Register.Die gebotter zu volnziehen.Von außwerffen oder versetzen der Peele.Straff dern so gegen vorgesetzte articul handlen.Die Vnderthanen fur vngeburliche beschwerung vnd gewaltder vergaderungen / durchzug / hernlosenknecht / vnd andere der-gleichen beschwerden zuuerthedigen.Den Ordnungen so albereit außgangen/ vnd kunfftich ferneraußgahn mögen / allenthalben fleissig nachzusetzen.Was zuthun oder zubestellen / geschrieben oder sonst beuohlen /daſſelbig vnnachleſfig außzurichten.Da die Pastör verstorben oder abkomen / das furderlich ande-xcijre bequeme angestalt werden.Da Vicarien erledigt / die gelegenheit zuerkennen zugeben. xcijWelche zu bedienung der Pfarkirchen zugestatten oder nit. xcijDen Pastoren so jncorporirte Kirchen bedienen / vnd mitxciijgnugsamer competentz nit versorgt / darzu zuuerhelffen.xciijDie Sendt jarlichs halten zulassen.In beschwerlichen bedencklichen sachen / oder dauon nit gnug-xciiijsamb bericht furhanden / rath zubegeren.Das ein jeder sein Ambt erbarlich vnd trewlich bediene. xciiijEdict belangendt die Landtzwinger vnd Strassenschender. xcoxcvijEdict dessen in negstuorigem meldung beschehen.Gemeine beuelchschrifft von nachtragen vnnd brauch derBuchssen vnd Rhoren.Ordnung der Landtschreiber / wie sich dieselbe /auch andere Beambten bei den Bruchten verhören zu verhal-ten.✋:O0deDas
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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