Register.Kuyrmeiſter zu kuyren.Bechen vnd fliessende wasser mo-frembt Bier soll dubbel Acciß geben.gen nit vmbgleidt / noch vngewonlichgequilt / noch zaun darin gesetzt wer-Blasphemi such Gotteslesterer.den.Bossenmecher such Kesselbusser.sein auch keine Enten darauff zuerzie-Botschafften der Sectarien vndhen.Becker sollen mit dem Brodt nitauffruhrern such schrifften der ꝛc.Botter / Keese such vette waar.mutwillig steigeren.Begencknussen halben soll fernereBrandt mauren vber das dritte o-der vierte hauß zulegen.ordnung vorgestalt werden.von den Begeucknussen vnd Seelmis-zwischen gebewen kein gassen zulassenvureinigkeit zuvermeiden.sen sollen die geistliche kein geldt ne-Brandtschatzen vnnd Rantzionie-37.38men.die leuth sollen deßwegen in den heuse-ren / vnd wie es mit den Brandtsehetze.ren zuhalten110 IIIseren mit essen vnd drincken keine vberBrautlauff such Hochzeit.meſſige vncoſten anwenden.Brodt vnd Weg alle monat nachdoch mag ein zuchtige malzeit ohn zu-gelegenheit des Weitzes vnd Roggensdrincken gehalten werden.Betler sowoll jn als außwendigezu setzen.die welche starck sein / werden vnderjahrs viermall zubesichtigen vnd zudie Ordnung begriffen. 13.40wigen.sollen nach dem Kirchenrueff inwen-Bröder konnen nit zugleich Schefdig 24 stunden des Landts verweich-fen sein.en / vnd bei hochster vngnadt sich nitBruchtenmeister such Landtschreimehr darin finden lassen.ber.Betler den es durch die ProuisornBruchten sollen alle jars verhortzugelassen / mogen vor den heuserenwerden / vnd nicht auß einem jahr indas ander vnuerthedigt stehen bleibenbetlen.wannehe solche zulassung geschehenBruchten verhör in zeit des Arns /moge.solche Betler mussen mit alter oderauch in Aprili nicht zuhalten. 101schwachheit beladen sein.Bruchten nach gelegenheit dervnd sommers nach Sonnen vnter-that / personen vnd der Rechten zu setz-ganck / winters nach acht vhren keinalmussen heischen.Bruchten von Buschen / Waldt /frembde Betler mogen nur durchzie-Wiesen vnd Fischen herruerendt / mohen / vnd nicht mehr dan eine nacht angen anstund durch die Beambten ein-einem ort bleiben.gefordert werden.39.40jedoch auff gnugsame caution zumso dieselbe kranck weren / durch dieBruchten verhör damit einhaltē. 114Prouisoren zu steuren.ebenfals die Bruchten auß burgerli-Beuelhaber such Ambtleuth.chen sachen herruerendt / sehe in Bur-Bier ist zu brewen vnd zu zappen /gerlichen sachen.nach theur vnd wolfeilung der Ger-Bruchten soll niemandt zugebensten.gedrungen werden / der sich begert zu-Bierzepper sollen nur einerley bieruerthedigen / vnd sich zu abdracht nitverkauffen / vnd das nit vermeugeneingelassen hette.selbigs zuuor durch die Marck vnd so er aber in erster instantz vndenligt /
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten