Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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Register.Von abschiessen der geladenen Buchssen.Wie die Wege vnd Strassen zu vnderhalten vnd zu besseren.lviijVnderhaltung der Landtwehren.An den Welden kein Kotten oder Heuser auffrichten zulassen.lviijKein gemeinden verpachten/ vertheilen noch verkauffen zu-lassen.Von Jagen vnd Weidwerck / vnd kein Buchssen vnd Bogenauſſerhalb wegs zutragen.Von verwüstung der Fischereien.lxiiiVon possen am Rheinstrom.Von vertheilung / verspleissung / vngeburlicher verbringungvnd verwustung der Sattel / Schatz vnd Dienstgüter / vnd wiees damit zuhalten / so mehr als ein Kindt vnd Erb darzu vorhan-lxiiijden.Von abhawen der Erb vnnd Eichen höltzer auff Lehen vndlxvjSchatzgütern.lxvijWie die Busch vnd Gemarcken zu vnderhalten.lxxjWie in schlegereien fried zu gebietenlxxijSchmehe vnd schandtgedicht.Wie die Ambtleuth vnd Beuelhaber sich mit der bestraffunglxxiijvnd bruchten zuhalten.lxxviijBeschluß.Von der Ambtleuth vnd Beuelha-ber Ordnung.Ederman geburlich Recht vnd Scheffen vrtheil gedeien vndwiderfaren zulassen.lxxjrAn den Gerichtern kein partheiligkeit zugestatten.lxxixDas keine gebröder auff eine zeit oder zugleich Scheffen sei-lxxxDas Vögt / Scholtheissen / Richter oder Dinger die Gerich-ter selbst besitzen.lxxxDas obgemelte Beuelhaber so die Gerichter besitzen/ auchlxxxBotten / rc. nit mit Scheffen seien.