Register.in Burgerlichen sachen auff stellungliegt / soll er die Brucht der Appella-gnugsamen caution niemandt ge-tion vnerwogen bezahlen. 74.103fenglich anzunemen.Bruchten zettul dem Landtschrei-die Bruchten darauß entstehendt / bißber eine monat zuvor ehe er jus Ambtzu des Landtschreibers ankompst be-kompt / von den Beambten zuübersen-resten lassen.den.da aber keine gnugsame caution vonBruchten zettul nach geendigtemjnen zustellen / die Bruchten durch dieverhör / soll in die Rechencammer v-Ambtleuth zuuerthedigen.berschickt werden vnd wie dieselbe seinin Burgerlichen sachen der sich nitsoll.straffbar erkent / soll durch die Ambt-Bruchten geldt jnwendig Monatleuth zu Recht verklagt / vnd vber diezeits einzuforderen.that erkent werden.Bruggen vber die Wasser v Flußauff Buschen sollen platzen veror-bestendiglich zumachen / vnd woll zudent vnd befriedigt werden vmb jun-unterhalten.ge Heister auffzuziehen. 69 70an Bruggen sollen die Bordt vnd Ozu mehrer besserung der Busch vnduer woll versorgt werden.Gemarcken sollen die Ambeleuth vndBuchssen oder Rhoer vnd WehrBeuelhaber fleissig auffmercken / dasohn erheischende noth nit zutragendieselbe nit verhawen / oder verwust100noch zugebrauchen.werden.auff Brautlaufften / Kindtauffen /stein das die Erben vor die niessungProcessionen vnd andere beikompstenjärlichs etzliche Eichen stale possen.100zutragen verbotten.Buchssen vnd Bogen ausserhalbauch das die Foergenge vmb die Lae-wegs nit zutragen.ge vnd Peele gewendt.damit kein wildtbrädt noch Fisch zu-sollen auch die Buschbruchten vn wroschiessengen von gewalt vnd andern Bruch-Buchssen vor den Pfortzen vndten vnderscheiden.Dorffern abzuschiessen.Busch wie die zuunterhalten / suchdie dawider handlen in verstrickungferner Vorster.anzunemen vnd arbitrarie zuſtraffenBuchdrucker mogen keine verbot-tene Bucher feill haben.Cleger in criminal sachen mussennoch auch schmeschrifften vnd schandgnugsame versicherung thun der klaggemehlsabzuwarten / sonsten sich mit setzen las-sollen selbige junen abgenomen / vndim Landt keine Bucher ferner feill zu-Closter vnd Collegia zuberichten /haben zugelassen sein.das sie jre Almussen den Provisorenmogen nit gegolten noch behaltenzustellen / oder selbe mit dern rath auß-werden.theilen.zum Burger keine ohn burgerlichConfiscirte vnd erfallene güter /pflicht anzunemen.wie die Landtschreiber sich derwegenmuß zu erkentnuß ein Häckenbuchs /ein lederen Eimer / oder ein Brandt-zuhalten.Coniuratio such Rottung.haack nach gelegenheit geben.in Criminal sachen niemandtenDer Burger namen vnd zunamenin besonder bucher zuverzeichnen. 22auß der gefencknußen zulassen / er sei
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten