-sollen die Weinzepper fragen wa dieben / das in den Vnderhocheiten derwein gogolden / vnd das Fuder ge-F. Ordnung nachgelebt werde. IIIkost / vnd darauß ein vberschlag desauch ob auf den grentzen Landtfried.verkaufs machen.bruchige offne Mißtheter vnder-vnd soll jeder Kuyrmeister auß demschleift.Stuck ein quart haben.Landtschreiber soll kein profit nochsuch ferner Weinzepper.geschenck wegen der Bruchten vonKuyrmoidt wie verthedigt / auchden Partheien nemen.wie es damit ferner zuhalten.Landtschreiber soll die Beambtenauß dem Kummer soll niemandtso in jrem Ampt nachlessig befunden /entweichen / vnder arbitrari straf. 82der Ordnung erinnern.114Landtschreiber sambt andere Be-Landt oder Herstraß wie weit dieambten sollen nach geendigtem Bru-chten verhör nit von einander schei-sein soll such in Weg.Landschreiber soll sein ankunft denden / es seien dan die Bruchten zettu-Beambten zuwissen machen vnd vonlen dreifachig verfertigt.solcher zettulen einen in F. Rechenca-denselben jme alßdan die malstatt an-mer vberschicken / jtem was ferner da-gezeigt werden.115. 116Landschreiber wannehe an jedembei zuuberschreiben.Landtschreiber soll neben der Ord-ort Bruchten verhör halten soll.nung auch den Beuelchen gehorsam-103.104.105lich nachsetzen.Landtschreiber sollen in BruchtenLandtschreiber sambt andere Be-verhör das wort thun / die Bruchtenambten sollen keine vnnütze vnköstenauflegen / vnd denen jr endt geben. 105
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten