Register.Gebew in Stetten an einander zu-etzlicher glidber.Grentzen sollen jars die Beambtenfügen vnd keine gassen dazwischen zu-vmbreiten / vnd die Heggen vñ Schlelassen.Gebotter sollen gehalten werden.ge in baw vnd wesen halten.Guth so gestolen / bei todten gefun-Gefencknussen oder Haftungenden / oder von Schifbruch / durch dieBeambten in guter gewarsamb zu-woll zuversorgen / vnd wie zubesseren.halten / vnd nicht zuuerbringen. 8687.113in Gefencklichem annemen zumebenfals die güter der Bastarden / vn-bekanten vnd gefunden güter / vnd sol-Rechten soll sich niemand freuentlichlen die Beambten dabei die F. Hoch-erzeigen.sonsten von jedermenniglich auff an-heit vnd gerechtigkeit verthedigen.ruffen der Beuelhaber vnd Bottenbei peen anzugreiffen.Gemarcken wie die zu vnterhaltenHandtwercks leuth mit fleiß in dieStette zubringen.such Vorster.Gemeine / oder auch jchtwas außHaußarmen such Armen item Proden gemeinden nit zuuerpachten / ver-uisoren.Haußleuth so keine Wierth seind /kauffen noch einzuziehen ohn bewilligung des Landtfürstens.sollen keinen gefunden Bettlern Muwas dessen geschehen abzuschaffen.siggengern / Kesselbussern / rc. essen o-der drincken geben / sie aufhalten nochGerichts botten sollen von den an-herbergen bei peen von zehen goltgül-den.brachten Bruchten den zwentzigstenso sie von solchen leuthen beschwerdt /Pfenning haben.so sie dieselbe verschweigen vnd ge-sollen sie es den Beambten angeben.schenck dafür nemen / wie es dan mitHegkherbergen wegen des vnder-jnnen zuhalten.Geste so zu gläch sitzen vnd kein geltschleifens abgeschaft. II. 34 99geben / mussen dem Wirdt ein pfandtHeiden oder Zigeuner werden nitvergleit.lassen.Gestolen guth such guth.wer mit der that wider sie handlet / freGeuchler such Kesselbusser.uelt daran nicht.Heimliche trew dern so vnder xxv.Gewicht Ellen / Maaß such maaßGlaßtreger such Kesselbusser vndjaren / wirdt am viertentheil der güterKremer.gestraft.Heimlich gemach oder prophet nitGlobd der Müller vnd Müllersan die strassen außgehen zulassen. 47knecht.Globd der Wierth.seine Nachbaren nit zuuerstencken /noch dessen gebewen damit schaden zuGossen oder Canalen nit langs diezufügen.heuser sonder mitten vber die straß zuHering / Bucking / Stockfisch /machen.Botter / such vette waar.Gottes lesterer / Blasphemi oderHernlose knecht such Betler / jtemHoensprecher vnd dern aufhalter sol-Landtzwinger.len jnhalt Kay. Mayt. Ordnung an-Heuser oder Kotten an den Wel-no 1548 aufgericht am leben gestraftden / vnd fern von andern heusern ohnwerden.bewilligung nit aufzurichten.oder nach gelegenheit mit benemung
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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