§. 33. Die Vernehmung der Zeugen erfolgt durch den Vor-sitzenden vor versammeltem Gewerbegericht.Die Zeugen haben ihre Namen, ihren Stand oder ihr Ge-werbe, ihr Alter und ihren Wohnort anzugeben und zu erklärenob und in welchem Grade sie mit den Parteien verwandt oderverschwägert sind und ob sie zu denselben in Dienst= oder sonsti-gen näheren Verhältnissen stehen.Bei der Aufnahme des Zeugenbeweises kann der Vorsitzendean die Zeugen auch andere als die zum Beweise gestellten That-sachen zur Aufklärung des Sachverhältnisses geeignete Fragenrichten.Die Parteien dürfen die Zeugen nicht unterbrechen. Hältdas Gericht ihre Gegenwart bei der Zeugenvernehmung nicht fürangemessen, so müssen sie während derselben abtreten.§. 34. In Sachen, bei welchen die Appellation zulässig ist,muß die Zeugen=Aussage vollständig niedergeschrieben und demvernommenen Zeugen vorgelesen werden.Der Zeuge hat die aufgenommene Verhandlung, nachdemsie von ihm genehmigt oder nach seinen nachträglichen Erinne-rungen berichtigt worden, zu unterschreiben oder, wenn er desSchreibens unkundig ist, zu unterzeichnen und sodann vor demversammelten Gericht zu beschwören.In Sachen, wo die Appellation nicht zulässig ist, genügt es,wenn der Inhalt der Zeugen=Aussage in seinen wesentlichenPunkten bei Registrirung des Hergangs der Verhandlung kurzangegeben wird.Die Abnahme des Zeugeneides erfolgt durch den Vorsitzen-den und ist in dem Sitzungsprotokolle zu vermerken.§. 35. Sind die Zeugen durch Krankheit am Erſcheinen vorGericht verhindert, so erfolgt ihre vollständige und eidliche Ver-nehmung durch einen Kommiſſarius des Gewerbegerichts, mitZuziehung des Gerichtsschreibers; wohnen die Zeugen entferntvom Sitze des Gewerbegerichts, so ist das Ortgericht um Ver-nehmung derselben zu requiriren.§. 36. Der Beweis durch Augenschein wird von einemoder von mehreren Mitgliedern des Gewerbegerichts in Beglei-tung des Gerichtsschreibers aufgenommen, welcher den Befundzu Protokell nimmt.Das Protokoll wird von den Kommissarien und dem Ge-richtsschreiber vollzogen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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