Register.Folgen allerhandt andere zu gemeinem nutzdienliche Ordnungen vnd Policeyen /vnd erstlich.Je die Burger in den Stetten in pflicht auffzunemen.Anloben aller inwohner/ dienst vnd Handtwercks volck.Ordnung des Weinzappens.xxijVerordnung zweier Martmeister in allen Stetten vnd Frei-heitenxxiiijVon dem Bierzapp.xxiiijVon den Beckeren vnd Brotbacken.xxvMüll Ordnung.xxvxxvijVerordnung der Mülwage.Mullers gelübdt.xxviijMull knechts gelübde.xxviijFleisch Ordnung.xxxxxxVon dem Fischwerck.Von verkauffung der vetten waar.xxxjFurkauff eſſender ſpeiß.xxxjxxxjVon der Martmeister beuelch vnd belohnung.Das der Scholtheiß oder dergleichen Beuelchaber in denStetten bei satzung der essender speiß vnd dranck/ auch daraußxxxijfolgender bestraffung mit sein mög.xxxijVon besichtigung Maß / Ellen vnd gewicht.xxxiiiVon den Ambachts vnd Werckleuthen jns gemein.xxxiijVon den Wiertsheusern vnd Herbergen.Von haltung der Kindtauff/ Hochzeit oder Brautlaufften/xxxvijBegencknussen / bewachen der Thodten / vnd Kirnissen.xxxviiiWie es mit den Armen vnd Spitalen zuhalten.xliiijKirchen rechnungen.xiiijVon den Scholen.Von den jenigen die jr gut vnnutzlich verthun.Von wucherischen / verderblichen furleihen vnd kauffen.xlvjVon den Juden.xlvjVon bawen in den Stetten.Fewra 3
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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