Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Deutschland.Seit längerer Zeit sind schon aus allen Theilen des Landesvielfache Klagen darüber laut geworden, daß das Gewerbewesen,wie es sich nach der unterm 17. Januar 1845 ergangenen Allge-meinen Gewerbe=Ordnung gestalte, an manchen Mißständen leide,welche eine baldige Abhülfe dringend erheischen, und daß insbe-sondere durch den ordnungslosen Zustand, welcher hinsichtlich desBetriebes der zu den Handwerken gehörigen Gewerbe gegenwärtigbestehe, der gesammte Handwerkerstand in seiner Existenz bedrohtsei, wenn nicht, die Verhältnisse desselben ohne Verzug auf einezweckentſprechende Weiſe geregelt würden.Bei der Dringlichkeit und Einstimmigkeit, mit welcher dieseKlagen erhoben worden, hat das Ministerium für Handel, Ge-werbe und öffentliche Arbeiten es als eine seiner wichtigsten Auf-gaben betrachten müssen, dieſe Angelegenheit in ſorgfältige Erwa-gung zu ziehen und demgemäß schon vor der Zusammenkunft derim vorigen Jahre zur Vereinbarung der Verfassung berufenenVersammlung der weiteren Regelung des Gewerbewesens seinebesondere Aufmerksamkeit zugewendet. Es bot sich demnächst, nach-dem von der ebengedachten Versammlung eine besondere Fach-Kommission zur Erörterung der Handwerker=Verhältnisse eingesetztwar, eine erwünschte Gelegenheit dar, in Gemeinschaft mit der-ſelben, unter Zuziehung von Vertretern des Gewerbſtandes dievorerwähnten Klagen und die darauf gegründeten Anträge einersorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und die zur Abhülfe zu tref-fenden Maßregeln zu berathen. Diese Verhandlungen haben zudem Ergebnisse geführt, daß allerdings der gegenwärtige Zustanddes Gewerbewesens in manchen Punkten dringend einer Abände-rung bedürfe, und daß umentlich die Erhaltung und Kräftigungdes Handwerkerstandes ein schleuniges Einschreiten der Gesetz-gebung bedinge, zu welchem Behufe denn auch von der FachKommission beabsichtigt ward, vorbehaltlich der weiteren Verhand-lung über eine umfassende anderweitige Ordnung des Gewerbe-wesens, den Erlaß einer die Allgemeine Gewerbe=Ordnung er-gänzenden und abändernden provisorischen Verordnung in Vor-chlag zu bringen.