Das anderwassern / bei straff viergoltgulden. 61noch Fleisch das nit zuvorn erkölet /in Fischen soll ein jeder bei seineralles sub poena arbitraria.gerechtigkeit vnd bestendiger possessi-Flücher vnd schwerer nach gelegen-on gelassen werden.heit / mit dem Thorn oder geltboß zuin gemeinen wasseren / darin mennig-straffen.lich zu fischen pflegt / soll nit taglichs /Fluchen bei der heiligen jungfraw-noch mit engen Hamen gefischt wer-en Marien / oder heiligen gleichfals. 5den.Frembde such inkomlingen.sollen auch darin nicht vill in gesel-Friedbrecher Mordbrenner Mor-schafft fischen.der / Strassenschender / Außgebaute /Fischen mögen in gemeinen wasse-Thodtschleger nit zuvergleiten nochren allein die gesessene Vnderthanen.zuhausen.welche solches thun gefenglich anzu-mit fewr zu krebsen vnd fischen / jtemnemen vnd zu straffen.mit aaß die fisch irrig zumachen / beisollen die Ambtleuth zu dern verfol-schwerer straff verboten.gung einer dem andern die handt rei-Fischer sollen an Bruggen vnd ge-chen.bew kein schaden zu fügen.Fruchten auff dem feldt nit zuver-Fisch sollen nit bauſſen Landts ge-kauffen.tragen / sondern erst aus Hoffleger /geldt deßwegen vßgegeben verfelt demvnd in negst gelegenen Stetten zuFisco.marckt bracht werden.die fueßpätt sollen nit durch die stras-Fischwerck frisch oder gesaltzen sollſen gehen.gut sein.Furkeuffer arbitrarie zu straffen.alles durch die verordente nach gele-genheit zu setzen.Furkauff such Monopolia.was kein kauffmans guth / sonderenFurkauff von eſſender ſpeiß bei ver-stinckendt / bei sicherer straff hinweglierung derselben / verbotten.zuthun.Furleihen auff wucherischen kaufFlachs vnd Hanff nit bei der nachtals geldt / korn vnd andere waaren /zu schwingen.in vngeburlichen anschlag jemandtennoch auch in den Stetten vnd Dörf-zustellen / gentzlich verbotten. 45 46feren / weil offt fewrs noth dardurchsolchen Furlicheren soll das geldt vndentstehet.waar genommen / vnd sie arbitrarieFlachs vnd Hanff soll in kein Wei-gestrafft werden.er / Straum vnd fisch wasser gelegt /sonder in graben vnd Poel ausserhalbFürstender der armen such Proui-Stetten vnd Dörfferen. 62 63soren.Fleisch soll zuvorn besichtigt / sonstGardende knecht such Betler.mit geschlacht noch verkaufft werden.Gebelen der heuser so an die straf-den preiß nach gelegenheit zu setzensen kommen / zwelf fueß vß dem grundvnd auf die tafel zuschreiben.mit steinen ohn vbersetzung zumach-29kelber vnder dreien wochen mögen nitgeschlacht werden.auch sich zubefleissigen / das sie mitnoch kein vnrein vnd schadhafft, Vie-steinen gar außgemacht / vnd in glei-29.30che hohe mit andern heusern gebracht.jtem kein vfgeblasen Fleisch verkauft.Gebew
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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