§. 37. Soll nach dem Beschlusse des Gerichtes eine Parteieinen von dem Gegner angetragenen oder zurückgeschobenen Eidleisten, so wird der Vorladung (§. 32) desjenigen, welcher denEid zu leisten hat, die Verwarnung beigefügt:daß im Falle seines Ausbleibens in dem Schwörungs-termine angenommen werde, er könne oder wolle nichtschwören, und daß hiernach das Weitere in dem Erkennt-niſſe werde feſtgeſetzt werden.Bei der Aufnahme des Beweises durch den Eid ist wie beider Abnahme der Zeugeneide zu verfahren.§. 38. Das Gericht erkennt ſofort nach erfolgter. Beweis-Aufnahme in derselben Sitzung. Ausnahmsweise darf die Ent-scheidung wegen Weitläuftigkeit der Sache bis zu einer späterenSitzung innerhalb der nächsten acht Tage ausgesetzt werden.Die Kosten des Verfahrens sind in dem Erkenntnisse dem-jenigen zur Last zu legen, welcher in der Hauptfache unterliegt.Hat der Kläger mehr gefordert, als ihm zuerkannt wird, so sinddie Kosten von beiden Theilen nach einem billigen, dem Ergeb-nisse des Reichtsstreites entsprechenden Verhältnisse zu tragen.Sämmtliche Kosten können dem in der Hauptsache Obsiegendenauferlegt werden, wenn dieser die Annahme eines ihm mit Zu-ſtimmung des Gegners vorgeſchlagenen Vergleiches abgelehnthat, demnächst aber durch das Erkenntniß nur soviel oder weniger,als ihm im Wege des Vergleiches angeboten worden, erstreitet.Das Erkenntniß ist mit Beifügung der Gründe in dasSitzungsprotokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben mußjedem von beiden Theilen nach den Bestimmungen in §. 47. zu-gestellt werden.
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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