Allgemeine preußische 21 verbe⸗Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz vom 17. Januar 1845. Und die ſinde⸗O dnung vom 19. August 1844. Elberfeld Julius Bädeker. 1845. . . . " . . . "Tit.” “ . . . . . . . . . . . . . n 1 . . . . . Allgemeine Gewerbe=Ordnung. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 2c. haben die in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Vorschriften über den Gewerbebetrieb einer Revision unterworfen und verordnen auf den Antrag Unseres Staats=Ministeriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Titel I. Aufhebung bestehender Beschränkungen des Gewerbe=Betriebes. §. 1. Das in einzelnen Landestheilen mit Gewerbe=Berechtigungen noch verbundene Recht, Anderen den Betrieb eines Gewerbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken (ausschließliche Gewerbe=Berechtigung), wird hierdurch aufgehoben, ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke haftet oder nicht. §. 2. Ferner werden aufgehoben alle Berechtigungen, Konceſſionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen. 1* §. 3. Vorbehaltlich der durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 eingeführten Gewerbesteuer, werden ferner aufgehoben alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigungen, dergleichen Abgaben aufzulegen. Ist jedoch mit der Gewerbeberechtigung das Recht zur Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden Gewerbes verbunden, so muß die darauf ruhende ganze Abgabe bis zu dem Tage geleistet werden, an welchem der Betrieb dieses Gewerbes von einer Person begonnen wird, gegen die der Widerspruch hätte geltend gemacht werden können. Ob eine Abgabe zu den aufgehobenen zu rechnen sei, ist in allen Landestheilen nach Inhalt der Verordnung vom 19. Februar 183 (Gesetz=Sammlung S. 64.) zu beurtheilen. §. 4. Von den noch bestehenden Zwangs= und Bannrechten werden hierdurch aufgehoben: 1) alle Zwangs= und Bannrechte, welche dem Fiskus einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb ihres Kommunalbezirks oder einer Korporation von Gewerbetreibenden zustehen oder von einem dieser Berechtigten erst nach dem 31. December 1836 auf einen Andern übergegangen sind; alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist; und sofern die Aufhebung nicht schon in Folge der Bestimmung zu 1 und 2 eintritt, a. das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brennerei=Gerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau⸗Gerechtigkeit oder einer Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei dem Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen oder das Getränk ausschließlich von demselben beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang und der Brauzwang), b. das städtischen Bäckern und Fleischern zuste hende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von jenen ausschließlich entnehmen, in allen zu 3 gedachten Fällen jedoch nur dann, wenn das Zwangsrecht nicht auf einem Vertrage zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten beruht. §. 5. Diejenigen Zwangs⸗ und Bannrechte, welche nicht durch die Bestimmungen des §. 4. aufgehoben sind, können von den Verpflichteten abgelöst werden, wenn die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermoͤge ihres Wohnsitzes obliegt. Dasselbe gilt von dem Rechte, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er das zu seinem Debit erforderliche Getrank aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. Dem Berechtigten steht die Befugniß, auf Ablösung anzutragen, nicht zu. §. 6. In den bestehenden Vorschriften wegen derRegalien und Monopole des Staats und der daraus entspringenden Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Insbesondere gilt dies von den das Berg wesen betreffenden Vorschriften. §. 7. Die wegen der Befugniß zum Halten öffentlicher Fähranstalten bestehenden Bestimmungen bleiben unverändert. Sofern Fährgerechtigkeiten ausschließliche Berechtigungen sind, können sie von den Ministerien gegen eine nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 16. Juni 1838 (Gesetz=Sammlung S. 353. ff.) zu gewährende Entschädigung aufgehoben werden. §. 8. Die zur Zeit in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften über das Abdeckereiwesen bleiben bis zur beendigten Revision derselben in Kraft. §. 9. Die besonderen Vorschriften über Ertheilung und Benutzung der Erfindungs=Patente kommen ferner zur Anwendung. §. 10. Unter welchen Umständen und in welcher Art für die durch die §§. 1 bis 5. aufgehobenen oder für ablösbar erklärten Berechtigungen eine Entschädigung gewährt wird, beſtimmt ein beſonderes Geſetz vom heutigen Tage. Hinsichtlich der Entschädigung für diejenigen Berechtigungen, welche schon vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. §. 11. Ausschließliche Gewerbe=Berechtigungen oder Zwangs= und Bannrechte, welche durch dieses Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan durch Verjährung nicht mehr erworben werden. Durch Verträge oder andere Rechtstitel können dergleichen Rechte nicht auf einen längeren als zehnjährigen Zeitraum begründet werden. Verabredungen, wodurch für den Fall der Nichterneuerung des Vertrages eine Entschädigung festgesetzt wird, ſind nichtig. §. 12. Die Beschränkung gewisser Gewerbe auf die Städte hört auf. §. 13. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe ist Jedem gestattet, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften eine Beschränkung anordnen. Titel II. Bedingungen des Gewerbebetriebes. §. 14. Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen bleiben die bisherigen Vorschriften maaßgebend, soweit nicht die Bestimmungen der §§. 1 bis 4. und des §. 60. eine Aenderung begründen. §. 15. Die polizeiliche Zulässigkeit des Betriebes derjenigen Gewerbe, welche nicht im Umherziehen betrieben werden (stehende Gewerbe), ist fortan nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen. Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berech tigt ist, kann von demselben um deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Geſetzes nicht genuͤgt. I. Allgemeine Bestimmungen. §. 16. Ein stehendes Gewerbe darf für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit (selbstständig) nur derjenige betreiben, welcher a) dispositionsfähig ist und b) innerhalb Unserer Staaten einen festen Wohnſitz hat. §. 17. Minderjährige, welche der väterlichen Gewalt unterworfen sind, müssen, bevor sie den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnen, die ausdrückliche Genehmigung des Vaters zu dem Gewerbebetriebe nachweisen. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln ist die Zulassung der Minderjährigen zum Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nach Art. 2. des rheinischen Handelsgesetzbuches zu beurtheilen. §. 18. Ausländer dürfen, sofern nicht durch Staatsverträge ein Anderes bestimmt ist, nur mit Erlaubniß der Ministerien in Unseren Staaten ein stehendes Gewerbe betreiben. §. 19. Die in Reihe und Glied stehenden Militairpersonen, so wie alle unmittelbare und mittelbare Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich verwalten, bedürfen zu dem Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden, oder sonst durch besondere gesetzliche Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist. Diese Erlaubniß muß auch zu dem Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer Dienstboten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden. §. 20. Von dem Besitze des Bürgerrechts soll 8 die Zulassung zum Gewerbebetriebe in keiner Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein. In der Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, so weit solche in der bestehenden städtischen Verfassung begründet ist, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert; die Exekution auf Erfüllung dieser Verpflichtung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden. §. 21. Wer wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Meineids, Raubes, Diebstahls oder Betrugs, verurtheilt worden, bedarf zum Beginn eines jeden selbstständigen Gewerbebetriebes, derjenige aber, welchem der Betrieb eines bestimmten Gewerbes durch richterliches Erkenntniß untersagt worden ist, zum Beginn des selbstständigen Betriebes eines anderen verwandten Gewerbes, der besonderen Erlaubniß der Polizei=Obrigkeit des Ortes. Diese Erlaubniß ist zu versagen, wenn nach der Eigenthümlichkeit des Gewerbebetriebs und nach der Persönlichkeit des Antragenden ein Mißbrauch zu besorgen ist oder durch den beabsichtigten Gewerbebetrieb der Zweck des Straf=Erkenntnisses vereitelt werden würde. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Ehefrauen solcher Personen, ihre noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstandes. §. 22. Wer den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes anfangen will, muß zuvor der Kommunalbehörde des Orts Anzeige davon machen. Die Kommunal=Behörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich die Polizei⸗Obrigkeit iſt, Letzterer mit ihren etwaigen Bemerkungen zuzustellen. § 23. Die Polizei=Obrigkeit hat zu prüfen, ob den in diesem Gesetze für den selbstständigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen oder für das beabsichtigte Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügt ist. Ist einem dieser Erfordernisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbe betriebs, mittelst Bescheides zu untersagen, sonst aber dem Anmeldenden eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. §. 24. Ueber die Anmeldungen sind durch die Polizei=Obrigkeit genaue Register zu führen. §. 25. Beschwerden über die Untersagung des Gewerbebetriebes können nur bei den VerwaltungsBehörden angebracht werden. Der Rechtsweg findet dagegen nicht ſtatt. II. Erforderniß besonderer polizeilicher Genehmigung. §. 26. Eine besondere polizeiliche Genehmigung ist nur erforderlich: 1) zur Errichtung gewerblicher Anlagen; welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können; zu dem Beginn solcher Gewerbe, bei welchen entweder a. durch ungeschickten Betrieb oder durch Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in sittlicher Hinsicht das Gemeinwohl oder die Erreichung allgemeiner polizeilicher Zwecke gefährdet werden kann. 1) Gewerbliche Anlagen welche einer besonderen polizeilichen Genehmigung bedürfen. §. 27. Zu den gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen polizeilichen Genehmigung bedürfen (§. 26 zu 1.), sollen für jetzt gerechnet werden: Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungsund Gasbewahrungs=Anstalten, Anlagen zur Berei 10 tung von Steinkohlentheer und Coaks, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Spiegel⸗Fabriken, Porzellan⸗, Fayence⸗ und Thongeschirr=Manufakturen, Glas= und Rußhütten, Zuckersiedereien, Malzdarren, Kalk=, Ziegel= und Gypsöfen, Schmelzhütten, Hochöfen, Metallgießereien, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firniß=Siedereien, Cichorien=, Stärke=, Wachstuch= und Darmsaiten=Fabriken, Leim=, Thran=, Seifen= und Fluß=Siedereien, Knochenbrennereien, Knochen= und Wachsbleichen, Talgschmelzen, Schlachthäuser, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und Düngpulver=Fabriken; es gehören dahin ferner: Dampfmaschinen, Dampfkessel und Dampfentwickler (§. 37.), durch Wasser oder Wind bewegte Triebwerke (Mühlen u. s. w.) jeder Art (§. 38.), so wie Branntweinbrennereien und Bierbrauereien (§. 39.). Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf den eigenen Bedarf des Unternehmers, oder auch auf Absatz an Andere berechnet sind. §. 28. Zur Errichtung neuer Anlagen dieser Art (§. 27.) ist die Genehmigung bei der Regierung nachzusuchen. Dem Gesuche mussen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. §. 29. Wenn die beabsichtigte Anlage nach dem Ermessen der Regierung mit so erheblichen Nachtheilen, Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarn oder für das Publikum überhaupt verbunden ist, daß dieselbe sich ohne Weiteres als unzulässig darstellt, so ist das Gesuch sogleich zurückzuweisen. Ist kein Anlaß, das Gesuch sogleich zuruckzuweisen, so hat auf Anweisung der Regierung die Ortspolizei=Obrigkeit das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das Amtsblatt, und außerdem in der für andere polizeiliche Verordnungen am Orte vorgeschriebenen Art zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, mit der Aufforderung, etwanige Einwendungen gegen die neue An 11 lage binnen vier Wochen anzumelden. Die vierwöchentliche Frist nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht privatrechtlicher Natur sind, präklusivisch. §. 30. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Regierung, sobald die Anzeige der PolizeiObrigkeit eingegangen ist, unter Festsetzung der sich etwa als nöthig ergebenden Bedingungen, die Genehmigung zu ertheilen. Diese ist schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten. §. 31. Die bei der Polizei=Obrigkeit angemeldeten Einwendungen privatrechtlicher Natur sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung dieser Einwendung die weitere Verhandlung über die polizeiliche Genehmigung der Anlage (§. 32.) abhängig gemacht wird. Andere Einwendungen dagegen hat die Polizei=Obrigkeit unter Zuziehung des Unternehmers zum Protokoll vollständig zu erörtern. Demnächst sind die geschlossenen Verhandlungen mit beigefügtem Gutachten an die Regierung einzureichen. §. 32. Die Regierung hat hierauf das Gesuch mit Rücksicht auf die bestehenden feuer=, bau= und gesundheits=polizeilichen Anordnungen und die Erheblichkeit der auf angebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen gegrundeten Einwendungen zu prüfen und nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben, welche zur Abhülfe geeignet sind. §. 33. Der von der Regierung abgefaßte Bescheid ist sowohl dem Unternehmer, als den Widersprechenden durch die Ortspolizei=Obrigkeit zu eröffnen. Gegen den Bescheid steht der Rekurs an die Ministerien offen; derselbe muß binnen einer präclu sivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, bei der PolizeiObrigkeit angemeldet werden. Die Rechtfertigung der Beschwerden ist der Polizei=Obrigkeit binnen vier Wochen, von demſelben Tage an, einzureichen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen ohne Weiteres zur Rekurs=Entscheidung einzusenden. Durch die Anmeldung des Rekurses von Seiten desjenigen, welcher der Anlage widersprochen hat, wird die von der Regierung ertheilte Genehmigung bis zur Entscheidung der Ministerien suspendirt. §. 34. An die Stelle der Polizei=Obrigkeit des Ortes (§§. 29, 30, 31, 33.) tritt der Landrath, wenn der Unternehmer selbst die Polizei=Obrigkeit ist oder die Orts=Polizei zu verwalten hat. §. 35. Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das weitere Verfahren entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welche durch unbegründete Einwendungen erwachsen, dem Widersprechenden zur Last. Die Regierungen und Miniſterien haben in den Beſcheiden uber die Zuläſsigkeit der neuen Anlage zugleich die Vertheilung der Kosten festzusetzen. §. 36. Die polizeiliche Genehmigung zu einer der im §. 27. bezeichneten Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Veränderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Anlage auf einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen werden soll, muß die Genehmigung der Regierung von neuem nachgesucht werden. §. 37. Bei Dampfmaschinen, Dampfkesseln und Dampfentwicklern, sind außer den Bestimmungen der §§. 27 bis 36. auch die dafür ergangenen besondern Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die polizeiliche Genehmigung der Anlage nunmehr nach §. 28. überall der Regierung zusteht. 13 §. 38. Auch bei den durch Wasser oder Wind bewegten Triebwerken (Mühlen 2c.) jeder Art sind außer den Bestimmungen der §§. 27 bis 36. die dafür bestehenden besonderen Vorschriften anzuwenden. Es werden jedoch die in einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, wonach die Anlage neuer und die Erweiterung und Veränderung vorhandener, auf die Consumtion der Umgegend berechneter GetreideMahlmühlen von dem Bedürfniß der Umgegend abhängig ist (§. 242. Tit. 15. Th. II. Allgem. Landr. und Ordre vom 23. Okt. 1826 Gesetz=Sammlung S. 108.), hierdurch aufgehoben. §. 39. Die in einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, wonach die Genehmigung zur Anlage neuer Branntweinbrennereien und Bierbrauereien bei ländlichen Grundstücken nur dann ertheilt werden darf, wenn diese Grundstücke nach landwirthschaftlicher Taxe einen Werth von 15,000 Rthlrn. haben, werden hiermit aufgehoben. §. 40. Einer besonderen Beschränkung mit Rücksicht auf die örtliche Lage sind ferner unterworfen: a. Tanz⸗ und Fechtſchulen, ſo wie Turn⸗ und Badeanstalten; zur Errichtung oder Verlegung derselben ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich, welche in den Städten bei der Polizei=Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizei=Obrigkeit bei dem Landrathe nachzusuchen ist und erst dann ertheilt werden darf, wenn sich die Behörde von der Angemessenheit des Lokals und der beabsichtigten Einrichtung überzeugt hat; die Errichtung oder Verlegung der Betriebsstätte solcher Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist. Die Betriebsstätte muß, insofern zur Anlage derselben nicht schon nach den Vorschriften der §§. 27—36 die Genehmigung der Regierung einzuholen ist, der Polizei=Obrigkeit angezeigt wer 14 den; diese hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen, Krankenhäuser oder andere öffentliche Gebäude vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung oder Belästigung erleiden wurde, die Entſcheidung der Regierung darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei. §. 41. Die durch die Steuergesetze in Beziehung auf die Lage der Betriebsstätte angeordneten Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe bleiben auch ferner in Kraft. 2) Gewerbetreibende, welche einer besonderen polizeilichen Genehmigung bedürfen. §. 42. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker und Unternehmer von Privat=Kranken= und Privat=Irren=Anstalten bedürfen einer Approbation des Ministeriums der Medizinal=Angelegenheiten. §. 43. Hinsichtlich der Unternehmer von Erziehungs= und Unterrichts=Anstalten, so wie der Privatlehrer, bewendet es bei den besonderen Vorschriften. §. 44. Baumeister, welche aus der Leitung von Bau=Unternehmungen ein Gewerbe machen, bedürfen eines Prüfungs=Zeugnisses der Ober=Bau=Deputation. §. 45. Seeschiffer und See=Steuerleute, Vorsteher öffentlicher Fähren (Fährmeister), Maurer, Steinhauer, Schiefer⸗ und Ziegeldecker, Haus⸗ und Schiffs⸗Zimmerleute, Mühlen= und Brunnen=Baumeister, Schornsteinfeger, Personen, welche mit Aufstellen von Blitzableitern sich beschäftigen, ingleichem solche, welche Feuerwerke zum Verkauf bereiten oder gegen Entgeld abbrennen, Kastrirer und Abdecker mussen sich uber den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Befähigungs=Zeugniß ausweisen. Dasselbe 15 gilt von Hebammen, Bandagisten und Verfertigern chirurgischer Instrumente. So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staats=Verträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden. §. 46. Wie die Prüfung der in den §§. 44 und 45 bezeichneten Gewerbetreibenden vorzunehmen sind und inwieweit die unter ihrem Gewerbe begriffenen Verrichtungen auch von ungeprüften Personen ausgeübt werden dürfen, wird durch Anordnungen der Ministerien bestimmt. Diesen steht auch die Befugniß zu, Personen deren Befähigung unzweifelhaft ist, ausnahmsweise von der vorgeschriebenen Prüfung zu entbinden. §. 47. Schauspiel=Unternehmer bedürfen einer besonderen Erlaubniß des Ober=Präsidenten der Provinz, in welcher sie ihre Vorstellungen geben wollen. Diese Erlaubniß darf ihnen nur nach vorgängigem Nachweise gehöriger Zuverlässigkeit und Bildung ertheilt, kann jedoch auch dann, wenn sie dieser Bedingung entsprechen, nach dem Ermessen des Ober=Präsidenten versagt werden. §. 48. Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lese=Kabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch⸗ und Steindrucker bedürfen einer beſonderen Erlaubniß der Regierung, welche nur dann ertheilt werden darf, wenn diese Behörde von der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit, so wie von einer zum Betriebe des Gewerbes genügenden allgemeinen Bildung des Unternehmers, sich Ueberzeugung verschafft hat. §. 49. Schlossern, Pfandleihern, so wie denjenigen, welche mit gebrauchten Kleidern oder Betten, mit gebrauchter Wäsche oder altem Metallgeräth, mit Schießpulver und Giften handeln, ferner denjenigen, welche aus der Vermittelung von Geschäften oder der Uebernahme von Aufträgen, namentlich aus der Abfassung schriftlicher Aufsätze für Andere, ein Gewerbe machen, oder möblirte Zimmer oder Schlafstellen gewerbsweise vermiethen, Kammerjägern, Lohnlakaien und anderen Personen, welche auf offentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, ingleichem denen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln und andere Transportmittel zu Jedermanns Gebrauch bereit halten, ist der Gewerbebetrieb erst dann, wenn sich die Behörden von ihrer Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit überzeugt haben, zu gestatten. Diese Erlaubniß ist in den Städten bei der Polizei⸗Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizei=Obrigkeit bei dem Landrath nachzusuchen. §. 50. Unternehmern von Tanz= oder Fechtschulen, Bade⸗ und Turn⸗Anſtalten iſt die nach §. 40 zu a. erforderliche Genehmigung erst dann zu ertheilen, wenn sie sich über ihre Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit ausgewiesen haben. §. 51. Die Geschäfte der Bau=Conducteure, Feldmesser, Nivellirer, Markscheider, Auctionatoren, Seeund Binnenlootsen, Mäkler, Dispancheurs und Gesinde=Vermiether dürfen nur von denjenigen Personen betrieben werden, welche als solche von den Verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunal=Behorden oder Corporationen angestellt oder konzessionirt sind. §. 52. Ein Gleiches (§. 51.) gilt von denen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen, von Güterbestätigern, Schaffnern, Wägern, Messern, Braakern, Schauern, Stauern 2c., so wie von denjenigen, welche ein Gewerbe daraus machen, Leichen zu reinigen und anzukleiden, oder die zur Bestattung von Leichen erforderlichen Geräthschaften und Wagen zu halten. §. 53. Die bisherigen Vorschriften über die Be fähigung der in den §§. 51 und 52 bezeichneten Personen, über die Zahl so wie den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen derselben bleiben ferner in Kraft. Jedoch wird den Ministerien vorbehalten, die 17 nöthigen Abänderungen und Ergänzungen zu treffen. Auch sind die Ministerien befugt, da, wo über die Anstellung und den Geschäftsbetrieb dieser Personen keine Vorschriften bestehen, solche zu erlassen. 3) Besondere Bestimmungen. §. 54. Außer der Approbation (§. 42) bedürfen Apotheker, welche sich nicht im Besitze eines Real=Privilegiums befinden, einer Konzession des Ober⸗Präsidenten, in welcher der Ort und das Grundstück, wo das Gewerbe betrieben werden soll, bestimmt sein muß. §. 55. Hinsichtlich des Kleinhandels mit Getränken, so wie der Gastwirthschaft und der Schankwirthschaft, behält es bei den unterm 7. Februar 1835 (Gesetzsammlung S. 18) und unterm 21 Juni 1844 (Gesetzsammlung S. 214) ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Rücksicht auf bisherige ausschließliche Gewerbeberechtigung nicht weiter stattfinden, und daß an die Stelle der in jenen Bestimmungen angedrohten Strafen die des gegenwärtigen Gesetzes treten. In der polizeilichen Genehmigung kann eine noch vor Ablauf des Kalenderjahres endende Friſt beſtimmt werden, innerhalb deren das Gewerbe bei Verlust der Befugniß zum Betriebe desselben begonnen werden muß. §. 56. Die Kehrbezirke der Schornsteinfeger können nach dem Ermessen der Regierung nicht nur da, wo sie bisher bestanden, beibehalten, sondern auch da, wo sie bisher nicht bestanden, eingeführt, andererseits aber auch aufgehoben und verändert werden, ohne daß deshalb den Bezirks⸗Schornſteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Nur da, wo Zwangsrechte bestehen, ist eine Aufhebung oder Beschränkung der diesen Rechten unterworfenen Kehrbezirke erst nach vorgängiger Ablösung der Zwangsrechte (§. 5) zulässig. §. 57. In Ansehung des Pfandleihgewerbes behält 18 es bei den durch die bestehenden Vorschriften angeordneten Beschränkungen sein Bewenden. §. 58. Insoweit die Zulassung zum Betriebe der in den §§. 51 bis 55 bezeichneten Gewerbe bisher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen abhängig gemacht worden ist, soll dies bis auf weitere Bestimmung auch ferner stattfinden. . Titel III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbe=Befugnisse. §. 59. Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt iſt, unterliegt dabei nur denjenigen Beschränkungen, welche durch gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen angeordnet sind. Insbesondere darf er an ſeinem Wohnorte in feſten Verkaufsstätten die Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände seines Gewerbebetriebes feil halten, auch in und außer seinem Lokale bestellte Arbeiten vornehmen, ingleichem verkaufte Waaren verſenden und, ſo weit es nach Titel IV. zulässig ist, auf Märkten verkehren. Er ist befugt, die zu dem Betriebe seines Gewerbes erforderlichen Materialien und Werkzeuge zu verfertigen und unter Beachtung der dieſerhalb beſtehenden Vorſchriften uͤberall anzukaufen und ankaufen zu lassen. Zum Feilhalten und Anbieten der gewerblichen Erzeugnisse oder Dienste auf Straßen oder an anderen öffentlichen Orten außer der gewöhnlichen Marktzeit oder außerhalb der zum Marktverkehr bestimmten Plätze, bedarf es der besonderen Erlaubniß der Orts=Polizei=Obrigkeit. §. 60. In Ansehung der Befugnisse der Gewerbetreibenden mit kaufmännischen Rechten, auch im Umherreisen, entweder selbst oder durch Gehülfen, Waaren⸗Beſtellungen zu ſuchen oder zum Behufe des Wiederverkaufs Waaren aufzukaufen, behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden; es soll jedoch diese Befugniß fortan nirgends mehr davon abhängig sein, daß der Gewerbebetreibende oder der Gehülfe einer der christlichen Kirchen angehört. §. 61. Die Befugnisse zum Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch nicht nur den für den selbstständigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen, sondern auch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. §. 62. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 61 qualificirten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß=Regulirung. §. 63. Inwiefern für die in den §§. 51 bis 54 bezeichneten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Anstellung oder Konzessionirung zusteht. Bei den in §. 55 bezeichneten Gewerben ist der Betrieb durch Stellvertreter nicht statthaft. §. 64. Neue Real=Gewerbe=Berechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. §. 65. Die zur Zeit noch bestehenden Real=Gewerbeberechtigungen können auf eine andere gesetzlich qualifizirte Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbe=Berechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. §. 66. Bei Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zu einer gewerblichen Anlage der in den §§. 27, 37 und 38 bezeichneten Arten, ingleichen zur Anlegung von Apotheken und von Privat=Kranken= und von Privat=Irren=Anstalten, so wie zu SchauspielUnternehmungen kann von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei 20 Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. §. 67. Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung (§. 66) seinen Gewerbebetrieb, während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, so erlischt dieselbe. §. 68. Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwartigen Gesetzes ertheilten Konzessionen finden die in den §§. 66 und 67 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß dieſe Friſten von dem Tage der Verkuͤndung des Gesetzes an zu laufen anfangen. §. 69. Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann, für den erweislichen wirklichen Schaden, Ersatz geleistet werden. §. 70. Die Bestimmung des §. 69 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Geſetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die früher ausdrücklich oder stillschweigend ertheilte Konzession nach den bisher gültigen Gesetzen ohne Entschädigung hätte widerrufen werden können. §. 71. Die in den §§. 42 bis 52. und §. 55 erwähnten Koncessionen, Appobrationen und Bestallungen können von der Verwaltungs=Behörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen 21 und bei Ertheilung der Konzession u. s. w. vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellet, Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Beurtheilung überlassen. §. 72. Die Gründe der beabsichtigten Zurücknahme der Konzession u. s. w. (§. 71) sind dem Betheiligten bekannt zu machen und vollständig zu erörtern, die Verhandlungen aber sodann mit der Vertheidigung desselben der Regierung zur Abfassung eines Plenar⸗Beſchlusses vorzulegen. §. 73. Fällt der Beschluß für die Zurücknahme aus, so ist der darnach mit Gründen auszufertigende Bescheid dem Betheiligten zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid ist der Rekurs an das kompetente Ministerium zulässig; der Rekurs muß jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Bescheides angerechnet, angemeldet werden. §. 74. Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, in dringenden Fällen die Ausübung des Gewerbes entweder sogleich bei Einleitung des Verfahrens (§. 72), oder im Laufe desselben zu suspendiren. Titel IV. Marktverkehr. §. 75. Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmaͤrkte, so wie der Kauf und Verkauf auf denselben, ſteht einem Jeden mit gleichen Befugniſſen frei. Beschränkungen hierin gegen Ausländer als Erwiederung der im Auslande gegen diesseitige Unterthanen angeordneten Beschränkungen, bleiben den Ministerien vorbehalten. §. 76. Die Ministerien sind befugt, die Zahl, Zeit und Dauer der Märkte festzusetzen. Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die 22 Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einem speziellen laͤſtigen Titel ſich gründet. §. 77. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerathschaften bilden. In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. §. 78. Gegenstände des Wochenmarkts=Verkehrs sind: 1) rohe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehes; Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirthschaft oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner=Arbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art. Jede Regierung hat unter Genehmigung der Ministerien ein Verzeichniß der Gegenstände bekannt zu machen, welche hiernach oder nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts=Artikeln gehören. §. 79. Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Dauer des Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen nur dann fortbestehen, wenn ihre Beibehaltung in Rücksicht auf örtliche Gewohnheiten und Bedürfnisse von der Regierung genehmigt wird. §. 80. Gegenstände, welche an sich zum Markt 23 verkehr gehören und von außerhalb zum Marktort gebracht werden, dürfen an Markttagen an keinen anderer als an den für den Markt bestimmten, von der Ortsbehörde in genügendem Umfange anzuweisenden Plätzen, auch nicht vor oder in den Thoren gekauft werden. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben den einzelnen Markt=Ordnungen vorbehalten. §. 81. Von der Bestimmung des §. 80 sind diejenigen Gegenstände ausgenommen, welche täglich zum Verkauf in Häusern und auf den Straßen umhergetragen werden durfen (§. 86). Auch bleibt der Verkauf aus besonderen Lokalen zulässig. §. 82. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 78 benannten Gegenständen auch Südfrüchte und ausländische Gewürze, ingleichen Fabrikate aller Art feilgehalten werden. §. 83. Der Verkauf von Getränken und zubereiteten Speisen zum Genuß auf der Stelle darf auf Jahrmärkten nur nach Maßgabe der örtlichen Gewohnheiten und Bedürfnisse gestattet werden. §. 84. In den Gränzen der Bestimmungen der §§. 76 bis 83 kann die Polizei=Obrigkeit unter Genehmigung der Regierung die Markt=Ordnung nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen. §. 85. Die Bestimmungen der §§. 76. 77. 79. 80. 81. und 84. finden auch auf diejenigen Märkte Anwendung, welche an einzelnen Orten bei besonderen Gelegenheiten oder für einzelne Gattungen von Gegenständen gehalten werden, z. B. Weihnachtsmärkte, Woll=, Vieh=, Butter=, Garn, Leinwandmärkte u. d. m. Hinsichtlich der Gegenstände, welche auf dergleichen Märkten feil gehalten, und der Verkäufer, welche darauf zugelassen werden dürfen, bleibt es bei der bisherigen Obſervanz. Erweiterungen dieſes Marktverkeh⸗ 24 res können von der Regierung nach Vernehmung der Kommunal=Behörde angeordnet werden. §. 86. Inwiefern solche Erzeugnisse, welche nach §. 78. Gegenstände des Wochenmarkts=Verkehrs sind, auch außer der Marktzeit auf offener Straße, oder in Fahrzeugen auf öffentlichen Gewässern feil gehalten, oder zum Verkauf in Häusern umhergetragen werden dürfen, ist nach dem örtlichen Bedürfnisse und nach den Vorschriften für den Gewerbe=Betrieb im Umherziehen von der Ortspolizei=Obrigkeit zu bestimmen. §. 87. Beſchraͤnkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten aber unverkauft gebliebenen Gegenstände werden hierdurch aufgehoben. Der Einzelnverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. . Titel V. . Taxen. . §. 88. Polizeiliche Taxen sollen, so weit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo solche gegenwärtig bestehen, sind dieselben in einer von der Ortspolizei.=Obrigkeit zu bestimmenden, höchstens einjährigen Friſt aufzuheben. §. 89. Brodtaxen können an einzelnen Orten, wenn und so lange dies durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint, mit Genehmigung der Ministerien beibehalten, oder eingeführt werden. §. 90. Die Ortspolizei=Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker anzuhalten, monatlich die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren durch einen Anschlag im Verkaufslokal zur Kenntniß des Publikums zu bringen. §. 91. Die Gastwirthe können durch die Orts 25 polizei=Obrigkeit angehalten werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar mit jedem Monat abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung der PolizeiObrigkeit, angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. §. 92. Für Schornsteinfeger und Abdecker können innerhalb der demselben angewiesenen Bezirke von der Ortspolizei=Obrigkeit, oder, wenn der angewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von dem Landrathe Taxen aufgestellt werden. Ingleichem ist die Ortspolizei⸗Obrigkeit befugt, zur Aufſtellung von Taxen für Lohnlakaien und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieken (§. 49.), so wie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und andern Transportmitleln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind. §. 93. Hinsichtlich der Taxen für die MedizinalPersonen und Apotheker, so wie der Taxen für rohe Bergwerks⸗Erzeugniſſe wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Gleiches gilt in Ansehung der in den §§. 51. und 52. bezeichneten Personen. Für diese sind die Ministerien befugt, auch da Taxen einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden. Titel VI. Innungen von Gewerbetreibenden. I. Bestehende Innungen. §. 94. Alle zur Zeit gesetzlich bestehende Korporationen von Gewerbetreibenden (ältere Innungen) dauern ferner fort. Doch soll die Befugniß zum Be trieb eines Gewerbes, für welches in dem Orte oder Distrikte eine solche Korporation (Innung) besteht, von dem Beitritt zu derselben nirgends abhängig sein, so weit aber der Erwerb der kaufmännischen Rechte nach 26 den bestehenden Vorschriften durch den Beitritt zur kaufmännischen Korporation bedingt ist, behält es dabei sein Bewenden. §. 95. Die Statuten der älteren Innungen (§. 94). sollen einer Revision unterworfen und mit Berücksichtigung der Vorschriften der §§. 101 bis 117, so weit es nöthig ist, abgeändert werden. Diese Abänderung kann auch dahin gehen, daß mehrere getrennte Innungen zu einer gemeinsamen Innung vereinigt werden. Die Feststellung und Bestätigung der revidirten Statuten erfolgt durch die Ministerien. Verweigert eine Innung die Annahme der revidirten Statuten, so wird dieselbe aufgelöst. §. 96. Die Mitglieder der gegenwärtig bestehenden Innungen können nach vollstnädiger Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausscheiden und dürfen das Gewerbe nach dem Austritte fortsetzen. §. 97. Eine solche Innung kann sich durch eigenen Beschluß nur dann auflösen, wenn zwei Drittheile der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen, die Berichtigung der vorhandenen Schulden sicher gestellt ist und die Auflösung von der Regierung genehmigt wird. §. 98. Gegen ihren Willen kann eine Innung außer dem am Schlusse des §. 95 erwähnten Falle nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls durch die Ministerien aufgehoben werden. §. 99. Im Falle der Auflösung einer Innung muß das Vermögen zuvörderst zur Berichtigung ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. Der sodann verbleibende Ueberschuß ist zunächst zur Befriedigung der etwa vorhandenen Entschädigungsansprüche für aufgehobene ausschließliche Berechtigungen einzelner Mitglieder (§. 10) zu verwenden. Soweit der Ueberschuß dazu nicht erforderlich und in den Statuten nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, wird derselbe der Gemeinde, in welcher die aufgelöste Innung ihren Sitz 27 hatte, zur Benutzung für gemeinnützige Zwecke überwiesen; die Verwendung kann nach dem Ermessen der Gemeinde auch zur Bezahlung derjenigen Schulden anderer aufgelöster Innungen erfolgen, welche aus deren Vermögen nicht gedeckt werden. §. 100. Werden mehrere Innungen zu einer gemeinsamen Innung vereinigt (§. 95), so kann das Vermögen derselben mit ihrer Einwilligung der neuen Innung überwiesen werden. Soweit eine Vereinbarung über das Vermögen der seither getrennten Innungen nicht erreicht wird, ist nach den Vorschriften des §. 99 zu verfahren. II. Neue Innungen. 1) Innungen, bei denen die Mitgliedschaft von einer besondern Aufnahme abhängig ist. §. 101. Diejenigen, welche an demselben Orte gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten. Die Bildung einer solchen neuen Innung ist=jedoch für diejenigen Gewerbe, für welche am Orte eine ältere Innung besteht, nur dann zulässig, wenn die ältere Innung aufgelöst oder mit der neuen Innung verschmolzen wird. Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Corporation. Ausschließliche Gewerbe=Berechtigungen dürfen denselben niemals beigelegt werden. §. 102. Zur Bildung einer Innung sind erforderlich: in den Städten Berlin, Breslau, Königsberg, Danzig, Elbing, Posen, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Stralsund, Magdeburg, Halberstadt, Halle, Erfurt, Münster, Köln, Düsseldorf, Elberfeld, Barmen, Krefeld, Aachen, Koblenz und Trier 24 Personen, welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbstständig betrieben oder einer aufgelösten älteren Innung angehört haben, in allen übrigen Orten 12 dergleichen Per 28 sonen. Die Ministerien sind jedoch ermächtigt, nach Umständen die Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl von Theilnehmern zu genehmigen, andererseits auch in kleineren Städten die geringste Zahl der Theilnehmer bis auf 24 zu erhöhen, ingleichen zu gestatten, daß die Gewerbetreibenden mehrer Ortschaften zu einer gemeinschaftlichen Innung sich verbinden. §. 103. Von der Theilnahme an der Bildung einer Innung sind ausgeschlossen diejenigen, 1) welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbeſondere wegen Meineides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs, verurtheilt worden sind; 2) welche in Kriminal=Untersuchungen oder in Konkurs sich befinden, oder welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe eine Zeit lang entzogen war; diese können jedoch von der Kommunal=Behörde zugelassen werden, wenn sie sich dessen durch ihr nachheriges Verhalten würdig gezeigt haben. Auch ist die KommunalBehörde ermächtigt, diejenigen auszuschließen, welche in irgend einer Kriminal=Untersuchung nur vorläufig freigesprochen worden sind oder sich durch einzelne Handlungen oder durch ihre Lebensweise die öffentliche Verachtung zugezogen haben. 104. Der Zweck der neu zu gründenden Innungen (§. 101) besteht in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonderheit sollen die Innungen 1) die Aufnahme, die Ausbildung und das Betragen der Lehrlinge, Gesellen und Gehülfen der Innungsgenossen beaufsichtigen; die Verwaltung der Kranken=, Sterbe=, Hülfsund Sparkassen der Innungsgenossen leiten; der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Innungsgenossen, namentlich durch Förderung der Erziehung und des gewerblichen Fortkommens der Waisen sich unterziehen. §. 105. Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer Innung steht der Kommunal=Behörde unter Aufsicht der Regierung, die Feststellung und Bestätigung der Statuten aber den Ministerien zu. §. 106. In den Statuten sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, so wie die Gründe, aus denen ihre Ausschließung erfolgen kann, ingleichen die Einrichtungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen und dabei die Antrage der Gewerbetreibenden, welche zu einer Innung zuſammentreten wollen, besonders zu berücksichtigen. §. 107. Denjenigen, welche nach den Bestimmungen des §. 103 unter 1 und 2 von der Theilnahme an der Bildung einer neuen Innung unbedingt ausgeschlossen sind, darf auch der Eintritt in eine bereits gebildete Innung nicht gestattet werden. In den Fällen, in welchen nach §. 103 die Kommunal=Behörde bei der Bildung einer neuen Innung über die Zulassung oder Ausschließung zu bestimmen befugt ist, hat über die Aufnahme in eine bereits gebildete Innung die Innung selbst zu beschließen; zu dem Beschlusse ist jedoch, wenn dadurch die Aufnahme ausgesprochen wird, die Zustimmung der KommunalBehörde erforderlich. §. 108. Jedes neu aufzunehmende Mitglied muß die Befähigung zum Betriebe seines Gewerbes besonders nachweisen. Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten Prüfungs=Behörden, der Ober=Bau=Deputation oder des technischen Gewerbe=Institutes, so wie die von der Akademie der Künste über die Aufnahme und Einschreibung bei derselben ausgefertigten Diplome, sind als genügender Nachweis der Befähigung zum Betriebe der Gewerbe, über welche sie ausgestellt sind, anzusehen. Auch bedürfen Mitglieder älterer Innungen keines besonderen Nachweises der Befähigung. In allen andern Fällen muß das aufzunehmende Mitglied seine Befähigung 30 durch eine nach den Bestimmungen des Titels VIII. abgelegte Prüfung nachweisen. Diese Prüfung kann jedoch denjenigen, die das Gewerbe an demselben oder an einem anderen Orte schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnung selbstständig betrieben haben, durch einen Beschluß der Innung erlassen werden; zu diesem Beschlusse ist jedoch bei den im §. 131 genannten Gewerbe die Zustimmung der Prüfungsbehörde (§§. 162, 167), bei allen anderen Gewerben die Genehmigung der Kommunal=Behörde erforderlich. §. 109. Die §§. 107, 108 finden auf die kaufmännischen Korporationen keine Anwendung; in Ansehung dieser bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. §. 110. Bei der Aufnahme in eine Innung ist die Erhebung eines mäßigen Antrittsgeldes zulässig, dessen Betrag durch das Statut und zwar für alle Genossen der Innung gleichmäßig festgesetzt werden muß. §. 111. Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, zugleich solche Gewerbe, für welche die Innung nicht gebildet ist, zu betreiben, so wie an anderen Innungen Theil zu nehmen. Es kann jedoch einem Gewerbetreibenden der Zutritt zu einer außerhalb seines Wohnortes bestehenden Innung nur dann gestattet werden, wenn an seinem Wohnorte für das von ihm betriebene Gewerbe eine Innung nicht vorhanden ist. §. 112. Jede Innung muß einen oder mehrere Vorsteher haben, welche von den Mitgliedern zu wählen und durch die Kommunal=Behörde zu bestätigen sind. §. 113. Jeder Berathung der Innung muß ein Mitglied der Kommunal=Behörde beiwohnen, um über die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse zu wachen. Dasselbe darf kein Gewerbe derjenigen Art betreiben, für welche diese Innung gebildet ist. §. 114. Der Maßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungs=Genossen auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an Nichtentrichtung derselben sich knüpfen, sind in den Statuten festzustellen. 31 Insbesondere kann darin auch die executivische Beitreibung dieser Beiträge im Verwaltungswege und das dabei stattfindende Verfahren bestimmt werden. Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, so wie die Verwaltung des Etats⸗, Kaſſen⸗ und Rechnungswesens, wird durch Beschlüsse der Innung unter Aufsicht der Kommunal=Behörde geordnet. §. 115. Nur diejenigen Mitglieder der Innung, welche ihr Gewerbe während des vorhergehenden Jahres selbstständig betrieben haben, sind berechtigt, bei den Beschlüssen mitzustimmen. Durch die Statuten kann das Stimmrecht von einem gewissen Umfange des Gewerbebetriebes abhängig gemacht, oder verschiedenartig abgestuft werden. §. 116. Der Austritt aus der Innung ist unter der im §. 96 bezeichneten Bedingung gestattet. §. 117. Ein Mitglied, welches sich solcher Handlungen oder Verbrechen schuldig macht, die nach Vorschrift des §. 107 von der Aufnahme in eine Innung unbedingt ausschließen würde, muß aus der Innung ausscheiden. Auch kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach §. 107 die Aufnahme versagt werden darf, ein Mitglied durch Beschluß der Innung, unter Zustimmung der Kommunal=Behörde, wieder ausgestoßen werden. Die Befugniß zum fernerrn Betriebe des Gewerbes ist jedoch von dem Verlust der Mitgliedschaft nicht abhängig. 2) Innungen, bei denen eine besondere Aufnahme nicht erforderlich ist. §. 118. Aus denjenigen, welche an demselben Orte gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, kann auf Grund eines Gemeinde=Beschlusses, im Einverständnisse mit der betheiligten Innung, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibenden, eine Innung auch in der Art gebildet werden, daß derselbe alle Gewerbetreibende dieser Gattung ohne Nachweis der Befähi 32 gung lediglich durch den Beginn ihres Gewerbes angehören. Ausgenommen hiervon sind diejenigen: 1) welche ausdrücklich erklärt haben, der Innung nicht beitreten oder aus derselben ausscheiden zu wollen oder welche wegen Verbrechen oder unwürdiger Handlungen durch Beschluß der Innung, unter Zustimmung der Kommunal=Behörde, ausgeschlossen worden sind. §. 119. In den Innungen dieser Art (§. 118.) steht Stimmrecht und Theilnahme an der Verwaltung. denjenigen Mitgliedern nicht zu, 1) welche ihre Befähigung zum Betriebe des Gewerbes nicht nach §. 108 nachgewiesen haben, welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Meineides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs, verurtheilt worden sind, oder welche in Kriminaluntersuchung oder in Konkurs sich befinden. Auch können von dem Stimmrechte und der Theilnahme an der Verwaltung durch Beschluß der Innung, unter Zustimmung der Kommunalbehörde, diejenigen ausgeschlossen werden, welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe eine zeitlang entzogen war, oder b. welche in irgend einer Kriminal=Untersuchung nur vorläufig freigesprochen worden sind oder sich durch einzelne Handlungen oder durch ihre Lebensweise die öffentliche Verachtung zugezogen haben. 3) Gemeinsame Bestimmungen. §. 120. Die Gewerbetreibenden, welche zu einer Innung zusammentreten wollen, können bei Aufstellung der Statuten von den Vorschriften der §§. 101 ff. nur insoweit abweichen, als die Gemeinde damit einverstanden ist und die im §. 170 bestimmten Grenzen nicht überschritten werden. Ein Gleiches findet statt, 33 wenn bei Abänderung bestehender Statuten dergleichen Abweichungen herbeigeführt werden sollen. §. 121. Die Statuten der umgebildeten älteren, so wie der neugebildeten Innungen, können auf den Antrag der Betheiligten oder im öffentlichen Interesse von Amtswegen jederzeit revidirt und, unter Bestätigung der Miniſkerien, abgeaͤndert werden. Wegen Auflösung dieser Innungen durch Beschluß der Mitglieder oder nach Anordnung der Ministerien finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche in den §§. 97 bis 99 über die Auflösung der zur Zeit bestehenden Innungen enthalten sind. §. 1 Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, so wie über die Rechte und Pflichten derselben und der Vorstände, sind von der Kommunal=Behörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs an die Regierung offen, welcher binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Kommunal=Behörde anzumelden ist. §. 123. Die Innungen oder deren Vorsteher sind vorzugsweise berufen, sachverständige Gutachten in Angelegenheiten ihrer Gewerbe abzugeben. In den gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Sachverständigen in Prozessen wird hierdurch nichts geändert. §. 124. Gesellschaften zum Gewerbebetriebe auf gemeinschaftliche Rechnung oder zur gemeinschaftlichen Benutzung gewerblicher Anlagen und Einrichtungen sind nicht nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen. Titel VII. Gewerbegehülfen, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge. I. Befugniß, Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge zu halten. §. 125. Wer befugt ist, ein stehendes Gewerbe selbstständig zu betreiben, hat auch das Recht, Gehülfen und Gesellen zu halten. 34 §. 126. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, steht einem Jeden zu, der zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, soweit nicht die Bestimmungen der §§. 127 bis 132 Beschränkungen enthalten. §. 127. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ſind ausgeſchloſſen diejenigen, 1) welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Meineides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs verurtheilt worden ſind, 2) welche in Kriminaluntersuchung oder in Konkurs sich befinden, oder 3) welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe eine Zeit lang entzogen war; diesen kann jedoch von der Kommunal=Behörde die Annahme von Lehrlinge gestattet werden, wenn sie sich dessen durch ihr nachheriges Verhalten würdig gezeigt haben. §. 128. Die Kommunal=Behörde ist ermächtigt, vorbehaltlich des Rekurses an die Regierung, diejenigen von der Befugniß Lehrlinge zu halten, auszuschließen, welche in irgend einer Kriminal=Untersuchung nur vorläufig freigesprochen worden sind, oder sich durch einzelne Handlungen oder durch ihre Lebensweise die öffentliche Verachtung zugezogen haben. §. 129. Durch Beschluß der Regierung kann Gewerbetreibenden, welche sich grober Pflichtwidrigkeiten hinsichtlich der ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht, oder nach erfolgter Bestrafung zu neuen begründeten Beschwerden Anlaß gegeben haben, die Befugniß, Lehrlinge zu halten, für immer auf gewisse Zeit entzogen worden. Gegen einen solchen Beschluß der Regierung ist nur der Rekurs an die Ministerien zulässig. §. 130. In den Fällen, in denen nach den §§. 127 bis 129 die Ausschließung von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, stattfindet, darf der Lehrherr auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibe 35 halten; in den Fällen des §. 127 zu 2. ist jedoch der Lehrherr zur Entlassung der Lehrlinge nur dann verpflichtet, wenn solche von der Kommunal=Behörde verlangt wird. §. 131. Die nachstehend benannten Gewerbetreibenden erlangen die Befugniß, Lehrlinge zu halten, sofern ihnen solche bei Publikation dieses Gesetzes nicht bereits zustand, nur dadurch, daß sie entweder in eine ältere oder neuere Innung, nach vorgängigem Nachweise der Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes, aufgenommen werden, oder diese Befähigung besonders nachweisen (§. 132.). Diese Gewerbetreibende sind: Gerber aller Art, Lederbereiter, Ledertauer, Korduaner, Pergamenter, Schuhmacher, Handschuhmacher, Beutler, Kurschner, Riemer, Sattler, Seiler, Reifschläger, Schneider, Hutmacher, Tischler, Rademacher, Stellmacher, Böttcher, Drechsler in Holz oder Horn, Töpfer, Grobschmiede, Hufschmiede, Waffenschmiede, Schlosser, Zirkelschmiede, Zeugschmiede, Bohrschmiede, Sägeschmiede, Messerschmiede, Büchsenschmiede, Sporer, Feilenhauer, Kupferschmiede, Rothgießer, Gelbgießer, Glockengießer, Gurtler, Zinngießer, Klempner, Buchbinder, Färber. Die Regierungen können jedoch nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, unter Genehmigung der Ministerien, den Nachweis der Befähigung für einzelne der vorstehend benannten Gewerbe erlassen, sowie für andere, als diese Gewerbe anordnen. §. 132. Der Nachweis der Befähigung muß durch eine nach den Bestimmungen des Titel VIII. abgelegte Prüfung geführt werden. Die Ablegung einer förmlichen Prüfung kann jedoch denjenigen, welche das Gewerbe schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnung selbstständig betrieben haben, von der Prüfungsbehörde (§§. 162, 167.) erlassen werden, wenn diese sich auf andere Weise die Ueberzeugung verschafft hat, daß der zu Prüfende die zum Betriebe seines Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Geschicklichkeiten besitzt. §. 133. Einem Gewerbtreibenden, welcher nach den §§. 126 bis 132 nicht befugt ist, Lehrlinge zu 36 halten, ist deren Annahme oder Beibehaltung in den Städten durch die Kommunal=Behörde, auf dem Lande durch die Polizei=Obrigkeit zu untersagen. Das Verbot kann im Wege der polizeilichen Exekution zur Ausführung gebracht werden. II. Verhältniß der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge. 1) Im Allgemeinen. Die Festsetzung der Verhältnisse zwi§. 134. schen den selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft. §. 135. In Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen sind die Verhältnisse, insofern die selbstständigen Gewerbetreibenden einer Innung angehören, nach den Innungsstatuten, in andern Fällen aber, ingleichem wenn die Vorschriften der Statuten nicht ausreichen, nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen. §. 136. Die Ortspolizei=Obrigkeit hat darauf zu achten, daß bei Beschaftigung und Behandlung der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und denjenigen, welche des Schul= und Religionsunterrichts noch bedürfen, Zeit dazu gelassen werde. §. 137. Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung, 37 1) wenn der selbstständige Gewerbetreibende Mitglied einer Innung ist, durch die Innungsvorsteher, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der Kommunal=Behörde, in anderen Fällen durch die Ortspolizei=Obrigkeit. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten die Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten. 2) Insbesondere. a. Der Gesellen und Gehülfen. §. 138. Die Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, dem Arbeitsherrn Achtung zu erweisen und seinen Anordnungen in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. §. 139. Das Verhältniß zwischen dem Arbeitsherrn und den Gesellen oder Gehülfen kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöst werden. §. 140. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen Lebenswandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit sich ſchuldig machen; 2) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Arbeitsherrn oder die Mitglieder seiner Familie erlauben; 4) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitsherrn oder mit ihren Mitarbeitern ver 38 dächtigen Umgang pflegen, oder sonst dieselben zum Böſen verleiten; wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden, oder mit einer ekelhaften Krankheit behaftet sind. Inwiefern in den zu 5 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem besondern Inhalt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 141. Die Gesellen und Gehülfen können die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitsherr sich thätlich an ihnen vergreift; 3) wenn er sie zu Handlungen hat verleiten wollen, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen; wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder die sonstigen Gegenleistungen ohne genügende Veranlassung vorenthält. §. 142. Beim Abgange können die Gesellen und Gehülfen ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches, wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Kommunal=Behörde auf dem Lande von der Ortspolizei=Obrigkeit, kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellen und Gehülfen auch auf ihre Führung auszudehnen. §. 143. Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf besondere Unterstützung von Seiten der Gewerbgenossen haben, wandernde Gesellen und Gehülfen keinen Anspruch. §. 144. Den Gesellen und Gehülfen ist die Beibehaltung der zur gegenseitigen Unterstützung vorhandenen besonderen Verbindungen und Kassen gestattet; es bleibt jedoch vorbehalten, die Einrichtungen derselben 39 nach Befinden abzuändern und zu ergänzen. Auch können dergleichen Verbindungen und Kassen mit Genehmigung der Regierung, unter den von dieser festzusetzenden Bedingungen, neu gebildet werden. Ein Geselle oder Gehulfe darf deshalb, weil er nicht bei einem Innungs=Genossen arbeitet, von dem Beitritte zu solchen Verbindungen und Kassen nicht ausgeschlossen werden. §. 145. Die Bestimmungen der §§. 134 bis 144 finden auch auf Fabrikarbeiter Anwendung. b. Der Lehrlinge. §. 146. Als Lehrlinge sind nur diejenigen Personen zu betrachten, welche in der durch einen Lehrvertrag ausgesprochenen Absicht bei einem Lehrherrn eintreten, um gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung ein Gewerbe bis zu derjenigen Fertigkeit zu erlernen, welche sie zu Gesellen befähigt (§. 157). §. 147. Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei den Genossen einer Innung eintritt, vor der Innung. Tritt der Lehrling bei einer andern Gewerbetreibende ein, so erfolgt die Aufnahme in den Städten vor der Kommunal=Behörde, auf dem Lande vor der Ortspolizei=Obrigkeit, und zwar in diesen beiden Fällen mit Zuziehung zweier unbescholtener Gemeinde=Mitglieder, wo möglich solcher, welche dasselbe Gewerbe selbstständig treiben. §. 148. Vor der Aufnahme ist festzustellen, ob der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge zu halten (§§. 126 bis 132). Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann, ingleichen durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nachweisen, daß er in der Glaubens= und Sittenlehre genügende Kenntnisse besitzt. Nur aus erheblichen Gründen darf einem Mangel an diesen Kenntnissen nachgesehen werden. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, für die Nachhülfe nach den Anordnungen der Ortsschulbehörde zu sorgen. 40 §. 149. Die Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und die sonstigen Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. §. 150. Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen auszubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gele genheit durch Verwendungen zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. §. 151. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in Abwesenheit des Lehrherrn auch dem denselben vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur Folgsamkeit verpflichtet. §. 152. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im §. 140 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene Zeit, sondern auch für das laufende Jahr zu entrichten. §. 153. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach §. 150 obliegenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht. Bei Lehrlingen der Genossen von Innungen hat die Innung, bei anderen Lehrlingen aber in den Städten die Kommunal=Behörde, auf dem Lande die Ortspolizei=Obrigkeit, mit Ausschluß des Rechtsweges, zu entscheiden, ob der Fall einer solchen Vernachlässigung oder eines solchen Mißbrauchs vorhanden ist. In diesen Fällen kann der Lehrherr zur Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugniß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird (§. 130). 41 §. 154. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem andern Berufe übergeht. Dem Lehrherrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, das Lehrgeld noch für einen halbjährigen Zeitraum nach Ablauf des Quartals zu zahlen, in welchem der Lehrling abgeht. §. 155. Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben. Auf den Antrag des einen oder des andern Theils ist der Lehrvertrag auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unfähig wird. In beiden Fällen erfolgt die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des bereits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. §. 156. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, so wie über sein Betragen, vom Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Kommunal=Behörde, auf dem Lande von der Ortspolizei=Obrigkeit kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist. §. 157. Nach vollständiger Erfüllung des Lehrvertrages kann der Lehrling auch darauf antragen, daß er über die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten geprüft und förmlich entlassen werde. Die Prüfung und Entlaſſung des Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei dem Genossen einer Innung gelernt hat. durch die Innung. Hat der Lehrling bei einem andern Gewerbetreibenden in der Lehre gestanden, so erfolgt die Prüfung und Entlassung, durch Zuziehung geeigneter Sachverständigen, in den Städten durch die Kommunal=Behörde, auf dem Lande durch die Ortspolizei=Obrigkeit. Die Kommunal=Behörde oder die Polizei⸗Obrigkeit iſt jedoch ermaͤchtigt, die Prüfung 42 durch eine in der Nähe befindliche Prüfungs=Behörde (§§. 162, 167) zu veranlassen. Eben so bleibt den Lehrlingen, welche nicht bei Innungsgenossen gelernt haben, freigestellt, die Prüfung vor einer PrüfungsBehörde (§§. 162, 167) abzulegen. Diese hat ihnen, nach genügend bestandener Prüfung, hierüber ein Zeugniß zu ertheilen, auf dessen Grund die KommunalBehörde oder die Ortspolizei=Obrigkeit die Entlassung bewirken und das Entlaſſungs⸗Zeugniß ausfertigen muß. §. 158. Die Innungen, die Kommunal=Behörden und die Orts=Polizei=Obrigkeiten haben über die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge vollständige Verzeichniſſe zu führen. §. 159. Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebuhren erhoben, sondern nur die baaren Auslagen, als: Stempel, Kopialien, Diäten für die einzelnen Innungsgenossen und Sachverständigen, welche die Prüfung bewirkt haben 2c., in Ansatz gebracht werden. §. 160. Personen, welche nach der über ihre Unterweisung in gewerblichen Kenntnissen und Fertigkeiten mit selbstständigen Gewerbetreibenden getroffenen Uebereinkunft nicht als Lehrlinge anzusehen sind (§§. 146—159), oder das Gewerbe in anderer Weise als bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden erlernt haben, können, wenn sie bei den Genossen einer Innung unterwiesen worden sind, bei der Innung, sonst aber bei der Kommunal=Behörde oder Polizei=Obrigkeit darauf antragen, daß sie über die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten (§§. 148, 157) gepruft werden, und daß ihnen, nach genügend bestandener Prüfung, hierüber ein Zeugniß ertheilt werde. §. 161. Die Bestimmungen der §§. 134—160 finden auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werkmeister in Fabriken, keine Anwendung. Die Verhältnisse derselben zu ihren Lehr= und Arbeitsherren sind fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 43 Titel VIII. Prüfungen für die Aufnahme in Innungen und für die Befugniß zur Annahme von Lehrlingen. §. 162. Für die in den §§. 108 und 132 angeordneten Prüfungen sind beständige Orts= und DistriktsPrüfungs⸗Behörden zu bilden, wo dies von den Regierungen nach den örtlichen und gewerblichen Verhältnissen für nöthig erachtet wird. Die Prüfungs=Behörden werden aus den geschicktesten und geachtetsten Gewerbetreibenden dergestalt zusammengesetzt, daß die Hauptgattungen der in dem Orte oder Distrikte betriebenen Gewerbe darin vertreten sind. Die Mitglieder werden durch die Kommunal=Behörde des Ortes, welcher zum Sitz der Prüfungs=Behörde bestimmt ist, unter Genehmigung der Regierung ernannt, wobei auf Genossen der Innungen vorzugsweise Rücksicht zu nehmen ist. Ein Mitglied der Kommunal=Behörde führt in der Prüfungs=Behörde den Vorsitz, der Vorsitzende darf nicht selbst. Gewerbetreibender sein. §. 163. Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden bewirkt und durch ein bis drei Mitglieder der Prüfungs=Behörde und durch eine gleiche Anzahl selbstständiger Gewerbetreibender von dem Gewerbe des zu Prufenden, welche von der Prüfungs=Behörde hierzu ausgewählt werden. Bei dieser Auswahl ist auf Genossen der Innungen vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. §. 164. Der zu Prüfende muß durch Lösung von Aufgaben darthun, daß er befähigt sei, die gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig auszuführen. Auf eine bestimmte Art und Weise, wie der zu Prüfende die nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, kommt es hierbei nicht an; jedoch kann ein Nachweis darüber verlangt werden, daß derselbe schon ein Jahr lang in dem Gewerbe beschäftigt gewesen sei. In Ansehung der bei der Prüfung zu stel 44 lenden Aufgaben bleibt den Ministerien die Ertheilung näherer Anweisungen vorbehalten. §. 165. Für die Prüfung ist eine bestimmte Gebühr an die Kasse der Prüfungs=Behörde zu entrichten; außerdem hat der zu Prüfende keine weiteren Kosten zu tragen, als den Aufwand, welcher durch die aufgegebenen Arbeiten nothwendig entsteht. §. 166. Ist der Geprüfte befähigt gefunden worden, so wird demselben darüber von der PrüfungsBehörde ein Zeugniß ertheilt. Dieses Zeugniß gilt als Nachweis der Befähigung sowohl für die Aufnahme in eine Innung, als für die Annahme von Lehrlingen. Eine Wiederholung der Prüfung kann von demjenigen, welcher ein solches Zeugniß besitzt, auch bei Veränderung seines Wohnortes nicht verlangt werden. §. 167. Bis zur Errichtung der Prüfungs=Behörden (§. 162.) haben die Regierungen zu bestimmen, in welcher Art und durch welche Personen die Prüfungen zu bewirken sind. Titel IX. Orts=Statuten. §. 168. Die Vorschriften der Titel VI. und VII. in Ansehung der Innungen, so wie der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge können für alle oder für einzelne Arten von Gewerben, unter den im §. 170. festgesetzten Beschränkungen, durch Orts=Statuten mit Genehmigung der Ministerien abgeändert werden. Dergleichen Statuten werden auf Grund eines Gemeinde=Beschlusses abgefaßt; es müssen jedoch zuvor betheiligte Gewerbebetreibende, und, wo Innungen bestehen, auch diese mit ihrer Erklärung gehört werden. Soll durch solche Statuten die Verfassung bestehender Innungen abgeändert werden, so ist deren Zustimmung erforderlich. Neu sich bildende Innungen sind an die OrtsStatuten gebunden. 45 §. 169. Durch Orts=Statuten können insbesondere Anordnungen über die Verhältnisse der selbstständigen Gewerbetreibenden zu ihren Gesellen, Gehulfen und Lehrlingen mit der Wirkung getroffen werden, daß eine Abänderung derselben durch Vertrag nicht zulässig ist. Desgleichen kann für alle an dem Orte beschäftigte Gesellen und Gehülfen die Verpflichtung festgesetzt werden, den im §. 144. erwähnten Verbindungen und Kassen zur gegenseitigen Unterstützung beizutreten, es darf jedoch ein Unterschied zwischen den Gesellen oder Gehülfen der Innungsgenossen und denjenigen, welche bei anderen Gewerbetreibenden arbeiten, nicht angeordnet werden. §. 170. In Ansehung der Orts=Statuten (§. 168.) finden folgende Beschränkungen statt: 1) Es darf dadurch für Niemand der selbstständige Gewerbebetrieb weiter beschränkt werden, als durch das gegenwärtige Gesetz bestimmt ist. 2) Den Innungs=Mitgliedern darf kein ausschließlicher materieller Vortheil in Beziehung auf den Gewerbebetrieb beigelegt werden, namentlich nicht die ausschließliche Befugniß, Lehrlinge zu halten. 3) Die Befugniß, Gesellen oder Gehülfen zu halten, darf nicht beschränkt oder erschwert werden. Denjenigen, welche die Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes vorschriftsmäßig nachgewiesen haben, darf weder eine erneuerte Prüfung als Bedingung des Eintritts in eine Innung auferlegt, noch eine der in diesem Gesetze an jenen Nachweis geknüpften Befugnisse geschmälert werden. 5) An den durch die §§. 126—132 bestimmten Bedingungen der Befugniß, Lehrlinge zu halten, darf durch die Orts=Statuten nichts geändert werden. Ein Zwang zum Eintritt in die Innungen ist nicht zulässig; es darf aber auch die Aufnahme 46 nicht von der Willkühr der Innungs=Genossen, sondern nur von bestimmten im Gesetz oder in den Statuten aufgestellten Erfordernissen abhängig gemacht werden. Eben so wenig darf das Ausscheiden aus den Innungen an andere als die gesetzlichen Bedingungen geknüpft werden. 7) Keine Innung darf für geschlossen erklärt werden. 8) Die Einrichtung von Innungen darf durch die Orts=Statuten nicht verhindert werden. 9) Folgende einzelne Bestimmungen dürfen durch die Orts=Statuten nicht abgeandert werden: a. die im §. 119 angeordnete Beschränkung des Stimmrechts und der Theilnahme an der Verwaltung der Innungs=Angelegenheiten; die Vorschriften der §§. 137 und 153 in Ansehung der Streitigkeiten der Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen; die Bestimmung des §. 143, daß eine Verpflichtung der Gesellen zum Wandern nicht stattfindet; die Vorschriften der §§. 158 und 159 in Ansehung der Verzeichnisse über die Aufnahme und Entlassung von Lehrlingen, ingleichen der für die Aufnahme und Entlassung zu entrichtenden Kosten. Titel X. Verbrechen und Vergehen der Gewerbetreibenden. §. 171. Die Entziehung der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes als Strafe kann stattfinden für immer oder auf eine bestimmte Zeit; diese darf nicht unter drei Monaten und nicht über fünf Jahre betragen. §. 172. Gegen jeden Gewerbetreibenden, der wegen eines vermittelst Mißbrauchs seines Gewerbes be 47 gangenen Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlust der Befugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe für immer oder auf Zeit erkannt werden. Es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn der Gewerbetreibende schon früher wegen eines solchen Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist. §. 173. Gewerbetreibende, welche zum Betrieb ihres Gewerbes einer besondern polizeilichen Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) bedürfen, können der Befugniß zum selbstständigen Betriebe ihres Gewerbes für immer oder auf Zeit verlustig erklärt werden, wenn sie wegen eines ihre Berufspflichten verletzenden Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe verurtheilt werden; es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn gegen sie wegen eines solchen Verbrechens schon früher auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist. Auch kann auf den Verlust jener Befugniß für immer oder auf Zeit erkannt werden, wenn der Gewerbetreibende wegen eines Verbrechens, durch welches er seine Berufspflichten verletzt hat, zu einer minder schweren Freiheitsstrafe, als Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe, verurtheilt wird, nachdem schon früher wegen eines solchen Verbrechens auf Freiheitsstrafe gegen ihn erkannt worden ist. §. 174. Ist die polizeiliche Genehmigung zur Betreibung des Gewerbes durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit bedingt, oder der Gewerbetreibende zur Betreibung seines Geschäftes von der Obrigkeit besonders verpflichtet worden, so muß auf Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes für immer erkannt werden, wenn der Gewerbetreibende wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Meineides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs verurtheilt wird. §. 175. In wiefern Vergehen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten außer den in diesem 48 Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Verordnungen zu beurtheilen. §. 176. Wer ohne vorgängige Anmeldung, oder nach erfolgter Untersagung ein Gewerbe beginnt oder fortsetzt, hat, insofern nicht die strengeren Strafen der §§. 177. 178. und 180. eintreten, eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern, oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige, Gefängnißstrafe verwirkt. Diese Strafe bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn das Vergehen eine Steuer=Defraudations=Strafe nach sich zieht. §. 177. Wer den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht, hat Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten verwirkt. Enthält die Handlung zugleich ein Steuer=Vergehen, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. §. 178. Wer der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes für immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß, oder in den zulässigen Fällen durch Beschluß der Verwaltungs=Behörde verlustig erklärt worden ist, und diesem Erkenntnisse oder Beschlusse zuwider handelt soll mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. §. 179. Was in den §§. 176 bis 178 hinsichtlich der selbstständigen Gewerbetreibenden bestimmt ist, gilt auch von denjenigen, welche die Stellvertretung eines selbstständigen Gewerbetreibenden übernehmen. (§. 61.) §. 180. Die Strafbeſtimmung des §. 177 tritt auch gegen denjenigen ein, welcher eine gewerbliche Anlage zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Be 49 schaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung errichtet, oder von den Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, eigenmächtig abweicht, insonderheit ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals vornimmt. Außerdem ist derselbe zur Wegschaffung oder Abänderung der Anlage, den polizeilichen Bestimmungen gemäß, anzuhalten. §. 181. Gewerbetreibende, welche ihre Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter, oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie sich miteinander verabreden, die Ausübung des Gewerbes anzustellen, oder die ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu entlassen oder zurückzuweisen, ingleichen diejenigen, welche zu einer solchen Verabredung Andere auffordern, sollen mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft werden. §. 182. Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter, welche etweder die Gewerbetreibenden selbst, oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Gewerbetreibenden verabreden, oder zu einer solchen Verabredung Andere auffordern, sollen mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft werden. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden auf Arbeiter, welche bei Berg= und Hüttenwerken, Landstraßen, Eisenbahnen, Festungsbauten und anderen öffentlichen Anlagen beschaftigt sind. §. 183. Die Bildung von Verbindungen unter Fabrik=Arbeitern, Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen ohne polizeiliche Erlaubniß ist, sofern nach den Kriminal=Gesetzen keine härtere Strafe eintritt, an den Stiftern und Vorstehern mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen, an den übrigen Theilnehmern mit Geldbuße bis zu zwan 50 zig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu ahnden. §. 184. Gesellen, Gehülfen und Fabrik=Arbeiter, welche ohne gesetzliche Gründe eigenmächtig die Arbeit verlassen oder ihren Verrichtungen sich entziehen, oder sich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen, sind mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen. §. 185. Lehrherren, welche ihre Pflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlassigen, sind mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder, im Falle des Unvermögens, mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen. §. 186. Gewerbetreibende, welche die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreiten, haben Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. Machen sie nach vorgängiger zweimaliger Verurtheilung wegen solcher Vergehen sich eines Vergehens dieser Art von neuem schuldig, so kann sogleich auf den Verlust der Befugniß zur selbstständigen Betreibung ihres Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden. §. 187. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs sind mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen. §. 188. Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so ist die Strafe zunächst gegen den Stellvertreter festzusetzen; ist die Uebertretung mit Vorwissen des Vertretenen begangen worden, so verfallen Beide der gesetzlichen Strafe. Kann gegen den Stellvertreter die Geldstrafe nicht vollstreckt werden, so bleibt der Polizei=Behörde überlassen; nach ihrem Ermessen die Geldstrafe von dem Vertretenen, welcher dafür subsidiarisch verhaftet ist, einziehen oder statt dessen und mit Verzichtung hier 51 auf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Stellvertreter vollstrecken zu lassen. Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen. §. 189. Als Strafe kann der Verlust der Befugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe, für immer oder auf Zeit, nur vom Richter ausgesprochen werden, soweit es sich nicht von Steuervergehen handelt, in Ansehung deren es bei den bestehenden Vorschriften verbleibt. In Ansehung der Kompetenz der Behörden zur Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen der Gewerbetreibenden bewendet es bei der bestehenden Verfassung; in der Rhein=Provinz sind jedoch die Polizei⸗Gerichte befugt, auf Geldbuße bis zu fünfzig Thlrn. oder Gefängniß bis zu sechs Wochen zu erkennen. Schlußbestimmung. §. 190. Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstande, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, insbesondere auch diejenigen, durch welche in einzelnen Landestheilen die Juden in der Betreibung stehender Gewerbe seither beschränkt waren, werden hierdurch außer Kraft gesetzt, so weit auf bisherige Vorschriften nicht ausdrucklich hingewiesen ist. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 17. Januar 1845. (L. S.) Friedrich Wilhelm. von Rochow, von Savigny. Graf von Arnim. Flottwell. Uhden. Beglaubigt: Bornemann. Entschädigungs=Gesetz zur Allgemeinen Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845. Sir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen in Folge der am heutigen Tage erlassenen allgemeinen Gewerbe=Ordnung über die Entschädigung, welche für die dadurch aufgehobenen oder für ablösbar erklärten Berechtigungen zu gewähren ist, auf den Antrag Unseres Staats=Ministeriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: I. Aufgehobene Berechtigungen. A. Allgemeine Bedingungen der Entschädigung. §. 1. Für den Verlust der durch die allgemeine Gewerbe=Ordnung §§. 1 bis 4 aufgehobenen Berechtigungen findet eine Entschädigung statt, wenn die Berechtigungen zur Zeit der Publikation der GewerbeOrdnung in rechtsgültiger Weise, für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestanden. 53 §. 2. Ausnahmen hiervon (§. 1) treten ein: 1) wenn die Berechtigung zustand dem Fiskus, einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb ihres Kommunalbezirks, oder einer Korporation von Gewerbetreibenden, es mag solche geschlossen oder ungeschlossen sein: wenn die Berechtigung von Einem der zu 1 bezeichneten Berechtigten erst nach dem 31. De zember 1836 auf einen Anderen übergegangen ist. In allen diesen Fällen wird eine Entschädigung nicht gewährt. §. 3. In dem im §. 2 zu 2 bezeichneten Falle kann der gegenwärtige Inhaber der Berechtigung sofort die Aufhebung des zwischen ihm und dem früheren Berechtigten bestehenden Vertrags=Verhältnisses verlangen; er muß aber dieses Verlangen vor Ablauf des Jahres 1845 gegen den früheren Berechtigten schriftlich erklären. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechtlichen Folgen der Aufhebung nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der obengedachten Frist dem früheren Berechtigten nicht erklärt worden, so müssen die für Ueberlassung der Berechtigung übernommenen Verpflichtungen ohne Abzug fortgesetzt erfüllt werden. §. 4. Die Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust der durch die allgemeine Gewerbe=Ordnung §§. 1 bis. 4 aufgehobenen Berechtigungen müssen bis zum Schluſſe des Jahres 1845 bei der Regierung schriftlich angemeldet werden. §. 5. Eine Ausnahme hiervon. (§. 3) findet statt n Ansehung derjenigen, nach §. 3 der Gewerbe=Ordnung vorerst noch ferner zu leistenden Abgaben, welche auf Gewerbe=Berechtigungen ruhen, mit denen das Recht zur Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden Gewerbes verbunden war. Der Anspruch auf die Entschädigung für die Berechtigung zur Erhebung von Abgaben dieser Art muß bis zum 54 Schlusse des Jahres 1849 bei der Regierung schriftlich angemeldet werden; kommt jedoch die Abgabe schon früher in Wegfall, so muß die Anmeldung binnen Jahresfrist nach dem Wegfall erfolgen. §. 6. Werden die Entschädigungs=Ansprüche innerhalb der in den §§. 4 und 5 bestimmten Fristen bei der Regierung nicht schriftlich angemeldet, so gehen die Berechtigten ihrer Ansprüche von selbst verlustig. Es können jedoch die im §. 39 bezeichneten Interessenten den Entschädigungs=Anspruch noch während einer anderweiten präclusivischen Frist von drei Monaten durch ſchriftliche Anmeldung bei der Regierung geltend machen. Auf einen nach Befriedigung dieser Interessenten etwa verbleibenden Ueberschuß kann aber der Berechtigte, welcher die Anmeldung versäumt hat, keinen Anspruch machen. B. Ermittelung und Leistung der Entschädigung. 1) Für ausschließliche GewerbeBerechtigungen. a. In Beziehung auf stehende Gewerbe. §. 7. Als Maßstab der Entschädigung für die aufgehobenen ausschließlichen Gewerbe=Berechtigungen (§. 1 der allgemeinen Gewerbe=Ordnung) gilt derjenige Werth, welchen die Berechtigung zur Zeit der Aufhebung gehabt hat. Der Werth wird für jede einzelne in einem Orte oder Distrikte vorkommende Gattung dieser Berechtigungen besonders ermittelt. §. 8. Zum Anhalt bei dieser Ermittelung dient zunächst der Durchschnitt der Preise, welche bei Veraußerungen gezahlt, bei Erbtheilungen angenommen, so wie bei Verpachtungen, den Pacht=Betrag nach Abzug der Lasten zu Kapital berechnet, erlangt worden sind. Dabei ist jedoch, wenn die Berechtigung 55 in Verbindung mit Grundstücken, Geräthschaften oder anderen Gegenständen überlassen worden, der Werth dieser verschiedenen Gegenstände in Abzug zu bringen. In gleicher Weise ist, wennn die Gewerbe=Berechtigung als Realrecht fortdauert (§. 65 der GewerbeOrdnung, zu berücksichtigen, welchen Werth dieselbe als Realrecht behält. §. 9. Wenn in einem längeren Zeitraum keine Veräußerungen, Erbtheilungen oder Verpachtungen vorgekommen sind, oder wenn solche keinen genügenden Anhalt gewähren, so ist der Werth oder Reinertrag der aufgehobenen ausschließlichen Berechtigung mit Hülfe der Steuer=Register oder auf andere Weise zu ermitteln. Dem Finanz=Ministerium bleibt überlassen, wegen des Verfahrens bei diesen Ermittelungen Anweiſung zu ertheilen. §. 10. In allen Fällen, in welchen bei Feststellung der Entschädigung der Reinertrag zu Grunde gelegt wird, ist der fünfundzwanzigfache Betrag desselben als Werth der Berechtigung anzusehen. §. 11. Sobald die Entschädigungs=Kapitalien feststehen, sind den Berechtigten hierüber auf deren Namen lautende Anerkenntnisse, und zwar in den Städten von der Kommunal=Behörde, sonst aber von der Regierung zu ertheilen. Diese EntschädigungsAnerkenntnisse treten an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen und können, gleich diesen, vererbt und übertragen werden. Eine jede solche Vererbung und Uebertragung muß derjenigen Behörde, welche das Anerkenntniß ausgestellt hat, nachgewiesen werden; ist dies nicht geschehen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf eine etwanige Veränderung in der Person des Eigenthümers Rücksicht zu nehmen. Die Veränderungen in dem Eigenthume des Anerkenntnisses sind auf diesem von der Behörde zu vermerken. §. 12. Den Inhabern der Entschädigungs=Anerkenntnisse soll, so lange sie das Gewerbe, auf welches die ausschließliche Berechtigung sich bezog, selbst oder 56 durch einen Anderen (Stellvertreter, Pächter u. s. w.) ausüben, das festgesetzte Entschädigungs=Kapital bis zu seiner Tilgung mit drei Prozent jährlich verzinst werden. Diese Verzinsung beginnt jedoch erst mit dem Tage, an welchem der stehende Betrieb des Gewerbes, worauf die ausschließliche Berechtigung sich bezog, von einer Person begonnen wird, die nicht im Besitze eines Entschädigungs=Anerkenntnisses sich befindet. Die Verzinsung wird wieder eingestellt, sobald das Gewerbe von einer solchen Person nicht mehr betrieben wird. §. 13. Diese Zinsen sämmtlicher EntschädigungsKapitalien für aufgehobene Berechtigungen der namlichen Gattung sind, so weit solche nach §. 12 entrichtet werden mussen, von allen denjenigen aufzubringen, welche innerhalb des Orts oder Distrikts das Gewerbe, worauf die ausschließliche Berechtigung sich bezog, als ein stehendes selbstständiges betreiben, ohne Unterschied, ob sie sich im Besitze eines Entschädigungs=Anerkenntnisses befinden oder nicht. Die allmälige Tilgung der Entschädigungs=Anerkenntnisse (§§. 16 u. ff.) hat auf den Betrag der aufzubringenden Zinsen keinen Einfluß, vielmehr sind für die getilgten Anerkenntnisse die Zinsen ferner aufzubringen und an den Tilgungs=Fonds (§. 17) zu zahlen. §. 14. Die Beiträge zu den Zinsen sind von der Behörde (§. 55) nach dem Umfange des Gewerbebetriebes der zur Aufbringung verpflichteten (§. 13) dergestalt zu veranlagen, daß kein Gewerbetreibender außer Nahrungsstand kommt. Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, wo sie es für angemessen erachten, ein Maximum der von den Gewerbetreibenden zur Verzinsung der Entschädigungs=Kapitalien zu leistenden Beiträge mit Rücksicht auf die Gewerbesteuer festzusetzen. Die Inhaber von Entschädigungs=Anerkenntnissen können die ihnen gebührenden Zinsen auf die von ihnen zu leistenden Beitrage abrechnen. 57 §. 15. Insoweit durch die Beiträge der Gewerbtreibenden (§§. 13 und 14) der im Ganzen aufzubringende Zinsbetrag nicht gedeckt werden kann, muß das Fehlende von der Gemeinde oder dem Distrikte zugeschossen werden. Etwanige Ueberschüsse bei der Erhebung der Beiträge fließen zum Tilgungs=Fonds (§. 17). §. 16. Zur Bezahlung der Entschädigungs=Kapitalien ſind verpflichtet: 1) diejenigen, welche das Gewerbe, worauf die ausschließliche. Berechtigung sich bezog, als ein stehendes selbstständig betreiben, jedoch mit Ausnahme derer, welche sich im Besitze eines Entschädigungs=Anerkenntnisses (§. 11) befinden; 2) die Gemeinde oder der Distrikt, wo die ausschließliche Gewerbe=Berechtigung bestand. §. 17. Für jede einzelne Gattung von Berechtigungen soll in jedem Orte oder Distrikte ein besonderer Tilgungs⸗Fonds gebildet werden. Zu demſelben fließen: a. die Beiträge der im §. 16 zu 1. gedachten Gewerbetreibenden; b. die Beiträge der betheiligten Gemeinde oder des betheiligten Distrikts (§. 16 zu 2.); c. die bei Erhebung der Zinsen sich ergebenden Ueberschüsse (§. 13 und 15); d. die nach Befriedigung der im §. 39 bezeichneten Interessenten, im Falle des §. 6. verbleibenden Entschädigungs=Kapitalien; e. die bei Auflösung einer Innung nach §. 99 der allgemeinen Gewerbe=Ordnung für diesen Zweck etwa verbleibenden Vermögens=Ueberſchüſſe. §. 18. Als Regel wird festgesetzt, daß zum Tilgungs⸗Fonds jeder beitragspflichtige Gewerbetreibende die Hälfte derjenigen Summe, welche er nach §. 14 zu den Zinsen beitragen muß: 2) die betheiligte Gemeinde oder der betheiligte Distrikt, wenn nicht freiwillig höhere Beiträge 58 übernommen werden, ein Prozent des Gesammtbetrages der Entschädigungs=Kapitalien alljährlich aufzubringen hat. Eine Ermäßigung des zu 2. bestimmten Beitrags ist nur aus erheblichen Grunden, unter Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen, zulässig. §. 19. Ist die Entschädigung von mehreren Ortschaften aufzubringen, so wird das Beitrags=Verhältniß, unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren Vortheile, welche aus der Aufhebung der ausschließlichen Gewerbe=Berechtigung für die Betheiligten entstehen, von der Regierung, mit Vorbehalt des Rekurses an die Ministerien des Innern und der Finanzen festgesetzt. §. 20. Sobald die Entschädigungs=Kapitalien festgestellt sind, beginnt deren Tilgung. Die Beiträge der Gemeinde oder des Distrikts (§. 18 zu 2) sind bis zur vollendeten Tilgung unverändert nach dem Gesammtbetrage der Entschädigungs=Kapitalien zu entrichten. Die Beiträge der Gewerbetreibenden (§. 18 zu 1) sind von dem Tage an, mit welchem die Verzinsung der Entschädigungs=Kapitalien beginnt, zu zahlen, jedoch nur so lange, als die Verzinsung fortdauert (§. 12). §. 21. Die Berichtigung der Entschädigungs=Kapitalien erfolgt allmaͤlig nach Maßgabe der Krafte des Tilgungs=Fonds. Finden sich Inhaber von Entschädigungs=Anerkenntnissen bereit, solche unter dem Nennwerth an den Tilgungs⸗Fonds abzutreten, ſo wird zunächst der Mindestfordernde befriedigt; außer diesem Falle wird die Reihefolge durch das Loos bestimmt. §. 22. Für diejenigen ausschließlichen GewerbeBerechtigungen, welche entweder nur auf Lebenszeit des Berechtigten oder nur auf einen nach Jahren oder deren Theilen bestimmten Zeitraum verliehen waren, wird als Entschädigung eine nach dem durchschnittlichen Reinertrage (§§. 8. 9.) zu ermittelnde Rente bis zum Ablauf der Zeit gewährt, auf welche die Berechtigung verliehen war. Diese Entschädigungs=Rente, 59 über welche dem Berechtigten ein Anerkenntniß nach Vorschrift des §. 11 ertheilt wird, ist jedoch nur unter eben den Voraussetzungen zu zahlen, unter welchen nach §. 12 die Entschädigungs=Kapitalien verzinst werden. Die Rente wird von den im §. 13 bezeichneten Gewerbetreibenden, so wie von der Gemeinde oder dem Distrikte, wo die ausschließliche Berechtigung bestand, gemeinschaftlich aufgebracht, und zwar von den Gewerbetreibenden zu drei Viertheilen, von der Gemeinde oder dem Distrikte zu einem Viertheil. Den Betheiligten bleibt überlassen, sich über die Ablösung der Rente durch Kapital=Zahlung gütlich zu einigen, welcher von dem Berechtigten nicht widersprochen werden kann, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente gewährt wird. b. In Beziehung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen. §. 23. Für ausschließliche Berechtigungen, welche auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen sich beziehen, wird keine andere Entschädigung gewährt, als der Erlaß der für diese Berechtigungen etwa zu entrichtenden Abgaben und Leistungen. Ist jedoch bei Erwerbung der Berechtigung von dem Inhaber eine Leistung ein= für allemal entrichtet worden, so wird für diese ein verhältnißmäßiger Ersatz aus der Staatskasse gewährt. Die Entschädigung für den Wegfall der Abgaben und Leistungen wird demjenigen, welcher zu der Hebung berechtigt war, nach Vorschrift der §§. 25 bis 27 gewährt. c. Im Falle der Verbindung mit Zwangsund Bannrechten. §. 24. Die Inhaber ausschließlicher Berechtigungen zum Brauen, Backen und Schlachten in den Städten sind auch in dem Falle, wenn mit diesen Berechtigungen zugleich ein Zwangs= und Bannrecht verbunden war, lediglich nach den Bestimmungen der §§. 7. 60 bis 23 zu entschädigen, und zwar ohne Unterschied, ob sich das Zwangs= und Bannrecht über den der ausschließlichen Berechtigung unterworfenen Bezirk hinaus erstreckte oder nicht. Ist mit ausschließlichen GewerbeBerechtigungen anderer Art ein durch die §§. 4 und 5 der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung aufgehobenes oder für ablösbar erklärtes Zwangs= und Bannrecht verbunden, so wird die Entschädigung lediglich nach den Vorschriften der §§. ) bis 36 des gegenwärtigen Gesetzes gewährt. 2) Für Berechtigungen, Konzession zu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen oder Abgaben vom Gewerbebetrieb zu erheben. §. 25. Die Entschädigung für die Aufhebung der Berechtigung, Konzession zu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen (§. 2 der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung), so wie für die Aufhebung der Berechtigung, Abgaben vom Gewerbebetrieb zu erheben oder dergleichen Abgaben aufzulegen (§. 3 der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung), ist nach dem Betrage der reinen Nutzungen festzustellen, welche der Berechtigte davon erweislich in den Jahren 1817 bis 1836 einschließlich im Durchschnitt bezogen hat. Hierbei kommen jedoch Kapital=Beträge, welche dem Berechtigten für die Verleihung vererblicher und veräußerlicher Gewerbe=Berechtigungen bezahlt worden ſind, nicht in Betracht. §. 26. Der nach §. 25 festgestellte durchschnittliche Reinertrag ist dem Berechtigten als eine jährliche Rente zu gewähren, welche durch Zahlung des fünf und zwanzigfachen Betrages jederzeit abgelöst werden kann. §. 27. Diese Rente (§. 26.) wird, soweit nicht der §. 28 eine Ausnahme enthält, vom Tage der Verkündigung der Gewerbe=Ordnung an geleistet und aus der Staatskasse gewährt. 61 §. 28. Für solche Abgaben, welche auf GewerbeBerechtigungen ruhen, mit denen das Recht zur Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden Gewerbes verbunden war, wird die Entschädigungs=Rente (§. 26) erst von dem Tage des Wegfalls der Abgaben (§. 3 der Allgem. Gewerbe=Ordnung) an geleistet und von den im §. 13 bezeichneten Gewerbetreibenden, so wie von der Gemeinde oder dem Distrikte, wo die ausschließliche Gewerbe=Berechtigung bestand, gemeinschaftlich aufgebracht. In Ermangelung einer gütlichen Einigung wird das Beitrags=Verhältniß nach Vorschrift des §. 19 festgesetzt. Dabei ist zugleich Anordnung zu treffen, wie die EntſchaͤdigungsRenten, worüber nach §. 11. den Berechtigten Anerkenntnisse ertheilt werden, ohne erhebliche Belästigung der Betheiligten in kürzester Zeit zu tilgen sind. 3) Für die aufgehobenen Zwangs= und Bannrechte, und zwar: a. für den Mahlzwang §. 29. Zur Feststellung der Entschädigung für den aufgehobenen Mahlzwang (§. 4 zu 3 der Allg. Gewerbe=Ordnung) hat zuvörderst der Berechtigte den Umfang seines Zwangs⸗Bezirkes der Regierung nachzuweisen. Sodann ist die Einwohnerzahl dieses Zwangs=Bezirkes nach den letzten, vor Publikation der Allg. Gewerbe=Ordnung aufgenommenen statistischen Tabellen zu ermitteln und der durch die Aufhebung des Mahlzwanges für den Berechtigten entstehende Verlust zu einer halben Metze Roggen für jeden Kopf dieser Einwohnerzahl anzunehmen. Das hiernach sich ergebende Roggenquantum ist nach dem Durchschnitte der Marktpreise der nächsten Marktstadt aus den Jahren 1815 bis 1844 als Jahresrente in Gelde zu berechnen, deren fünfundzanzigfacher Betrag die Normal=Entschädigung bildet. 62 §. 30. Die nach §. 29 angelegte Berechnung ist durch den Landrath dem Berechtigten vorzulegen. Dieser hat binnen drei Monaten, vom Tage der Vorlegung an, dem Landrathe schriftlich oder zum Protokoll zu erklären, ob er die Berechnung als richtig anerkennt und sich mit der ihm danach zukommenden NormalEntschädigung unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche begnügen will. Erklart der Berechtigte innerhalb dieser Frist unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche zur Annahme der Normal=Entschädigung sich bereit, so ist ihm solche sofort aus der Staatskasse auszuzahlen. Gibt derselbe innerhalb der gedachten Frist keine Erklärung ab, so wird angenommen, daß er die Berechnung als richtig anerkenne und unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche die Normal=Entschädigung annehme, welche demnächst gleichfalls sofort auszuzahlen ist. §. 31. Erklärt der Berechtigte vor Ablauf der dreimonatlichen Frist (§. 30), mit der Normal=Entschädigung unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche sich nicht begnügen zu wollen, so bleibt ihm überlassen, den durch die Aufhebung des Mahlzwanges verursachten Verlust nachzuweisen. Dieser Beweis muß jedoch bei Verlust des Entschädigungs=Anspruchs innerhalb eines Jahres, vom Ablauf der dreimonatlichen Frist (§. 30) an gerechnet, angetreten werden. Ein Berechtigter, welcher die Normal=Entschädigung einmal abgelehnt hat, kann auf dieselbe niemals zurückgehen, sondern immer nur Ersatz des wirklich erwiesenen Verlustes fordern. §. 32. Zur Feststellung dieses Verlustes (§. 31). ist der Ertrag des Zwangrechts, abgesondert von den dabei benutzten Grundstücken, Bauwerken und Utensilien, und abgesehen von demjenigen FabrikationsGewinne, welcher auch ohne das Vorhandensein dieses Rechtes erlangt werden kann, genau zu ermitteln und dabei nach den in den §§. 8 und 9 gegebenen Vorschriften zu verfahren. Der danach sich ergebende 63 Verlust ist aus der Staatskasse durch eine jährliche Rente zu vergüten, welche durch Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages jederzeit abgelöst werden kann. b. Für den Branntweinzwang, den Brauzwang und die Zwangs= und Bannrechte der städtischen Bäcker und Fleischer. §. 33. Die Entschädigung für die Aufhebung des Branntweinzwanges (§. 4 zu 3 der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung) ist nach den Grundsätzen des §. 32 zu ermitteln und aus der Staatskasse zu leisten. Ein Gleiches gilt von der Entschädigung für die Aufhebung des Brauzwangsrechts, so wie des städtischen Bäckern und Brauern zustehenden Rechts, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von jenen ausschließlich entnehmen (§. 4 zu 3 der Allg. Gewerbe=Ordnung), sofern diese Zwangsrechte nicht zugleich mit ausschließlichen Gewerbe=Berechtigungen verbunden waren und demzufolge nach §. 24 der Bestimmungen der §§. 7 bis 23 unterliegen. II. Ablösbare Berechtigungen. §. 34. Die im §. 5 der Allgemeinen GewerbeOrdnung ausgesprochene Befugniß zur Ablösung solcher Zwangs= und Bannrechte, welche nicht durch die Bestimmungen des §. 4 desselben Gesetzes aufgehoben sind, steht, wenn die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, jedoch nicht alle zu einer Gemeinde gehörenden Besitzungen umfaßt, einem jeden einzelnen Verpflichteten zu. Ruht die Verpflichtung in der Art auf Grundbesitz, daß sie alle zu einer Gemeinde gehörenden Besitzungen umfaßt, so kann nur die Gemeinde auf Ablösung antragen. Sind dem Zwangs= und Bannrechte die Mitglieder einer Corporation als solche unterworfen, so ist 64 nur die Corporation in ihrer Gesammtheit zur Ablösung desselben befugt. Sind Bewohner eines Orts oder Distriktes vermöge ihres Wohnsitzes dem Zwangsund Bannrechte unterworfen, so können nicht die einzelnen Pflichtigen, sondern nur die Gemeinden, von diesen jedoch jede Gemeinde für sich, auf Ablösung antragen. Enthält der Zwangs= und Bannbezirk Grundstücke, welche nicht zum Gemeinde=Verbande gehören, so sind die einzelnen Besitzer dieser Grundstücke, unabhängig von den Gemeinden zur Ablösung befugt. §. 35. Wird auf Ablösung eines solchen Zwangsund Bannrechts (§. 34) angetragen, so ist dessen jährlicher Ertrag nach den im §. 32 vorgeschriebenen Grundsätzen zu ermitteln und die Entschädigung auf eine diesem Ertrage gleichkommende, jährliche Rente festzusetzen. Ueber die von jedem Ablösenden zu entrichtende Rente wird dem Berechtigten nach §. 11 ein Anerkenntniß ertheilt. §. 36. Die Entschädigung ist von dem Zwangsund Bannpflichtigen aufzubringen. Müssen dazu mehrere Ortschaften beitragen, so wird das BeitragsVerhältniß der Gemeinden, so wie der etwa außer einem Gemeinde=Verbande befindlichen Grundbesitzer von der Regierung mit Vorbehalt des Rekurses an die Ministerien des Innern und der Finanzen, festgesetzt. Der Zeitpunkt, von welchem an die Rente zu zahlen ist, wird durch die Regierung bestimmt, sofern nicht die Betheiligten sich darüber einigen. Mit diesem Zeitpunkte hort die Zwangs= und Bannpflicht auf. — Die Entschädigungs=Rente kann durch Zahlung des 25fachen Betrages zu jeder Zeit abgelöst werden, und der Berechtigte muß sich die Ablösung auch in Stückzahlungen, jedoch nicht unter 100 Rthr., gefallen laſſen. III. Allgemeine Bestimmungen. §. 37. Die Verhandlungen wegen Feststellung der Entschädigungs=Ansprüche, so wie der als Ent schädigung zu gewährenden Kapitalien und Renten erfolgen durch einen Kommissarius der Regierung. §. 38. Bei diesen Verhandlungen (§. 37) sind, wenn das Eigenthum und das Nutzungsrecht an einem berechtigten oder verpflichteten Grundstücke verschiedenen Personen zusteht, dieselben sämmtlich zuzuziehen. Zu den Nutzungs=Berechtigten sind die Pächter hier nicht zu rechnen. §. 39. Ober=Eigenthümer, Lehnsherren, Lehnsund Fideikommißfolger, Wiederkaufs=Berechtigte, Hypotheken=Gläubiger und andere Realberechtigte sind nicht von Amtswegen zuzuziehen; denselben steht aber frei, bei dem Verfahren sich zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. §. 40. Dem Ober=Eigenthümer, Lehnsherren oder Wiederkaufs=Berechtigten, desgleichen den beiden nächsten Fideikommiß=Anwärtern, so wie bei Lehnen, falls der Besitzer keine lehnsfähige Descendenz hat, den beiden nächsten Agnaten, ist, sofern sie bekannt sind, von der Einleitung des Verfahrens besonders Nachricht zu geben: sind dieselben nicht bekannt, oder findet der Kommissarius (§. 37) sonst Anlaß, so ist von diesem durch öffentliche Bekanntmachung ein Termin zu bestimmen, bis zu welchem die Betheiligten sich melden können. Dieser Termin ist auf 6 Wochen hinauszusetzen und durch das Amtsblatt zweimal von 3 zu 3 Wochen bekannt zu machen. Diejenigen, welche sich nicht melden, sind mit Einwendungen gegen die Verhandlungen nicht weiter zu hören. §. 41. In denjenigen Fällen, in welchen die Entschädigung aus der Staats=Kasse gewährt wird (§§. 23. 27. 29. 32. 33.) ist zur Wahrnehmung des fiskalischen Interesse ein Anwalt zu bestellen. In anderen Fällen ist, insoweit die aufgehobene Berechtigung auf eine ganze Ortschaft sich erstreckte, bei der Instruction anstatt der Pflichtigen die Kommunal=Behörde zuzuziehen, welche für die Verhandlungen einen Vertreter zu bestellen hat. Sind mehrere Ortschaften 66 betheiligt, so haben die Kommunal=Behörden über einen gemeinschaftlichen Vertreter sich zu einigen; sollte diese Einigung binnen einer Frist von 6 Wochen nach ergangener Aufforderung nicht erfolgen, so ist die Regierung befugt, einen solchen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. §. 42. Die vollständige Erörterung der Sache darf auch dann nicht unterbleiben, wenn die Ansprüche der Berechtigten von der Kommunal=Behörde der betheiligten Gemeinde anerkannt werden. §. 43. Wenn darüber, ob eine Berechtigung zur Zeit der Publikation der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung rechtsgültigerweise unwiderruflich bestand, oder über den Umfang der Berechtigung Streit entsteht, so hat das Plenum der Regierung durch ein mit Gründen auszufertigendes Resolut zu entscheiden. Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischen Frist von 6 Wochen nach Eröffnung desselben jedem der Betheiligten der Rekurs an das Finanz=Ministerium oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen. §. 44. Was die nach §. 41 bestellten Vertreter bei dem Verfahren im Verwaltungs= oder im Rechtswege erklären, oder was darin gegen dieselben entschieden wird, hat für alle gegenwartige und künftige Einwohner der betheiligten Ortschaften bindende Kraft, ohne Unterschied, ob sie Gewerbetreibende sind oder nicht. §. 45. Bis zur erfolgten Feststellung der Berechtigung und ihres Umfangs ist das Verfahren wegen Ermittelung des Betrages der Entschädigung auszusetzen, insofern der Berechtigte nicht etwa die Einleitung oder Fortsetzung desselben auf seine Gefahr, unter Vorſchuß der Koſten, verlangt. Sobald aber der Entschädigungs=Anspruch an sich feststeht, ist auch der Betrag der Entschädigung zu ermitteln und festzustellen. Diese Ermittelung und Feststellung wird in Ansehung der Normalentschädigung für den Mahlzwang nach Maßgabe der §§. 29 und 30 durch die Regierung bewirkt. 67 In anderen Fällen sind dafür die Bestimmungen der §§. 46 bis 50 maßgebend. §. 46. Die Ermittelung des Betrages der Entschädigung erfolgt durch den Kommissarius (§. 37) unter Zuziehung von zwei Besitzern, von denen Einer durch den Berechtigten, der Andere durch die zur Entschädigung Verpflichteten oder deren Vertreter (§. 41) binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden Frist zu wählen ist: geschieht die Wahl binnen dieser Frist nicht, so ernennt der Kommissarius die Beisitzer. §. 47. Als Beisitzer wählbar ist jeder unbescholtene, in den Geschäften des bürgerlichen Lebens erfahrene Mann. Die Beisitzer können nur Ersatz der ReiseZehrungs= und Versäumniß=Kosten verlangen. §. 48. Die nach Vorschrift der §§. 46 und 47 gebildete Kommission hat die faktischen Verhältnisse, welche auf den Werth der aufgehobenen Berechtigung einwirkten, völlständig zu erörtern. Bei dieser Erörterung sind alle gesetzliche Beweismittel, mit Ausnahme der Eides=Delation, so wie des nothwendigen Eides, zulässig. Kommt es auf die Ermittelung des ReinErtrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellung desselben die Durchschnitte der Marktpreise der nächsten Marktstadt aus den Jahren 1815 — 44 zum Grunde zu legen. Für solche Orte, wo bisher die Preise der Backwaaren, des Fleiſches und des Bieres von den Berechtigten nicht willkührlich bestimmt werden durften, sondern Taxen dafür bestanden, oder die Beschaffenheit der Waaren einer Kontrolle unterlag, können von dem Finanz=Ministerium für den auf einen Centner Mehl, Fleisch und Braumalz zu rechnenden reinen Gewinn gewisse Sätze bestimmt werden, welche bei der Abschätzung zwar ermäßigt, aber nicht überschritten werden dürfen. §. 49. Abgaben und Leistungen, zu denen die Berechtigten in Beziehung auf die aufgehobene Berechtigung verpflichtet waren, sind bei Ermittelung des Werths oder des Reinertrags in Abrechnung zu bringen. Sofern dergleichen Abgaben und Leistun 68 gen dem Fiskus oder einer Corporation von Gewerbtreibenden zustanden oder an eine Kämmerei oder Gemeinde für eine innerhalb ihres Kommunal=Bezirkes bestehende Berechtigung zu entrichten waren, fallen dieselben hinweg, ohne daß dafür eine Entschädigung zu gewähren ist. In anderen Fällen wird die Entschädigung für den Wegfall der gedachten Abgaben und Leistungen demjenigen, welcher zu der Hebung berechtigt war, nach Vorschrift der §§. 25 bis 28 gewährt. §. 50. Nach Beendigung der Instruktion reicht die Kommission die Verhandlungen mit ihrem Gutachten der Regierung ein, welche die zu gewährende Entschädigung durch einen Plenar=Beschluß festsetzt. Das nach diesem Beschluß mit Gründen abgefaßte Resolut wird den Betheiligten durch den Kommissarius (§. 37) in einem hierzu anzusetzenden Termine eröffnet und in einer vollständigen Ausfertigung ausgehändigt. Jedem der Betheiligten steht gegen dieses Resolut mit Ausschluß des Rechtsweges nur der Rekurs an das Finanz=Ministerium offen, welcher binnen einer präklusivischen Frist von 6 Wochen nach Eröffnung des Resolutes bei dem Kommissarius angemeldet werden muß. Das Rekursgesuch muß die Rechtfertigungsgründe der Beschwerde enthalten. Dasselbe wird dem Gegentheile zugefertigt, welcher seine Erwiederung binnen einer praͤklusivischen Frist von vier Wochen einzureichen hat. Bei dem, was in der Rekurs=Instanz entschieden wird, behält es unabänderlich sein Bewenden. §. 51. Das rechtskräftige Resolut der Regierung so wie die Entscheidung des Finanz=Ministeriums, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses. §. 52. Die Ablösung eines Zwangs= und Bannrechts kann auch im Wege der freien Uebereinkunft, ohne Mitwirkung der Regierung, erfolgen. Doch sind sowohl die Berechtigten als die Verpflichteten befugt, die Prüfung und Bestätigung des Vertrages durch die Regierung zu verlangen. Der bestätigte Vertrag hat die im §. 51 festgesetzte Wirkung. 69 §. 53. Ueber die Verpflichtung, Beiträge zur Verzinſung und Tilgung der Entſchädigungs⸗Kapitalien (§§. 11 bis 20), so wie zur Zahlung oder Ablösung der Entschädigungs=Renten (§§. 22. 28. 35. 36.) zu leisten entscheidet, mit Ausschluß des Rechtsweges, in erster Instanz die Regierung und in zweiter Instanz das Finanz⸗Miniſterium. §. 54. Streitigkeiten über die Ablösung der Entschädigungsrenten werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, in erster Instanz durch die Regierung und in zweiter Instanz durch das Finanz=Ministerium entschieden. §. 55. Die Einziehung und Verwaltung der im §. 53 gedachten Beiträge, ingleichen die Auszahlung der in den §§. 11 bis 21 erwähnten EntschädigungsKapitalien und Zinsen, so wie der in den §§. 22. 28. 35. 36. bezeichneten Entschädigungs=Renten und Ablösungs=Kapitalien, liegt in den Städten der Kommunal=Behörde und auf dem Lande derjenigen Behörde ob, welche die Regierung dazu besonders bestimmen wird. §. 56. Die Verzinsung der Entschädigungs=Kapitalien (§. 12) und die Zahlung der EntschädigungsRenten (§§. 22. 26 bis 28. 32. 33. 35. 36.) erfolgt jährlich postnumerando, wenn die Betheiligten sich nicht anders einigen. §. 57. Wollen Gemeinden die im §. 55 gedachten Entschädigungs=Kapitalien vorschußweise bezahlen, so behalten Wir Uns vor, dieses dadurch zu befördern, daß Wir denſelben geſtatten, die erforderlichen Geldmittel gegen Obligationen, die auf jeden Inhaber lauten, aufzunehmen. Die Gemeinde tritt alsdann den EntschädigungsVerpflichteten gegenüber an die Stelle der Berechtigten. §. 58. Die für die aufgehobenen oder abgelösten Berechtigungen festgestellten Entschädigungen treten an die Stelle der bisherigen Berechtigungen. Waren diese ein Zubehoͤr eines in das Hypothekenbuch eingetragenen Grundstücks oder selbstständig in das Hypothekenbuch eingetragen, so muß die Berichtigung des Hypothekenbuchs von Amtswegen und kostenfrei erfol 70 gen. Die Behörde hat vor Ausfertigung des Anerkenntnisses nicht nur die erforderlichen Anträge wegen Betichtigung des Hypothekenbuchs zu machen, sondern auch in dem Anerkenntnisse ausdrücklich zu vermerken, daß die Zulässigkeit der Verfügung über die Entschädigung nach dem Hypothekenbuche zu beurtheilen sei. §. 59. War die aufgehobene oder abgelöste Berechtigung verpachtet, so muß der Verpächter dem Pächter während der Dauer der Pacht die Nutzung der für die Berechtigung gewährten Entschädigung überlassen; wird für die aufgehobene Berechtigung eine Entschädigung uberhaupt nicht gewährt, so kann der Pächter für den Wegfall der Berechtigung einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen. Will der Pächter sich mit der Nutzung der dem Berechtigten zu Theil werdenden Entschädigung nicht begnügen, oder wird diesem eine Entschädigung überhaupt nicht gewährt, so steht dem Pächter nur frei, sofort die Aufhebung der Pacht zu verlangen; er muß aber dieses Verlangen, falls es sich von einer aufgehobenen Berechtigung handelt, vor dem Ablaufe des Jahres 1845, und im Falle der Ablösung einer Berechtigung binnen sechs Monaten, nachdem ihm der festgestellte Betrag der Entschädigung bekannt gemacht worden, gegen den Berechtigten schriftlich erklären. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechtlichen Folgen der Aufhebung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der oben bestimmten Frist dem Berechtigten nicht erklärt worden, so muß der Pächter die von ihm übernommenen Verpflichtungen ohne Abzug fortgesetzt erfüllen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 17. Januar 1845. Friedrich Wilhelm. (L. S.) von Rochow. von Savigny. Graf von Arnim. Flottwell. Uhden. Beglaubigt: Bornemann. Geſinde⸗Ordnung zur Allgemeinen Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c. haben Uns in Berücksichtigung der Unvollständigkeit der in der Rheinprovinz geltenden Bestimmungen über den Gesindedienst bewogen gefunden, über die bessere Gestaltung des für die Ordnung des Hauswesens so wichtigen Verhältnisses zwischen Herrschaft und Gesinde das Gutachten Unserer getreuen Stände der Provinz zu vernehmen, und verordnen demnach auf den Antrag unseres Staatsministeriums unter Aufhebung aller entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, namentlich: 1. der bergischen Verordnungen vom 16. November 1744 und der vom 15. Dec. 1751; 2. der bergischen Gesindeordnung vom 4. December 1801; 3. der Gesinde=Ordnung für die Stadt Düsseldorf vom 14/16. Nov. 1809 und 4. der Gesinde=Ordnung für die Stadt Wetzlar vom 10. Sept. 1811, für den ganzen Umfang 72 der Rheinprovinz, mit Ausschluß der Kreise Rees und Duisburg, in welchen die GesindeOrdnung vom 8. Nov. 1810 Gesetzeskraft behält, was folgt: Begründung des Dienstverhältnisses. §. 1. Das Verhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde wird begründet durch einen Vertrag, in welchem der eine Theil zur Leistung häuslicher oder wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen bestimmten längern ununterbrochenen Zeitraum, der andere Theil dagegen aber zur Zahlung eines bestimmten Lohnes sich verpflichtet. Solche Personen, welche nur einzelne, bestimmte Geschäfte in der Haushaltung übernehmen, oder deren Dienstleistungen eine besondere Vorbildung erfordern, stehen nicht in dem Verhältnisse des Gesindes. §. 2. In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das zum Gebrauch der Familie nöthige Gesinde zu miethen. Weibliche Dienstboten kann die Frau zwar annehmen, ohne daß es dazu der ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf; doch kann dieser, wenn ihm das angenommene Gesinde nicht ansteht, die Entlassung desselben mit dem Ablauf der am Orte hergebrachten Dienstzeit, ohne Rücksicht auf die Dauer der vertragsmäßig festgesetzten Dienstzeit, jedoch nur nach vorgängiger Aufkündigung, verfügen. §. 3. Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei zu bestimmen berechtigt sein. §. 4. Die Herrschaft, welche Gesinde miethet, muß sich von dessen Befugniß, den Dienst einzugehen, überzeugen. §. 5. Hat Jemand mit Verabsäumung dieser Vorschrift (§. 4) ein Gesinde angenommen, so muß auf den Einspruch desjenigen, welchem ein Recht über die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, der Mieths=Kontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden. 73 Gefindemäkler. §. 6. Niemand darf mit Gesindemäkeln sich abgeben, der nicht dazu die Erlaubniß der OrtspolizeiBehörde erhalten hat. Von dieser werden auch das Mäklerlohn und die von den Mäklern zu erfüllenden Obliegenheiten, nach den besonderen örtlichen Verhältnissen, ein für allemal festgesetzt. §. 7. Gesindemäkler, welche bei Vermittelung eines Miethvertrages den Vorschriften der §§. 3—6 zuwiderhandeln, ingleichen diejenigen, welche zur Verlassung des Dienstes anreizen, oder wider besseres Wissen einen untauglichen oder untreuen Dienstboten als brauchbar oder zuverlässig empfehlen, haben eine Polizeistrafe von 5—10 Thlr. oder verhältnißmäßigem Gefängnisse und im Rückfalle zugleich die Ausschließung vom Betriebe des Mäklergewerbes verwirkt. Außerdem haften sie für den durch wissentlich verhehlte Fehler des Gesindes verursachten Schaden. Schließung des Miethvertrags. §. 8. Die Abschließung des Miethvertrages kann in allen Fällen auch durch Zeugen bewiesen werden. §. 9. Die Einhändigung und Annahme des Miethgeldes gilt als Beweis des geschlossenen Vertrages. Die einseitige Zurückgabe des Miethgeldes löset den Vertrag nicht auf. §. 10. Das Miethsgeld wird, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, auf den Lohn nicht abgerechnet. §. 11. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so gebührt derjenigen, mit welcher er den Miethsvertrag zuerst eingegangen ist, der Vorzug. Den anderen Herrschaften muß der Dienstbote Miethsgeld, Mäklerlohn und Schadenersatz gewähren, deren Betrag die erstere Herrschaft von dessen Lohn abzuziehen hat. §. 12. Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet hat, mit einer polizeilichen Geldbuße, welche dem einfachen Betrage des von der zweiten und folgenden Herrschaft erhaltenen Miethsgeldes gleichkommt, zu belegen, vorbehaltlich der strengeren Ahndung im Falle eines dabei verübten strafbaren Betruges. Antritt und Dauer der Dienstzeit §. 13. Die Zeit des Antritts, die Kündigungsfrist, so wie die Dauer des Dienstes richtet sich nach der Ortsgewohnheit, wenn nicht bei dem Miethsvertrage ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Doch kann kein Miethsvertrag auf länger als drei Jahre hinaus mit rechtsverbindlicher Kraft geschlossen werden. Ist die Dauer des Dienstes weder in dem Vertrage, noch durch Ortsgewohnheit bestimmt, oder sind von der verabredeten oder ortsüblichen längern Dienstzeit drei Jahre verflossen, so steht es jedem Theile frei, nach vorgängiger ortsüblicher Kündigung von dem Vertrage wieder abzugehen. Dienstverträge, welche Eltern oder Vormünder für ihre Kinder oder Pflegbefohlene abschließen, können von diesen nach Entlassung aus der väterlichen Gewalt oder nach erlangter Volljährigkeit aufgekündigt werden. §. 14. Ein in der ortsüblichen oder verabredeten Frist nicht gekündigter Dienstvertrag ist als stillschweigend erneuert zu betrachten, wenn nicht die Fortdauer desselben an eine ausdrückliche Verlängerung gebunden worden ist. §. 15. Weigert sich die Herrschaft, das Gesinde anzunehmen, ohne daß einer derjenigen Gründe, aus welchen sie dasselbe auch vor der Zeit aus dem schon angetretenen Dienste entlassen darf (§. 30), vorliegt, und ohne daß das Gesinde den Dienst anzutreten sich geweigert hat: so verliert sie das Miethsgeld und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie in dem Falle einer vor der Zeit ohne rechtlichen Grund geschehenen Entlassung aus dem Dienste (§. 41.) Die gericht 75 liche Entschädigungsklage findet jedoch in dem einen, wie in dem andern Falle, erst dann statt, wenn das Einschreiten der Polizei=Behörde ohne Erfolg geblieben ist. §. 16. Weigert sich, ohne rechtlichen Grund, das Gesinde, den Dienst anzutreten, so soll es dazu, auf den Antrag der Herrschaft, von der Polizei=Behörde unter Androhung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Thlr., oder verhältnißmäßigen Gefängnisses, aufgefordert werden. Diese Strafe wird, wenn die Aufforderung erfolglos bleibt, von der Ortspolizei=Behörde festgesetzt. Außerdem bleibt das Gesinde zur Zurückgabe des Miethsgeldes und für allen aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Nachtheil verhaftet. §. 17. Das Gesinde kann zum Antritt des Dienstes nicht gezwungen werden, wenn die Herrschaft im letztverflossenen Jahre gegen ihr Gesinde sich Handlungen erlaubt hat, wodurch dieses nach §. 35 zur Verlassung des Dienstes ohne Aufkündigung berechtigt war; in diesem Falle, so wie auch dann, wenn das Gesinde durch Zufall oder Verheirathung den Dienst anzutreten verhindert wird, muß die Herrschaft sich mit Zurückgabe des Miethsgeldes begnügen. Pflichten des Gesindes im Dienste. §. 18. Das Gesinde muß sich allen seiner Leibesbeschaffenheit und seinen Kräften angemessenen hauswirthschaftlichen Verrichtungen, nach Anordnung der Herrschaft unterziehen. Auch Dienstboten, welche nur zu gewissen Arbeiten oder Diensten angenommen sind, müssen dennoch auf Verlangen der Herrschaft andere Verrichtungen mit übernehmen, wenn das andere dazu bestellte Gesinde durch Krankheit oder sonst daran verhindert wird. §. 19. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, sich in den ihm aufgetragenen Geschäften durch Andere vertreten zu lassen. Hat es sich durch eine ihm als untauglich oder als verdächtig 7* 76 bekannte Person vertreten lassen, so muß es für den der Herrschaft dadurch verursachten Schaden haften. §. 20. Das Gesinde hat sich der häuslichen Ordnung, wie sie von der Herrschaft bestimmt wird, zu unterwerfen. Es ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig und aufmerksam zu verrichten und die Befehle und Verweise der Herrschaft mit Ehrerbietung und Bescheidenheit anzunehmen. §. 21. Das Gesinde muß der Herrschaft den durch Vorsatz oder grobes Versehen zugefügten Schaden ersetzen. Für den durch geringes Versehen zugefügten Schaden haftet das Gesinde nur dann, wenn es gegen den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt, oder sich zu solchen Geschäften vermiethet hat, die einen vorzüglichen Grad von Geschicklichkeit oder Aufmerksamkeit erfordern. §. 1 2. Das Gesinde ist schuldig, auch außer dem Dienste das Beste der Herrschaft zu befördern und Schaden und Nachtheil, so viel in seinen Kräften steht, von derselben abzuwenden. §. 23. Die ihm zum Ausgehen in eigenen Angelegenheiten von der Herrschaft gestattete Zeit darf das Gesinde nicht überschreiten. Pflichten der Herrschaft. §. 24. Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zur Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste frei lassen. §. 25. Zieht ein Dienstbote aus Veranlassung des Dienstes, durch Verschulden der Herrschaft sich eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft verpflichtet, für die Kur und Verpflegung desselben, auch über die Dienstzeit hinaus, zu sorgen, und darf vom Lohne dieserhalb nichts abziehen. §. 26. Wird ein Dienstbote sonst ohne eigenes Verschulden im Dienste krank, so hat die Herrschaft ihm eine unentgeltliche Verpflegung auf vier Wochen, 77 oder bis zum Ende der Dienstzeit, wenn dieses früher eintritt, ohne Abzug am Lohn, zu gewähren. Kurkosten muß jedoch der Dienstbote aus eigenen Mitteln bestreiten. Sind an dem Orte öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen werden, so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet. §. 27. Der Herrschaft wird auf ihren Eid geglaubt, wenn die Frage entsteht, wie viel Lohn ausbedungen worden, ob der Lohn des abgelaufenen Jahres gezahlt sei, und wie viel für das laufende Jahr gezahlt worden. Aufhebung des Vertrages. I. Durch den Tod. §. 28. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur so weit fordern, als solche für die Zeit bis zum Krankenlager rückständig sind. Die Begräbnißkosten fallen der Herrschaft nicht zur Last. §. 29. Stirbt das Haupt der Familie, oder dasjenige Mitglied derselben, für dessen besondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden, so braucht dieses nicht länger als bis zur nächsten ortsüblichen Ziehzeit beibehalten zu werden; doch ist ihm die Entlassung mindestens acht Tage vor der Ziehzeit anzukündigen. §. 30. Erfolgt die Ankündigung nach der Kundigungsfrist, so muß dem Gesinde der baare Lohn für das nächstfolgende Vierteljahr statt Entschädigung für die verspätete Kündigung gewährt werden. Monatsweise gemiethetes Gesinde erhält in einem solchen Falle, wenn der Tod vor dem 15. Monatstage sich ereignet, Lohn und Kost nur auf den laufenden, sonst aber auch auf den folgenden Monat. §. 31. Der Tag der Konkurs=Eröffnung über das Vermögen der Herrschaft ist in Beziehung auf den Dienstvertrag dem Todestage gleich zu achten. 78 II. Ohne Aufkündigung von Seiten der Herrschaft. §. 32. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft das Gesinde sofort entlassen, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, oder durch eigene Schuld veranlaßter Unfähigkeit, wegen Unsittlichkeiten, durch welche die Ruhe oder Sicherheit des Hauses gestört wird, und überhaupt wegen solcher Handlungen, welche, wie die angeführten, mit dem nach der Natur des Dienstverhältnisses in das Gesinde zu setzenden Vertrauen und mit einer geregelten Hausordnung unvereinbar sind. III. Ohne Aufkündigung von Seiten des Geſindes. §. 33. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorherige Aufkündigung verlassen: a. wenn es von der Herrschaft sehr hart behandelt wird, b. wenn es häufig ungeeignete Beköstigung erhält, c. wenn ihm Unsittliches zugemuthet wird, d. wenn es durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes unvermögend ist, so wie überhaupt wegen solcher Handlungen der Herrschaft, welche, wie die angeführten, mit den von Seiten des Gesindes an die Herrschaft nach der Natur des Dienstverhältnisses zu machenden Anforderungen unvereinbar sind. IV. Vor der Zeit, jedoch nach vorgängiger Kündigung. §. 34. Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung kann die Herrschaft den Dienstboten entlassen: a. wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den übernommenen Geschäften abgeht, b. wenn nach geschlossenem Miethsvertrage die Vermögens=Umstände der Herrschaft dergestalt 79 in Abnahme gerathen, daß dieselbe sich entweder ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl einschränken muß. §. 35. Dienstboten dürfen vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung den Dienst verlassen: a. wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Terminen nicht richtig zahlt, b. wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentchen Beschimpfung aussetzt, c. wenn der Dienstbote durch Heirath oder auf andere Art zur Anstellung einer eigenen Wirthschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, welche durch Aushaltung der Dienstzeit versäumt werden würde, d. wenn der Dienstbote, dessen Bruder zum Militärdienste eingestellt wird, nach dem Zeugnisse der Kreisbehörde zur Ernährung und Unterstützung seiner Famile erforderlich ist, e. wenn das Haupt der Familie oder dasjenige Mitglied derselben, für dessen besondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden ist, stirbt. §. 36. In allen Fällen, wo der Miethsvertrag innerhalb der Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung aufgehoben werden darf, muß dennoch das laufende Vierteljahr, und bei monatsweise gemiethetem Gesinde, der laufende Monat ausgehalten werden. §. 37. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer, erst nach der Vermiethung vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände denselben in ihrer Wirthschaft nicht entbehren können, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten eine weite Reise zu unternehmen genöthigt wird, so kann er zwar ebenfalls seine Entlassung fordern, er muß aber alsdann einen andern tauglichen Dienstboten statt seiner stellen und sich mit demselben wegen Kost und Lohn, ohne Schaden der Herrschaft abfinden. 80 Was bei Aufhebung des Miethsvertrages vor Endigung der Miethszeit an Lohn und Kost zu gewähren ist. §. 38. In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Dienstboten während der Dienstzeit mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, während welcher er wirklich gedient hat. §. 39. Ein Gleiches gilt von denjenigen Fällen, in denen der Dienstbote wegen einer ihm zugestoßenen Krankheit, oder nach vorgängiger Aufkündigung, den Dienst verlassen darf. §. 40. In den übrigen Fällen, in denen der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu verlassen berechtigt ist, muß die Herrschaft demselben Lohn und Kost für die Dauer der Kündigungsfrist geben. Rechtliche Folgen einer ohne Grund geschehenen Entlassung. §. 41. Wenn die Herrschaft aus andern als gesetzmäßigen Ursachen das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, so muß dieses sich wegen der Wiederaufnahme an die Polizei=Behörde wenden, welche die Herrschaft zur Fortsetzung des Dienstvertrags aufzufordern hat. Bleibt diese Aufforderung fruchtlos, so muß die Herrschaft dem Gesinde Lohn und Kost für die Dauer der Kündigungsfrist geben. Rechtliche Folgen einer unrechtmäßigen Verlassung des Dienstes. §. 42. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst verläßt, muß von der Polizeibehörde auf Verlangen der Herrschaft durch Zwangsmittel zur Fortsetzung desselben angehal 81 ten werden, wenn die Herrschaft es nicht vorzieht, sich mit dem Schadenersatz zu begnügen. Das Gesinde hat im letzteren Falle nicht nur diesen Schadenersatz zu leisten, sondern ist auch mit einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thalern zu belegen. Entlassungs=Zeugniß. §. 43. Die Herrschaft ist verpflichtet, dem Gesinde bei dessen Abzuge ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über die von demselben geleisteten Dienste auszustellen. §. 44. Werden dem Gesinde in diesem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt, die sein weiters Fortkommen hindern würden, so kann dasselbe auf polizeiliche Untersuchung antragen. §. 45. Wird bei dieser Untersuchung die Beschuldigung ungegründet befunden, so muß die PolizeiBehörde dem Gesinde ein Zeugniß auf Kosten der Herrschaft ausfertigen lassen. §. 46. Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster und Veruntreuung schuldig gemacht hat, das Gegentheil wider besseres Wissen bezeugt, so muß sie für allen einem Dritten daraus entstehenden Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen haften, und verfällt in eine Geldstrafe von 1 bis 5 Thlr. Kompetenz=Bestimmungen. §. 47. So weit es nur darauf ankommt, die Erfüllung gegenseitiger Verbindlichkeiten während des bestehenden Dienstes, ferner die Annahme oder den Antritt, das Behalten oder Bleiben, den Abzug oder die Entlassung des Gesindes, endlich die Ertheilung eines Abschieds=Zeugnisses von Seiten der Herrschaft zu bewirken, entscheidet die Polizeibehörde und setzt ihre Entscheidung sofort in Vollzug. §. 48. Mit Ausnahme der Streitigkeiten über die Beschaffenheit des Entlassungs=Zeugnisses findet 82 zwar gegen die Entscheidung der Polizei=Behörde die Berufung auf dem Rechtsweg statt; bis zur Beendigung desselben behält es jedoch bei den polizeilichen Anordnungen ſein Bewenden. §. 49. Ueber Ansprüche nach Aufhebung des Vertrags hat die Polizei=Behörde niemals zu entscheiden. §. 50. In Ansehung der Kompetenz der Behörden zur Festsetzung der in dieser Ordnung angedrohten Strafen verbleibt es bei den in den verschiedenen Landestheilen bestehenden allgemeinen Bestimmungen über die Kompetenz in Strafsachen, doch sollen die in den §. 12 und 42 bestimmten Strafen auch im Bezirke des Appellations=Gerichtshofes zu Köln von den Polizei=Verwaltungs=Behörden festgesetzt werden. Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Erdmannsdorf, den 19. August 1844. Friedrich Wilhelm. (L. S.) v. Boyen. Mühler. Eichhorn. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim. Flottwell. O Gedruckt bei Sam. Lucas in Elberfeld, Deutschland. Seit längerer Zeit sind schon aus allen Theilen des Landes vielfache Klagen darüber laut geworden, daß das Gewerbewesen, wie es sich nach der unterm 17. Januar 1845 ergangenen Allgemeinen Gewerbe=Ordnung gestalte, an manchen Mißständen leide, welche eine baldige Abhülfe dringend erheischen, und daß insbesondere durch den ordnungslosen Zustand, welcher hinsichtlich des Betriebes der zu den Handwerken gehörigen Gewerbe gegenwärtig bestehe, der gesammte Handwerkerstand in seiner Existenz bedroht sei, wenn nicht, die Verhältnisse desselben ohne Verzug auf eine zweckentſprechende Weiſe geregelt würden. Bei der Dringlichkeit und Einstimmigkeit, mit welcher diese Klagen erhoben worden, hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es als eine seiner wichtigsten Aufgaben betrachten müssen, dieſe Angelegenheit in ſorgfältige Erwagung zu ziehen und demgemäß schon vor der Zusammenkunft der im vorigen Jahre zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung der weiteren Regelung des Gewerbewesens seine besondere Aufmerksamkeit zugewendet. Es bot sich demnächst, nachdem von der ebengedachten Versammlung eine besondere FachKommission zur Erörterung der Handwerker=Verhältnisse eingesetzt war, eine erwünschte Gelegenheit dar, in Gemeinschaft mit derſelben, unter Zuziehung von Vertretern des Gewerbſtandes die vorerwähnten Klagen und die darauf gegründeten Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und die zur Abhülfe zu treffenden Maßregeln zu berathen. Diese Verhandlungen haben zu dem Ergebnisse geführt, daß allerdings der gegenwärtige Zustand des Gewerbewesens in manchen Punkten dringend einer Abänderung bedürfe, und daß umentlich die Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes ein schleuniges Einschreiten der Gesetzgebung bedinge, zu welchem Behufe denn auch von der Fach Kommission beabsichtigt ward, vorbehaltlich der weiteren Verhandlung über eine umfassende anderweitige Ordnung des Gewerbewesens, den Erlaß einer die Allgemeine Gewerbe=Ordnung ergänzenden und abändernden provisorischen Verordnung in Vorchlag zu bringen. Da die Angelegenheit demnächst aber nicht zum Ziel geführt werden konnte, während von Seiten des Handwerkerstandes aus allen Provinzen die lebhaftesten Anträge auf baldige Erledigung ſeiner, auch von der Fach⸗Kommiſſion für begründet erachteten Klagen eingingen, so erschien es nothwendig, den Gegenstand unausgesetzt weiter zu verfolgen, um dem Handwerkerstande, soweit ſolches ohne Beeinträchtigung allgemeiner Intereſſen thunlich iſt, sobald als möglich eine Verbesserung des gegenwartigen Zustandes zu Theil werden zu lassen. Es ist daher von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, im Einvernehmen mit dem Justiz=Minister, eine Versammlung von Abgeordneten der Handwerker und Gesellen aus sämmtlichen Provinzen, unter Theilnahme von Vertretern des Handels= und Fabrikstandes, hierſelbſt veranlaßt worden, in welcher diejenigen Verhältniſſe, bei denen mit Rücksicht auf die Vorschläge der Fach=Kommission das Bedürfniß sofortiger legislativer Anordnungen für dringlich zu erachten sein dürfte, einer sorgfältigen Berathung unterworfen sind, und insbesondere auch die Frage wegen Errichtung von Gewerbegerichten „wie solche in der Rheinprovinz bereits bestehen, berathen worden iſt. Die Klagen des Handwerkerstandes beziehen sich vorzugsweise au ſdie Leichtigkeit, mit welcher ſich Jedermann ohne Ausnahme als Handwerker niederlassen könne, ohne durch genügende Vorbereitung und den Nachweis wirklicher Befähigung eine Gewähr für gesicherte bürgerliche Existenz darzubieten, ja ohne auch nur die gehörige Reife des Alters erlangt zu haben. Die Folge davon sei, daß dergleichen Personen mehr denn zu oft nur Arbeit und Geld verschleuderten, um sich durch die Konkurrenz der ungezügelten Wohlfeilheit zu erhalten oder emporzubringen, daß sie aber dann theils bald selbst wieder zu Grunde gingen und mit ihren Familien den Gemeinde⸗Armenkaſſen zur Laſt fielen, theils durch jene ihre verderbliche Konkurrenz den solideren Handwerkern und ihren Familien ein gleiches Loos bereiteten, so daß der Handwerkerstand mit dem Geschicke bedroht sei, sich in einen unselbstständigen Arbeiterstand aufzulösen, wenn hier nicht abhülfliche Maßregeln getroffen würden. Man wünſcht daher vornehmlich, daß das Erforderniß einer genügenden Vorbereitung und Befähigung zum Handwerksbetriebe gestellt und dadurch die Grundlage zur Erhaltung eines tüchtigen Handwerkerstandes wie der hergestellt werde; daß ferner der Handwerkerstand die Mittel erhalte, Zucht und Sitte unter Meistern, Gesellen und Lehrlingen zu handhaben, daß aber auch dem Gesellen= und Arbeiterstande die gebührende Rücksicht gewährt und derselbe sowohl vor Bedrückungen in Schutz genommen, als ihm die Möglichkeit gegeben werde, seine Interessen selbst wahrzunehmen; daß endlich die Stellung der verſchiedenen Gewerbe zu einander und zu dem Fabriken⸗ und Handelsverkehr, namentlich zu dem Halten von Magazinen, geordnet, ferner die Zulassung der häufig so verderblich wirkenden Verſteigerungen von Handwerker⸗Waaren, ſo wie der Wochenmarktsverkehr mit solchen, und der gleichzeitige Betrieb mehrerer Gewerbe geregelt werde. Dabei wird dann insbesondere Werth darauf gelegt, daß dem Gewerbeſtande durch ein das Geſammt⸗Intereſſe dieſes Standes vertretendes Organ mittelſt Gründung von Gewerbe⸗Räthen die Möglichkeit geboten werde, durch Sachverſtändige aus ſeiner Mitte die Intereſſen und Verhältniſſe des gewerblichen Verkehrs im Allgemeinen uod der einzelnen Genossen wahrzunehmen und zu regeln, und daß demselben ferner durch Gründung von Gewerbegerichten die Gelegenheit gewährt werde, durch solche Sachverständige die gewerblichen Streitigkeiten unter seinen Angehörigen zu schlichten und zu entscheiden Wenngleich der allerſeits anerkannte bedrängte Zuſtand des Handwerkerstandes nicht blos der Lage der Gesetzgebung beizumessen ist, sondern zum großen Theil in Verhälnissen seinen Grund hat, welche nicht nur dieſen Stand; ſondern alle Klaſſen gemeinſam treffen und außerhalb des Bereiches der gewerbepolizeilichen Gesetzgebung liegen, so erscheint es doch als eine Pflicht der Regierung, dem unter den Betheiligten selbst allgemein empfundenen Bedürfnisse einer gesetzlichen Regelung ihrer Verhältnisse und den zur Verbesserung ihres gegenwärtigen Zustandes gemachten Vorschlägen alle Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen, soweit dies mit den allgemeinen Interessen vereinbar ist. Zu einer umfassenden Umgestaltung des gesammten Gewerbewesens wird allerdings um so weniger geschritten werden können, als die gleichmäßige Ordnung der gewerblichen Verhältnisse fü ganz Deutschland durch Feststellung gewisser allgemein gültige Grundsätze bereits in Anregung gekommen ist und das Ergebniß der diesfälligen Verhandlungen abzuwarten ſein wird; insbesondere wird auf die verschiedentlich zur Sprache gebrachte Wiederherſtellung des Innungszwanges bei den erheblichen da⸗ gegen sprechenden Bedenken keinenfalls einzugehen sein. Dagegen wird dem allerſeits ausgeſprochenen Wunſche wegen Gründung von Gewerberäthen zur Wahrung der Interessen des Gewerbestandes und wegen Errichtung von Gewerbegerichten, welche in der Rhein=Provinz bereits in gedeihlicher Wirksamkeit bestehen, und deren Organisation auch im Art. 90 der VerfassungsUrkunde besonders vorgesehen ist, unbedenklich entsprochen, und denjenigen Anträgen, welche die innere Ordnung und Regulirung des Gewerbewesens und die Beseitigung einzelner besonders fühlbar gewordener Mißstände bezwecken, schon gegenwärtig Folge gegeben werden können. Von diesem Gesichtspunkte aus sind, nach Berathung mit der vorwähnten Versammlung von Abgeordneten des Handwerkerstandes und von Vertretern des Handels= und Fabrikstandes, die Entwürfe 1) einer Verordnung, betreffend die Errichtung von GewerbeRäthen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, und 2) einer Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichten ausgearbeitet worden, welche Ew. Königlichen Majestät wir hierbei allerunterthänigst überreichen. Diese Verordnungen suchen den Bedürfnissen und Wünschen des Gewerbestandes, wie sie von den Abgeordneten des Handwerkerstandes fast einstimmig und von den anwesenden Vertretern des Handels= und Fabrikstandes theils einstimmig oder in ihrer Mehrheit anerkannt und getheilt worden sind, zu entsprechen, ohne in die Verhältnisse anderer Klassen tief einzugreifen und allgemeine Interessen zu gefährden. Sie machen fortan die Zulassung zum Beginn der eigentlichen Handwerke, indem sie zugleich dafür sorgen, daß die speziellen örtlichen und sonstigen Verhältnisse überall zur Berücksichtigung gelangen, überhaupt von dem Nachweise der Meisterbefähigung abhängig, welcher in der Allgemeinen Gewerbe=Ordung schon zur Erlangung der Befugniß, Lehrlinge zu halten, vorgeschrieben ist, und ordnen zugleich das Innehalten einer genügenden Lehrlings= und Gesellenzeit an; sie schützen den Handwerksbetrieb vor den Uebergrissen anderer Gewerbtreibenden, soweit solche wirklich als dergleichen anzuerkennen sind; sie sichern den Handwerksgenossen die Mitwirkung bei der Entscheidung und Berathung ihrer gewerblichen Angelegenheiten; ſie nehmen die Arbeiter vor den Bedrückungen des Truckwesens und vor sonstiger Nichtbeachtung ihrer Interessen in Schutz; sie gewähren ihnen die Möglichkeit, die Interessen selbst wahrzunehmen; sie bieten die Gelegenheit dar für Beaufsichtigung und Fortbildung der Lehrlinge und Gehülfen, für Aufrechthaltung von Zucht und Sitte und für gegenseitige Hülfe in Fällen der Noth Fürsorge zu treffen, und dadurch auf Erweckung und Bildung eines thatkräftigen gewerblichen Geweinwesens hinzuwirken; sie regeln endlich zugleich, um auch in dieser Beziehung die Hindernisse zu beseitigen, welche dem Gedeihen des Handwerkerstandes entgegenstehen könnten, das Gebühren= und Abgaben=Wesen desselben, soweit es hier in Rede kommt. Sowohl von den Abgeordneten des Handwerkerstandes als seitens der Vertreter des Handels= und Fabrikstandes ist aufs lebhafteste der Wunsch ausgesprochen worden, daß der Erlaß der in diesen Verordnungen vorgeschlagenen Bestimmungen, nachdem vorigen Jahre eingeleiteten Verhandlungen über Verbesserung der gewerblichen Verhältnisse nicht zum Ziele geführt haben, nicht wiederum auf eine spätere Zeit verwiesen, sondern diese Bestimmungen sofort und in der kürzesten Frist durch eine provisorische Verordnung in Kraft gesetzt werden möchten, da der gesammte Handwerkerstand sich mit der nahen Gefahr der gänzlichen Auflösung bedroht sehe, und durch unverzügliche Ordnung und Regelung seiner Verhältnisse die Beruhigung der öffentlichen Zustände, welche auch für einen gedeihlichen Handels=Verkehr ein unabweisliches Bedürfniß sei, wesentlich mit bedingt werde. Wir glauben, in Berücksichtigung der aus allen Landestheilen hierfür laut erhobenen Stimme, der Gewährung jenes Wunsches uns nicht entziehen zu dürfen, und tragen daher auf Grund des Art. 105 der Verfassungs=Urkunde allerunterthänigst darauf an: die vorgelegten beiden Verordnungen huldreichst vollziehen zu wollen indem wir schließlich bemerken, daß demnächst den weiter gehenden Anträgen auf Abänderungen der Allgemeinen Gewerbe=Ordnun zur Zeit keine Folge zu geben, sondern abzuwarten sein dürfte, welchen Einfluß die getroffenen Anordnungen auf die Verbesserung der gewerblichen Zustände äußern werden. Berlin, den 7. Februar 1849. Das Staats=Ministerium. Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt. Für den Finanz⸗Miniſter: Kühne. Graf v. Bülow. An des Königs Majestät. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen auf Grund des Art. 105 der Verf.=Urkunde nach dem Antrage unseres Staatministeriums, was folgt: I. Errichtung von Gewerberäthen. §.1. Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerblichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerberathe obwaltet, ſoll ein ſolcher auf den Antrag von Gewerbetreibenden, nach Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen Corporationen und der Gemeinde=Vertreter, mit Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten errichtet werden. §. 2. Der Gewerberath hat die allgemeinen Interessen des Handwerks= und Fabrikbetriebes in seinem Bezirke wahrzunehmen und die zur Förderung desselben geeigneten Einrichtungen zu berathen und anzuregen. Der Gewerberath ist auch außer den Fällen, in denen seine Vernehmung besonders vorgeschrieben ist (§§. 26. 27. 29. 30. 34. 67. 70) mit seinen Ansichten und Vorschlägen in allen Angelegenheiten zu hören, bei denen es ſich um Anordnungen handelt, welche in die Verhältnisse des Handwerks= und Fabrikbetriebes eingreifen. Dies gilt insbesondere von der Errichtung neuer und von der Auflösung oder Vereinigung bestehender Innungen un Gesellenverbindungen, so wie von den auf Grund der §§. 168. 169 der Gewerbe=Ordnung und der §§. 45. 56. 57. 56. der gegenwärtigen Verordnung durch Ortsstatuten festzusetzenden Beſtimmungen. Der Gewerberath hat ferner die Befolgung der Vorschriften über das Innungswesen, über die Meister= und Gesellen=Prüfungen, über die Annahme und Behandlung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, über die festgestellte Abgränzung der Arbeitsbefugnisse und über sonstige gewerbliche Verhältnisse zu überwachen. Derselbe ist befugt, seine Wahrnehmungen über die erwähnten Angelegenheiten zur Kenntniß der Behörden zu bringen, und er ist verpflichtet, auf deren Verlangen Auskunft zu ertheilen und Gutachten zu erstatten. Bei den in den §§. 28. 35. 36. 47. 49 bezeichneten Angegelegenheiten steht dem Gewerberathe die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, jedoch mit Vorbehalt der Beschwerde bei der Regierung zu. §. 3. Die Mitglieder des Gewerberathes sind zu gleichen Theilen aus dem Handwerkerstande, aus dem Fabrikstande und dem Handelsstande seines Bezirks zu wählen. Nach den erwähnten drei Klassen der Mitglieder zerfällt der Gewerberath in drei Abtheilungen. Soweit jedoch die gewerblichen Verhältnisse des Orts oder Bezirks eine andere Zusammensetzung und Eintheilung des Gewerberathes nothwendig machen, bleiben die entsprechenden Anordnungen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorhalten (§. 1). §. 4. Die Zahl der Mitglieder jeder Abtheilung soll eine ungerade sein und auf mindestens fünf festgesetzt werden. §. 5. In der Handwerks= und in der Fabrik=Abtheilung des Gewerberathes sollen die Arbeitgeber (Handwerksmeister, Fabrik⸗Inhaber) und die Arbeitnehmer (Geſellen, Gehülfen, Werkführer, Fabrikarbeiter) gleiche Vertretung, jedoch mit der Maßgabe erhalten, daß das zur Erlangung der ungeraden Mitgliederzahl in jeder Abtheilung erforderliche Mitglied aus den Arbeitgebern zu wählen ist. §. 6. Für jedes Mitglied wird aus der Klasse, welcher dasselbe angehört, ein Stellvertreter gewählt, welcher, wenn das Mitglied vor dem Ablaufe seiner Amtszeit ausscheidet oder zeitweise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, für die noch übrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung eintritt. Iſt ein Stellvertreter an der Ausübung des Amtes verhindert, so wird einer der übrigen Stellvertreter, zunächst aus derselben Klasse, vom Vorsitzenden der Abtheilung (§. 19) einberufen. §. 7. Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind alle zum Handwerks= und Fabrikstande gehörende Arbeitgeber und Arbeitnehmer und alle selbstständige Handeltreibende, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Bezirke des Gewerberaths wohnen oder in Arbeit stehen, mit Ausnahme derjenigen: 2) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden, welche in Konkurs sich befinden, oder sich für zahlungsunfähig erklärt haben, 3) welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Corporation oder der Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausgeschlossen sind, 4) welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftiges Erkenntniß verloren haben, welche wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter durch Waaren (§§. 50 bis 52) bestraft worden sind. §. 8. Wählbar sind alle Wahlberechtigte welche das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünf Jahren betreiben. Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder verschwägert, oder welche Gesellschaften desselben HandelsFabriks= oder Handwerks=Geschäftes sind, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Gewerberathes sein §. 9. Die Mitglieder jeder Abtheilung des Gewerberathes werden, auf vier Jahre, von derjenigen Klasse gewählt, welcher sie angehören. Für die Handwerks= und für die Fabrik=Abtheilung erfolgt die Wahl der Mitglieder in besonderer Wahlversammlungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse nicht die ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die gesetzlichen Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sind sie befugt, ihre Vertreter aus den Arbeitgebern zu wählen. Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Commissarius, oder, wenn die Bildung mehrerer Wahlbezirke erforderlich ist, mehrere Commissarien. Jeder Commiſſarius beruft durch eine, vierzehn Tage vor dem anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahlberechtigten zur Wahlversammlung. §. 11. In jeder Gemeinde des Wahlbezirks hat die Communalbehörde ein Verzeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufzustellen und mit Berücksichtigung der Ab= und Zugänge fortzuführen. Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehalten werden soll, sofort nach erfolgter Bekanntmachung des Wahltermins acht Tage lang zur Einsicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Während dieser Frist können die im Verzeichnisse übergangenen Wahlberechtigten auf nachträgliche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet die Communalbehörde, mit Vorbehalt des Rekurses an die Regierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Feststellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu schließen und dem Commissarius zuzustellen iſt, nicht aufgehalten. §. 12. Nur die in den Verzeichnissen der Communalbehörden eingeschriebenen Wahlberechtigten werden bei den Wahlversammlungen zugelassen. Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen. Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Commissarius zwei Stimmensammler und einen Schriftführer. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Wahlprotokoll ist von dem Commissarius, den Stimmensammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierung einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschriftsmäßig verfahren, und den Bedingungen der Wählbarkeit (§ 8.) genügt iſt, beſtätigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Beſtätigung versagt wird, ist eine neue Wahlversammlung anzuberaumen. Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierung entscheidet das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. §. 13. Die bei der Einsetzung des Gewerberathes ernannten Mitglieder und Stellvertreter werden, durch einen Commissarius der Regierung, durch Handschlag verpflichtet und eingeführt. Von den Mitgliedern scheiden am Ende des 2. Jahres aus: a) aus der Handwerks= und aus der Fabrik=Abtheilung des Gewerberathes die Hälfte der aus der Klasse der Arbeitnehmer gewählten Mitglieder, und eben so viele Mitglieder aus der Klaſſe der Arbeitgeber; aus der Abtheilung der Handeltreibenden die kleinere Hälfte der-Mitglieder. Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden diejenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessen Stellvertreter aus. §. 14. Vor dem Ausscheiden der im §. 13 bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden derjenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbesetzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen, bei welchen die Ausscheidenden wieder gewählt werden können, abzuhalten und zu prüfen. Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden die Gewählten durch den Vorsitzenden des Gewerberaths verflichtet und eingeführt. §. 15. Die Mitglieder des Gewerberaths verwalten ihr Amt unentgeltlich. Ihre Suspension vom Amte und die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen solche bei Kommunal=Beamten stattfindet, nach dem für Suspension und Amtsentsetzung der Letzteren vorgeschriebenen Verfahren. Außerdem tritt die Suspension und Amtsentsetzung ein, wenn ein Mitglied des Gewerberathes oder ein Stellvertreter aus einem der im §. 7 erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder verliert. In den ebengedachten Fällen ist der Vorsitzende des Gewerberathes befugt, dem Betheiligten die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen, er muß aber hierüber sofort an die Regierung Bericht erstatten, welche die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat. §. 16. Die Berathung der zum Geschäftskreise des Gewerberathes gehörenden Angelegenheiten erfolgt, wenn solche die Interessen der verschiedenen Abtheilungen berühren, in gemeinschaftlichen Sitzungen aller oder der betheiligten Abtheilungen. In anderen Fällen sind die Geschäfte der einzelnen Abtheilungen in getrennten Sitzungen zu erledigen. §. 17. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gewerberathes ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. Treten mehrere Abtheilungen zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammen, so ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern jeder Abtheilung erforderlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §. 18. Die Ordnung der Sitzungen und der Geschäftsführungwbei dem Gewerberathe und bei dessen Abtheilungen wird durch ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gewerberathe zu entwerfen und der Regierung zur Bestätigung vorzulegen ist. §. 19. Die Mitglieder jeder Abtheilung wählen aus ihrer Mitte, nach abſoluter Stimmenmehrheit einen Vorſitzenden und für dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen, einen Stellvertreter, auf zwei Jahre. In gleicher Art wählen sämmtliche Mitglieder des Gewerberathes aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Gewerberathes und einen Stellvertreter für dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen. Die Namen der Gewählten sind der Regierung anzuzeigen. Bei der Erneuerung dieser Wahlen, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung des Gewerberathes erfolgt, sind die früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes gehören, wieder wälbar. §. 20. Der Gewerberath wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Schriftführer und einen Boten, welche vom Vorsitzenden verpflichtet werden. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerberathe vorzuschlagen und von der Regierung festzusetzen. §. 21. Die Beschaffung und Unterhaltung der für den Gewerberath nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für deren Bezirk der Gewerberath errichtet wird; diese haben auch die Kosten der ersten Einrichtung zu bestreiten. Wo Staatsgebäude entbehrliche und für den Gewerberath geeignete Räumlichkeiten darbieten, werden diese dem Gewerberathe überwiesen werden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung, mit Einſchluß der Beſoldungen des Schriftführers und des Boten, werden durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Bezirks gedeckt. Die erforderlichen Beiträge sind vom Gewerberathe, mit Genehmigung der Regierung, nach den von dieser festgestellten Vertheilungs=Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Execution im Verwaltungswege. §. 22. In denjenigen Orten, für welche ein Gewerberath nicht besteht, sind die denselben zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunal=Behörde zu erledigen. II. Handwerksmäßiger Gewerbe=Beteieb §. 23. Den nachstehend benannten Handwerkern ist fortan der Beginn des selbstständigen Gewerbe=Betriebes nur dann gestattet, wenn sie entweder in eine Innung, nach vorgängigem Nachweise der Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes aufgenommen sind, oder diese Befähigung vor einer Prüfungs=Kommission ihres Handwerks besonders nachgewiesen haben. Diese Handwerker sind: Müller, Bäcker, Pfefferküchler und Conditoren, Fleischer, Gerber aller Art, Lederbereiter, Korduaner, Pergamenter, Schuh⸗ und Pantoffelmacher, Handschuhmacher und Beutler, Kürschner, Sattler mit Einschluß der Riemer und Täschner, Tapezierer, Buchbinder, Seiler und Reifschläger, Bürſtenbinder, Perrückenmacher, Hutmacher, Tuchmacher und Tuchbereiter, Weber und Wirker jeder Art, Posamentierer und Knopfmacher, Schneider, Tischler und Stuhlmacher, Rade⸗ und Stellmacher, Groß⸗ und Kleinböttcher, Drechsler aller Art, Kammacher, Korbpflechter, Töpfer, Glaser, Grob= und Kleinschmiede jeder Art, Messerschmiede, Nagelschmiede, Kupferschmiede, Büchsenmacher, Sporer, Schlosser, Feilenhauer, Nadler und Siebmacher, Klempner, Schwerdtfeger, Gürtler, Gelb= und Rothgießer, Glockengießer, Zinngießer, Gold⸗ und Silberarbeiter, Goldund Silberschlager, Uhrmacher, Vergolder, Maler und Lackirer, Färber, Seifenfieder. §. 24. Maurer, Steinhauer, Schiefer= und Ziegeldecker, Hausund Schiffs⸗Zimmerleute, Mühlen⸗ und Brunnen⸗Baumeiſter und Schornſteinfeger haben ſich über die Befähigung zum ſelbſtſtändigen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45. der allgemeinen Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845 vorgeschriebene Zeugniß der Regierung auszuweiſen. Im Uebrigen ſind für ihre gewerblichen Verhältnisse die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung maßgeben. §. 25. Baumeister sind nicht befugt, bei der Leitung von Bauunternehmungen die Arbeiten derjenigen Handwerke, für welche ſie das Befähigungszeugniß der Regierung nicht beſitzen, oder den im §. 23 vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung nicht geführt haben, ohne Zuziehung geprüfter Meister ausführen zu lassen. §. 26. Soweit in einzelnen Orten oder Bezirken für die im §. 23 genannten Handwerke andere Benennungen üblich sind, oder bestimmte Arbeiten dieser Gewerbe die ausschließliche Beschäftigung besonderer Klassen von Handwerkern bilden, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerbe=Rathes, den Nachweis der Befähigung für dieselben besonders anordnen. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, diesen Nachweis nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und nach Vernehmung des Gewerberathes auch für andere, als die im §. 23 genannten Gewerbe vorzuschreiben, oder für einzelne dieser Gewerbe zu erlassen. §. 27. Dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent liche Arbeiten ſteht die Befugniß zu, Perſonen, deren Befähigung zu dem beabsichtigten Gewerbe=Betriebe anderweit feststeht, in besonderen Ausnahmefällen, nach Vernehmung des Gewerberathes, von der in §. 23 vorgeschriebenen oder nach §. 26 angeordneten Prüfung für die Befugniß zum selbständigen GewerbeBetriebe zu entbinden. §. 28. Darüber, welche Arbeiten zu den unter den einzelnen Handwerken (§§. 23. 24. 26.) begriffenen Verrichtungen gehören, hat der Gewerberath mit Berücksichtigung der über ihre Abgränzung von der Regierung oder von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen Anordnungen nach den Verhältnissen des örtlichen Gewerbe=Betriebes zu entscheiden. §. 29. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Handwerke durch dieselbe Person kann, wenn dadurch erhebliche Nachtheile entstehen, nach Anhörung der betheiligten Innungen und des Gewerberathes, durch Orts⸗Statuten (§. 168 der Gewerbe⸗Ordnung), den örtlichen Verhältnissen entsprechend, beschränkt werden. §. 30. Die Beſtimmungen des §. 23 finden auf den Betrieb von Fabrik=Anstalten, so wie auf die Anfertigung von Fabrikaten, deren Erzeugung zu den Neben=Beschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner=Arbeit bewirkt wird, keine Anwendung. Die durch örtliche Verhältnisse bedingten nähere Festsetzungen hierüber bleiben der Regierung, nach Anhörung des Gewerbe=Rathes und der Kommunal=Behörde vorbehalten. §. 31. Den Fabrik=Inhabern ist die Beschäftigung von Handwerks=Gesellen nur so weit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrikate, so wie zur Anfertigung und Instandhaltung ihrer Werkzeuge und Geräthe bedürfen, geſtattet. §. 32. Fabrik=Inhaber, welche ein den Bestimmungen der §§. 23 und 26 dieser Verordnung unterliegendes Gewerbe betreiben, ohne die Befähigung zum handwerksmäßigen Betriebe denselben nachgewiesen zu haben (§. 30), dürfen außerhalb ihrer Fabrikstätten keine Gesellen oder Gehülfen beschäftigen. §. 33. Inhaber von Magazinen zum Detailverkauf von Handwerkerwaaren dürfen sich mit deren Anfertigung nicht befassen, wenn sie nicht die zum Betriebe des betreffenden Handwerks erforderliche Meisterprüfung bestanden haben. Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche in Betreff der gewerbsmäßigen Anfertigung solcher Waaren, vor Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die vorschrifsmäßige Anzeige bei der Kommunalbehörde gemacht haben. §. 34. Wo das Halten von Magazinen zum Detailverkauf von Handwerker=Waaren erhebliche Nachtheile für die gewerblichen Verhältniſſe des Ortes zur Folge hat; kann durch Ortsſtatuten für gewisse Gattungen von Handwerker=Waaren festgesetzt werden, daß die Anlegung solcher Magazine denjenigen, welche nicht zum selbstständigen Betriebe der betreffenden Handwerke befugt sind, nur mit Genehmigung der Kommunalbehörde gestattet sei, welche dann nur nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten Innungen und des Gewerberathes zu ertheilen ist. III. Prüfungen der Handwerker. §. 35. Die Zulassung zu den nach §§. 23. 24. 26 abzulegenden Meister=Prüfungen ist fortan von folgenden Bedingungen ab hängig 1) Der zu Prüfende muß das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; aus beſonderen Gründen kann jedoch der Gewerberath die Prüfung eines Gesellen schon nach vollendetem einundzwanzigsten Jahre gestatten. 2) Der zu Prüfende muß sein Gewerbe als Lehrling (§. 44.) bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden erlernt und die Gesellen=Prüfung (§. 36) bestanden haben. Seit der Entlaſſung aus dem Lehrlings⸗Verhältniſſe muß ein Zeitraum von mindestens drei Jahren verlaufen sein; ausnahmsweise kann jedoch der Gewerberath die Prüfung schon nach Ablauf eines Jahres gestatten, wenn der Geselle durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt oder sonst Gelegenheit gefunden hat, die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Wer den Erfordernissen zu 2 und 3 bei einer früheren Prüfung genügt hat, kann die Prüfung für den Betrieb eines anderen Gewerbes ohne vorgängigen Nachweis einer für dies zweite Gewerbe bestandenen Lehrlings= und Gesellenzeit ablegen. Für Personen, welche bei Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung als Geſellen oder Gehülfen beſchäftigt ſind, genugi der Nachweis einer dreijährigen Beschäftigung in dem betreffenden Gewerbe. §, 36. Die Prüfung eines Lehrlings über die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten ist vor dem Ablaufe eines dreijährigen Zeitraums nach Aufnahme in die Lehre nicht zulässig Ausnahmsweise kann dieselbe, mit Zustimmung des Lehrherrn, von dem Gewerberathe schon nach Ablauf einer einjährigen Lehrlingszeit gestattet werden, wenn der Lehrling das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, oder durch den Besuch einer Gewerbeschule oder sonst Gelegenheit gefunden hat, die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten in kürzerer als dreijähriger Friſt zu erwerben. §. 37. Die Meister= und Gesellen=Prüfungen (§§. 35. 36) werden bei jeder Innung durch eine Kommission bewirkt, welche aus einem Mitgliede der Kommunalbehörde als Vorsitzendem, aus zwei von der Innung gewählten Meistern und aus zwei von Gesellen des Handwerks gewählten Gesellen besteht. Jährlich scheidet aus dieser Kommission ein Meister und ein Geselle aus, welche jedoch wieder wählbar sind §. 38. Wer von der Prüfungs=Kommission einer Innung als unbefähigt zurückgewiesen ist, kann hiergegen den Rekurs an die Kreis⸗Prüfungs⸗Kommiſſion deffelben Handwerks einlegen. Dieſer Rekurs muß binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Zustellung des zurückweisenden Bescheides bei der Kommission, welche solches erlassen hat, angemeldet werden. §. 39. Für jedes Handwerk (§. 23) sind von der Regierung in den einzelnen Kreisen nach Maßgabe der örtlichen und gewerblichen Verhältniſſe eine oder mehrere Kreis⸗Prüfungs⸗Kommiſſionen einzusetzen. Jede derselben wird unter dem Vorsitz eines von der Regierung ernannten Kommiſſarius aus zwei Meiſtern und aus zwei Geſellen gebildet. Zu dieſem Behufe wählen alljährlich in jeder Stadt des Prüfungs⸗Bezirkes die Innung oder, wo eine Innung nicht beſteht, die Meiſter des Handwerks zwei bis vier Meister, desgleichen die Gesellen des Handwerks zwei bis vier Gesellen, unter welchen der Vorsitzende in jedem einzelnen Falle die bei der Prüfung zuzuziehenden Mitglieder der Kommission auswählt. §. 40. Gewerbetreibende, welche einer Innung nicht beitreten wollen, können die Prüfung bei der Kreis=Prüfungs=Kommission ablegen. Desgleichen können die nicht in bei einer Innung aufgenommenen Lehrlinge die Gesellenprüfung bei der KreisPrüfungs=Kommission bestehen. Gegen die Entscheidung der Kreis=Prüfungs=Kommission ist der Rekurs an eine benachbarte Kreis⸗Prüfungs⸗Kommiſſion zuläſſig, deren Wahl dem Rekurrenten freisteht. Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen bei der Kommission, vor welcher die Prüfung stattgefunden hat, anzumelden. §. 41. Wer den Rekurs (§§. 38. 40.) nicht rechtzeitig angemeldet hat, darf erst nach sechs Monaten zur Ablegung einer neuen Prüfung zugelassen werden. Sowohl bei der Erledigung des Rekurses, wie bei der späteren Wiederholung der Prüfung ist, wenn der Geprüfte nur in einem Theile der Prüfung nicht bestanden hat, die neue Prüfung auf diesen Theil zu beschränken. §. 42. Der zu Prüfende muß darthun, daß er im Stande sei, die gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig, oder so fern es sich um die Prüfung eines Lehrlings handelt, als Geselle auszuführen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfungs=Aufgaben und über die Form der Prüfungs= und Entlassungs=Zeugnisse bleiben dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten. §§. 43. Die Prüfungs=Zeugnisse der in den §§. 37. 39. erwähnten Prüfungs=Kommissionen gelten überall als genügender Nachweis der gewerblichen Befähigung sowohl für die Aufnahme in eine Innung, wie für die Befugniß zum ſelbſtſtändigen Betriebe des Handwerks. Dasselbe gilt hinsichtlich der im §. 45 der Gewerbeordnung erforderten Befähigungs=Zeugnisse der Re gierung. Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung kann auch, wenn der Geprüfte seinen Wohnort verändert, nicht verlangt werden. IV. Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter. §. 44. Als Lehrling ist Jeder zu betrachten, welcher beseinem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. §. 45. Durch Ortsstatuten kann festgesetzt werden, daß die Aufnahme und Entlassung aller Lehrlinge, für deren Gewerbe am Orte eine Innung besteht, oder errichtet wird, vor dieser Innung erfolgen solle; ingleichem kann dadurch eine zweckentsprechende Mitwirkung der Innung bei der Aufsicht über die Ausbildung und über das Betragen derjenigen Lehrlinge, deren Lehrherren nicht zur Innung gehören, angeordnet werden. §. 46. Vor der Feststellung der in Ortsstatuten aufzunehmenden Anordnungen über Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen sind Vertreter derselben (Altgesellen) mit ihren Bemerkungen zu hören. Innungs=Angelegenheiten, welche die Interessen der Gesellen und Gehülfen berühren, müssen zuvörderst durch den Vorstand der Innung gemeinschaftlich mit Vertreten der Gesellen zum Zwecke der Vermittelung berathen werden. §. 47. Handwerksmeister (§§. 23. 24. 26) dürfen sich zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge ihres Handwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme gestattet wird. Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Beschränkung. §. 48. Gesellen und Gehülfen dürfen, so weit nicht nach den §§. 31. 76 Ausnahmen stattfinden in ihrem Gewerbe nur bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit treten. §. 49. Die tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrik=Arbeiter ist vom Gewerberathe für die einzelnen Handwerks= und Fabrikszweige nach Anhörung der Betheiligten feſtzuſetzen. Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet. §. 50. Fabrik=Inhaber, so wie alle Diejenigen, welche mit Ganz= oder Halb=Fabrikaten Handel treiben, sind verpflichtet, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde zu befriedigen. Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, so wie Werkzeuge und Stosse zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden. §. 51. Die Bestimmungen des §. 50 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und Aufſeher der dort bezeichneten Perſonen, so wie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. §. 52. Unter Arbeitern (§. 50) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik=Inhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halb=Fabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkauf dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen. §. 53. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 50 bis 52 zuwider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen. §. 54. Verträge, welche den §§. 50 bis 52 zuwiderlaufen, sind nichtig. Daſſelbe gilt von Verabredungen zwiſchen Fabrik⸗Inhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürnisse dieser Letzteren aus gewiſſen Verkaufsſtellen, ſo wie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. (§. 50). §. 55. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kreditirt worden sind, können von FabrikInhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder ſonſt geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken=, Sterbe⸗, Spar⸗ oder ähnlichen Hülfskassen zu, welche in der Wohnorts=Gemeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, zu welcher er gehört. Sind mehrere ſolcher Kaſſen vorhanden, ſo fällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der OrtsArmenkasse. V. Unterstützungs=Kassen und ähnliche Einrichtungen. §. 56. Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche im Gemeindebezirke ein Gewerbe selbstständig betreiben, für welches dort eine Innung besteht, mit Zustimmung der Innung die Verpflichtung festgesetzt werden, den Kranken=, Sterbe= und Hülfskassen der Innungsgenossen; ingleichem den Wittwen= und Waisen=Unterstützungs=Kassen derselben beizutreten. In solchen Fällen darf hinsichtlich der Beiträge und sonstigen Leistungen zu den erwähnten Kassen und der daraus zu gewährenden Unterstützungen zwischen den Innungsgenossen oder ihren Angehörigen und andern Betheiligten kein Unterschied stattfinden. Auch muß den nicht zu den Innungen gehörigen Betheiligten, durch statutarische Anordnungen von einzelnen Kassenverbände, eine den Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung und an den Berathungen über die gemeinsamen Kassen Angelegenheiten gesichert, und in gleicher Art wie den Innungsgenossen Gelegenheit gegeben werden, von den Ergebnissen der Kassenverwaltung Kenntniß zu nehmen. §. 57. Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche am Orte gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, die Verpflichtung festgesetzt werden, zur Beförderung solcher Einrichtunwelche gen, 1) die Unterbringung oder Unterstützung arbeitsuchender, erkrankter oder aus anderen Gründen hülfsbedürftiger Gesellen oder Gehülfen, oder die Fortbildung der Lehrlinge, Gesellen oder Gehülfen bezwecken, unter den von der Kommunalbehörde mit Genehmigung der Regierung festzustellenden Bedingungen zusammenzutreten und dazu Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten. Diese Beiträge sind für alle Betheiligte nach gleichen Grundsätzen abzumessen. Als Gesammtbeitrag der selbstständigen Gewerbetreibenden zu den Kosten der unter 1 gedachten Einrichtungen darf ein höherer Betrag als die Hälfte desjenigen, welchen die mitbetheiligten Gesellen und Gehülfen entrichten, nicht in Anspruch genommen werden. Auch kann den selbstständigen Gewerbetreibenden durch die Ortsstatuten die Verpflichtung auferlegt werden, die Beiträge ihrer Gesellen und Gehülfen zu den oben erwähnten Einrichtungen, unter Vorbehalt der Anrechung auf die nächste Lohnzahlung, vorzuschießen. §. 58. Die Bestimmungen im §. 169 der Gewerbeordnung über die Regelung der Verhältnisse der selbstständigen Gewerbetreibenden zu ihren Gesellen und Lehrlingen, sowie über die Verpflichtung der Gesellen zum Beitritte zu den Gesellen=Kassen finden auch auf Fabrikarbeiter Anwendung. Außerdem kann durch Ortsstatuten für die Fabrikinhaber die Verpflichtung festgesetzt werden, sich bei den Unterstützungskassen der Fabrikarbeiter durch Beiträge aus eignen Mitteln bis zur Hälfte des Betrages, den die bei ihnen beschäftigten Arbeiter aufbringen, zu betheiligen, auch die Beiträge der Letzteren, unter Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung vorzuschießen. In den, von der Regierung zu genehmigenden Statuten der einzelnen Verbindungen und Kassen muß den Fabrikinhabern eine ihrer Stellung als Arbeitsgeber und der Höhe ihrer Beiträge entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung eingeräumt werden. §. 59. Alle Beiträge der Gesellen, Gehülfen und FabrikArbeiter zu den in den §§. 144, 169 der Gewerbeordnung und in den §§. 57, 58 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Kassen und Einrichtungen, ſowie die zu denſelben von den ſelbſtſtändigen Gewerbtreibenden und von den Fabrikinhabern zu leiſtenden Beiträge und Vorschüsse können von den zur Zahlung Verpflichteten durch exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege eingezogen werden. VI. Inungsgebühren und Abgaben. §. 60. Die Gebühren und Abgaben, welche bisher 1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Innung von den Aufgenommenen und 2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge von diesen oder von den Lehrherren an verschiedene Kassen und andere Hebungsberechtigte zu entrichwaren, sind sofort einer Revision zu unterwerfen, und, soweit es noch nicht geschehen, nach den folgenden Bestimmungen zu regeln. §. 61. Zur Innungskasse dürfen 1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder die bisherigen AufnahmeGebühren, soweit solche den Satz von 5 Rthlr. nicht übersteigen, bis nach erfolgter Revision der ältern Innungsstatuten (§. 66 dieser Verordnung) forterhoben, dagegen bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge neben der Erstattung der im §. 159 der Gewerbeordnung erwähnten baaren Auslagen keine Gebühren oder sonstige Zahlungen eingezogen werden. §. 62. Weder für mittelbare noch für unmittelbare StaatsBeamte dürfen bei den im §. 60 bezeichneten Verhandlungen Gebühren oder Abgaben erhoben werden. §. 63. Alle Zahlungen und Abgaben, welche bisher bei den im §. 60 gedachten Veranlassungen an den Fiskus, an eine Gemeinde= oder eine Orts=Armenkasse zu entrichten waren, werden, soweit deren Aufhebung nicht bereits durch den Artikel 40 der Verfaſſungsurkunde erfolgt iſt, hierdurch aufgehoben, wogegen die dafür zu gewährenden Gegenleistungen wegfallen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in jenen Fällen für andere Berechtigte (Kirchen, milde Stiftungen u. s. w.) erhobenen Zahlungen und Abgaben, soweit diese Berechtigte nicht nach §§. 64, 65 nachweisen, daß ihre Hebungsrechte auf besonderen lästigen Erwerbstiteln beruhen. §. 64. Der Antrag auf Anerkennung eines Hebungsrechts auf Grund eines lästigen Erwerbstitels (§. 63) muß bis zum Schlusse des Jahres 1849 bei der Regierung schriftlich angemeldet werden. Geschieht dies nicht, so geht der Berechtigte seines Hebungsrechtes von selbst verlustig §. 65. Den rechtzeitig angemeldeten Antrag auf Anerkennung des Hebungsrechts (§. 64) hat die Regierung durch die Kommunalbehörde mit Zuziehung des Berechtigten und der betheiligten Innung erörtern zu lassen. Nach Vorlegung der abgeschlossenen Verhandlungen entſcheidet das Plenum der Regierung durch ein, mit Gründen ausgefertigtes Reſolut darüber, ob und bis zu welchem Betrage der Berechtigte zur Forterhebung befugt ist. Gegen dieses Resolut steht binnen einer präclusivischen Frist von 6 Wochen nach Zustellung der Ausfertigung desselben sowohl dem Berechtigten wie der betheiligten Innung der Rekurs an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen. Ergreift ein Theil den Rechtsweg, so ist auch der von dem anderen Theile eingewendete Rekurs im Rechtswege zu erledigen. §. 66. Die Statuten der älteren Innugen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu revidiren und abzuändern. Die revidirten Entwürfe müssen binnen drei Monaten den Regierungen, behufs der Feststellung durch das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, eingereicht werden. VII. Allgemeine Bestimmungen. §. 67. Ausländer sind zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, soweit ihnen nicht die Erlaubniß dazu in Erwiederung der im Auslande den diesseitigen Gewerbetreibenden entgegenstehenden Beschränkungen überhaupt zu versagen ist, nur aus erheblichen Gründen zuzulassen. Ueber diese Grunde ist vor der Zulassung eines Ausländers jederzeit die Gemeinde des Ortes, wo das Gewerbe betrieben werden ſoll, ingleichem die betheiligte Innung und der Gewerberath zu hören. Dasselbe gilt, wenn von ausländischen Gewerbetreibenden die Naturalisation (§. 8 des Gesetzes vom 31. Dezbr. 1842, GesetzSammlung 1843 Seite 15) beantragt wird. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Angehörige deutscher Staaten nur so lange Anwendung, als nicht für dieselben die gegenseitige Zulassung der Gewerbetreibenden zur Ansässig machung und zum Gewerbebetriebe nach gleichen Grundsätzen geregelt iſt. §. 68. Die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit gebrauchten Kleidern oder Betten, mit gebrauchter Wäsche oder mit altem Mettalgeräth, zum Betriebe des Pfandleihgewerbes, zur gewerbsmäßigen Vermittellung von Geschäften, oder zur Uebernahme von Aufträgen, namentlich zur Abfassung schriftlicher Aufsätze für Andere, so wie zum Gewerbe der Lohnlakaien und anderer Personen, welche auf öffentStraßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten §. 49. der Gew.=Ord. ist zu versagen, wenn die darüber zu vernehmende Kommunal⸗Behörde nach Anhörung der GemeindeVertreter die Nützlichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbetriebes nach den örtlichen Verhältnissen nicht anerkennt. §. 69. Oeffentliche Versteigerungen neuer Handwerkerwaaren dürfen, soweit sie nicht im Wege der Exekution, oder im Auftrage eines Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behörde erfolgen, nur mit beſonderer Genehmigung der Kommunalbehörde des Versteigerungsortes stattfinden. §. 70. Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, welche nicht zu den Gegenständen des einem Jeden freigegebenen Wochenmarktverkehr gehören (§. 78. der Gew.=Ord.), nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden dürften, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerberathes, den einheimheimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen (§. 75. der Ge. Ord.) §. 71. Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Dauer des Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen auch an Orten, wo solche noch nicht bestehen (§. 79. der Gew.=Ord.), nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der Regierung eingeführt werden §. 72. Die Ortspolizei=Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren anzuhalten, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von ihr zu beſtimmende Zeiträume durch einen von außen fichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Ueberschreitungen der erwähnten Taxen werden nach §. 186 der Gew.=Ord. bestraft. §. 73. Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach poolizeilich festgestellten oder von den Bäckern und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Taxen erlaubt ist, kann die OrtsPolizei=Obrigkeit die Bäckern und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten. VIII. Strafbestimmungen. §. 74. Wer den Verbots=Bestimmungen der §§. 23. 25. 31. 32. 33. 47. 69 zuwiederhandelt, oder zu ihrer Umgehung durch Leihung ſeines Namens mitwirkt, iſt mit Geldbuße bis zu 200 Thalern oder mit Gefängniß biß zu drei Monaten zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle kann außerdem auf Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes erkannt werden. Dieselbe Strafbestimmung gilt für die Uebertretung der nach §. 26 von der Regierung, oder von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder nach §§. 29. 34. durch Orts=Statuten getroffenen Festsetzungen. §. 75. Uebertretungen der §§. 50. bis 52 werden mit einer Geldbuße bis zu 500 Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 55. erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen. Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht. §. 76. Die Verhältnisse der zur Beschaffung militairischer Bedürfnisse bestimmten Werkstätten und Fabriken der MilitairVerwaltung, der Arbeiten in öffentlichen Anstalten, und der öffentlichen Bauken mit Einschluß der Festungs=Bauhöfe, bleiben der besonderen Regelung vorbehalten; die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung finden auf dieselben keine Anwendung. §. 77. Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 9. Februar 1849. Friedrich Wilhelm. (L. S.) von Ladenberg, von ManGraf von Brandenburg Rintelen. von der Heydt. teuffel. von Strotha. Für den Finanz⸗Miniſter: Kühne. Graf von Bülow. Verordnung, betreffend die Einrichtung von Gewerberäthen rnd verſchiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbe=Ordnung Deutschland. Verordnung über die Errichtung von Gewerbe=Gerichten. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen auf den Antrag Unseres Staats=Ministeriums und auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs=Urkunde für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellations=Gerichtshofes zu Köln, für welchen eine Revision der bestehenden Gesetzgebung vorbehalten wird, was folgt: Erster Abschnitt. Errichtung und Bestimmung der Gewerbegerichte. §. 1. Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerblichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerbegerichte obwaltet, soll auf den Antrag von Gewerbetreibenden, nach Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen Korperationen und der Gemeinde=Vetreter, ein solches Gericht, nach Einholung Unserer besondern Genehmigung, errichtet werden. §. 2. Das Gewerbegericht erledigt im Wege der gütlichen Vermittelung, oder nöthigenfalls durch Erkenntniß die Streitig keiten der selbstständigen Gewerbtreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen, ingleichem die Streitigkeiten derjenigen, welche Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren für den Handel verarbeiten lassen (Fabrik=Inhaber, Faktoren, Ausgeber, Verleger), mit den von ihnen beschäftigten Werkführern und FabrikArbeitern, so wie ihren Fabriklehrlingen und Fabrikgehülfen, so weit der Streit auf den Antritt oder die Auflösung des Arbeitsoder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben, oder auf solche Ansprüche sich bezieht, welche aus dem Arbeits= oder Lehrverhältnisse herrühren. Als Fabrik=Arbeiter sind nicht blos diejenigen anzusehen, welche in der Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern auch diejenigen, welche außerhalb der Betriebsstätte mit eigenen oder fremden Werkzeugen, mit oder ohne Verwendung von Zuthaten die ihnen von Fabrik⸗Inhabern, Faktoren, Ausgebern oder Verlegern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zur Herstellung von Waaren für das Geschäft derselben gegen Bezahlung verarbeiten. §. 3. Der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichts sind alle im §. 2. bezeichneten Personen unterworfen, welche: a) innerhalb des Gerichtsbezirks eine Betrieb,= oder Werkstatt besitzen, oder b) innerhalb desselben Bezirks als Faktoren, Ausgeber oder Verleger ihr Gewerbe ausüben, oder für solche Betriebs= oder Werkstätten oder für solche Faktoren, Ausgeber oder Verleger arbeiten, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsbezirks wohnen. §. 4. Die Mitglieder des Gewerbegerichts ſind zu einem Theile aus der Klasse der selbstständigen Handwerker, Fabrik=Inhaber, Faktoren, Ausgeber oder Verleger (Arbeitgeber), und zum andern Theile aus der Klasse der Gesellen, Gehülfen, Werkführer und Fabrik⸗Arbeiter (Arbeitnehmer), auf vier Jahre, von den im Gerichtsbezirke wohnenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen. Ihre Zahl soll nach dem Umfange und nach den gewerblichen Verhältnissen des Gerichtsbezirks auf fünf, neun, dreizehn oder siebzehn festgesetzt werden. Im ersten Falle soll das Gewerbegericht bestehen: aus drei Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer; im zweiten Falle aus fünf Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und vier Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer; im dritten Falle aus sieben Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und sechs Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer: im vierten Falle aus neun Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und acht Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer. Der besondern Verordnung über die Einsetzung der einzelnen Gewerbegerichte bleibt überlassen, nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen, in welchem Verhältniß innerhalb der Klasse der Arbeitgeber die Fabrik=Inhaber und selbstständigen Handwerker und innerhalb der Klasse der Arbeitnehmer die Gehülfen, Geſellen und Fabrik⸗Arbeiter ihre Vertretung finden ſollen. §. 5. Für jedes Mitglied wird aus der Klasse welcher dasselbe angehört, ein Stellvertreter gewählt, welcher, wenn das Mitglied vor dem Ablaufe seiner Amtszeit ausscheidet oder zeitweise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, für die noch übrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung eintritt. Ist ein Stellvertreter an der Ausübung des Amtes verhindert, so wird einer der übrigen Stellvertreter, und zwar zunächst aus derselben Klasse, vom Vorsitzenden des Gewerbegerichts einberufen. §. 6. Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Bezirke des Gewerbegerichts wohnen oder in Arbeit stehen, mit Ausnahme derjenigen: 1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden, 2) welche in Konkurs sich befinden oder sich für zahlungsunfähig erklärt haben, welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Korporation oder Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausgeschlossen sind, welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftiges Erkenntniß verloren haben, 5) welche wegen Ablohnung der Fabrik=Arbeiter mit Waaren (§§. 50 u. flg. der Verordnung vom 9. Februar d. J.) bestraft worden sind. §. 7. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, welche das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünf Jahren betreiben. Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder verschwägert, oder welche Gesellschafter dessen HandelsFabriken= oder Handwerksgeschäfts sind, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Gewerbegerichts ſein. Die Mitglieder des Gewerbegerichts für die Klasse der Arbeitgeber sind von Arbeitsgebern und die Mitglieder für die Klasse der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern zu wählen. Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse keine ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sind die Arbeitnehmer befugt, ihre Vertreter aus der Klasse der Arbeitgeber zu wählen. §. 8. Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Kommissarius oder, wenn die Eintheilung des Gerichtsbezirks in mehrere Wahlbezirke erforderlich ist, mehrere Kommissarien Jeder Kommissarius beruft durch eine vierzehn Tage vor dem anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahlberechtigten zur Wahlversammlung. §. 9. In jeder Gemeinde des Wahlbezirks soll die Kom munalbehörde ein Verzeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufstellen und mit Berücksichtigung der Ab= und Zugänge fortführen. Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehalten werden soll, sofort nach erfolgter Vekanntmachung des Wahltermine acht Tage lang zur Einsicht der Gewerbtreibenden auszulegen. Während dieser Frist können die im Verzeichnisse übergegangenen Wahlberechtigten auf nachträgliche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines solchen Antrages entscheidet die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses an die Regierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Feststellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu schließen und dem Kommissarius zuzustellen ist, nicht aufgehalten. §. 10. Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden (§. 9.) eingeschriebenen Wahlberechtigten werden bei der Wahlversammlung zugelassen. Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen. Nach Eröffnung der Wahl=Versammlung ernennt der Kommiſſarius zwei Stimmenſammler und einem Schriftführer. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engern Wahl zu bringen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmensammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierun einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschrifsmäßig verfahren, und wenn die vorgeschriebene Befähigung der Gewählten (§. 7) außer Zweifel ist, bestätigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Beſtätigung verſagt wird, iſt eine neue Wahl=Versammlung anzuberaumen. Ueber Beschwerden gegen die Anordnung der Regierung entscheidet das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Mit Gegenständen, welche nicht unmittelbar auf das Wahlgeschäft Bezug haben; darf sich die Versammlung nicht beschäftigen. §. 11. Die bei der Einsetzung des Gewerbegerichtes ernannten Mitglieder und Stellvertreter werden durch einen Kommissarius der Regierung vereidigt und eingeführt. Von den Mitgliedern scheiden am Ende des 2. Jahres aus: a) wenn das Gewerbegericht fünf Mitglieder hat, Ein Mitglied aus der Klasse der Arbeitgeber und Ein Mitglied aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gericht neun Mitglieder hat, zwei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gewerbegericht dreizehn Mitglieder hat, drei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und drei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer: wenn das Gericht siebzehn Mitglieder hat, vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer. Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden diejenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt. Mit jedem austretenden Mitglied scheidet zugleich dessen Stellvertreter aus. §. 12. Vor dem Ausscheiden der im §. 11. bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden derjenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbesetzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen, nach den Bestimmungen in den §§. 8. 9. 10. abzuhalten und zu prüfen. Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden die Gewählten durch den Vorsitzenden des Gewerbegerichts vereidigt und eingeführt. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden, doch sind sie in den ersten zwei Jahren die Wahl anzunehmen nicht verpflichtet. §. 13. Die Mitglieder des Gewerhegerichts verwalten ihr Amt unentgeltlich; jedoch kann den Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer eine im Regulativ festzusetzende Entschädigung gewährt werden. Die Suspension der Mitglieder des Gewerbegerichts vom Amte und die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen sie bei andern richterlichen Beamten stattfindet, nach dem für deren Suspension und Amts=Entsetzung vorgeschriebenen Verfahren. Anßerdem tritt die Suspension und Amts=Entsetzung ein, wenn ein Mitglied des Gewerbegerichts oder ein Stellvertreter aus einem der im §. 6. zu 1. 2. 3. 4. 5. erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder verliert. In den ebengedachten Fällen iſt der Vorſitzende des Gewerbegerichts befugt, den Betheiligten die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen, er muß aber hierüber sofort an das Appellations=Gericht des Bezirks Bericht erstatten, welches die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat. §. 14. Nach der Einsetzung des Gewerbegerichtes wählen die Mitglieder, nach absoluter Stimmen⸗Mehrheit, aus der Klasse der Arbeitgeber einen Vorsitzenden und für dessen Geschäftsführung in Verpinderungsfällen einen Stellvertreter auf zwei Jahre. Die Namen der Gewählten sind der Regierung und dem Appellationsgerichte des Bezirks anzuzeigen. Bei der Erneuerung jener Wahl, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung des Gewerbegerichtes (§. 12) erfolgt, ſind die früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerbegerichts gehören, wieder wählbar. §. 15. Das Gewerbegericht wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Gerichtsschreiber, welcher die Aktuariats=Prüfung bestanden haben muß, und einen Gerichtsboten, welcher zugleich die Geschäfte des Executors versieht. Diese Wahlen sind bei nachgewiesener Befähigung der Gewählten von der Regierung zu bestätigen. Ihre Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gewerbegerichtes. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerbegerichte vorzuschlagen und von der Regierung festzusetzen. §. 16. Die Beschaffung und Unterhaltung der für das Gewerbegericht nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für welche das Gericht errichtet wird; diese haben auch die Kosten der ersten Einrichtung des Gerichts zu bestreiten. Wo StaatsGebäude entbehrliche und für das Gewerbegericht geeignete Räumlichkeiten darbieten, werden diese dem Gewerbegericht überwiesen werden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung mit Einschluß der Besoldungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsboten werden aus den eingehenden Gebühren und Strafgeldern und, soweit diese nicht ausreichen, durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Gerichtsbezirks gedeckt. Die erforderlichen Bei träge sind vom Gewerbegericht mit Genehmigung der Regierung nach den von dieser letzteren festgestellten Vertheilungs=Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Exekution im Verwaltungswege. Zweiter Abschnitt. Verfahren vor dem Vergleichs=Ausschusse. §. 17. Wer einen Anspruch bei dem Gewerbegericht geltend machen will, hat denselben schriftlich oder bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll mit Angabe des Namens und Wohnortes des in Anspruch Genommenen, des Klagegrundes und des bestimmt zu ſtellenden Antrags anzumelden. Der Gerichtsſchreiber ladet unter Mittheilung der Angaben des Klägers den Verklagten schriftlich vor dem Vergleichs=Ausschuß, und benachrichtigt den Antragsteller von dem anberaumten Termine. §. 18. Den Vergleichs=Ausschuß bilden zwei Mitglieder des Gewerbegerichts, von welchem Einer zur Klasse der Arbeitgeber, der Andere zur Klasse der Arbeitnehmer gehören muß. Der Gerichtsschreiber verzeichnet die bei dem VergleichsAusschusse vorkommenden Geschäfte mit kurzer Angabe der Streitgegenstände in einem Protokollbuche. Das jedesmalige Protokoll wird nach dem Schlusse der Verhandlungen von den beiden Mitgliedern des Ausschusses und von dem Gerichtsschreiber vollzogen. §. 19. Erſcheint der vor dem Vergleichs⸗Ausſchuß geladene Verklagte nicht zur festgesetzten Stunde, so wird sein Ausbleiben in dem Protokollouche bemerkt und auf den Antrag des Klägers seine Vorladung vor das Gewerbegericht erlassen. Bleibt der Antragsteller aus, so wird sein Antrag für zurückgenommen erachtet. §. 20. Den erschienenen Parteien hat der Ausschuß nach ihrer Vernehmung Vorschläge zur gütlichen Beilegung des Streits zu machen. Es bleibt, ihm überlassen, nach Maßgabe der zur Stelle gebrachten Beweismittel zu ſeiner Information Beweis zu erheben; er ist jedoch nicht befugt, Zeugen oder Sachverständige eidlich zu vernehmen oder Eide aufzuerlegen. §. 21. Kommt über den ganzen Streitgegenstand oder auch nur über einen Theil desselben ein Vergleich zu Stande, so wird derselbe in dem Protokollbuche niedergeschrieben. Die Parteien haben diesen Vermerk zu vollziehen und erhalten auf Verlangen Ausfertigung der Verhandlung. Auf Grund eines vor dem Vergleichs=Ausschusse abgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Exekution erfolgen. §. 22. Soweit keine Vereinbarung zu Stande kommt, wird der fruchtlose Ausfall der Vergleichs=Verhandlungen im Protokollbuche verzeichnet und, auf den Antrag des Klägers, die Sache sofort an das Gewerbegericht verwiesen. Es können in diesem Falle die Parteien unter der im §. 27. Nr. 4. und §. 28. Nr. 3. enthaltenen Verwarnung zur Verhandlung der Sache vor dem Gewerbegericht mündlich bestellt werden ohne daß es einer schriftlichen Vorladung bedarf. §. 23. Erscheinen beide Theile ohne vorgegangene Vorladung vor dem Ausschusse, damit dieser ihren Streit vemittle, so wird über den Gegenstand desselben und über den Antrag ein Vermerk im Protokollbuche gemacht undim Uebrigen nach den §§. 20. 21. 22. verfahren. §. 24. Die Kosten des Verfahrens vor dem VergleichsAusschusse fallen, wenn über den Anspruch des Klägers ein Vergleich zu Stande kommt, welcher den Kostenpunkt nicht erledigt jedem von beiden Theilen zur Hälfte zur Last. Kammt es zwischen den vor dem Vergleichs=Ausschusse erschienenen Parteien zu keinem Vergleiche, so fallen die Kosten des Verfahrens demjenigen zur Last, welchem die Kosten des späteren gerichtlichen Verfahrens von dem Gewerbegerichte auferlegt werden. Wird die Verweisung der Klage an das Gewerbegericht vom Kläger nicht beantragt, oder ist der Antrag des Klägers für zurückgenommen anzusetzen (§. 19), so trägt der Kläger die entſtandenen Koſten. §. 25. Für Streitigkeiten von Innungsgenossen mit ihren Gehülfen, Gesellen und Lehrlingen tritt das Vergleichs=Verfahren vor einem Vergleichs=Ausschusse der Innung an die Stelle des im §. 17 u. f. erwähnten Verfahrens. Auf Grund eines vor dem Vergleichs=Ausschusse der Innun abgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Exekution erfolgen. Dritter Abschnitt. Verfahren vor dem Gewerbegerichte. §. 26. Die zur Entscheidung des Gewerbegerichts gelangenden Streitigkeiten werden vor dem versammelten Gerichte verhandelt. Der Gerichtsschreiber besorgt die Vorladung zu diesem Verfahren. Ueber die vor dem Gewerbegerichte zur Verhandlung kommenden Angelegenheiten führt derselbe ein fortlaufendes Sitzungs⸗Protokoll. Das Sitzungs=Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber vollzogen. §. 27. Die Vorladung des Verklagten zur Klagebeantwortung und zur weiteren Verhandlung muß enthalten: 1) die genaue Bezeichnung des Rechts=Anspruches mit Anführung des Namens, des Wohnorts und des Gewerbes beider Theile: 2) die abschriftliche Mittheilung der Klage und ihrer Beilagen 3) die Aufforderung, in dem nach Tag und Stunde beſtimmte Termine in Person oder im Falle der Abwesenheit oder Krankheit durch einen nach den Bestimmungen im §. 50 zulässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenenen Bevollmächtigten, die Klage vollständig zu beantworten, die zur Begründung der Einwendungen bestimmten Beweismittel anzugeben und die vorzulegenden Urkunden im Original oder in Abschrift mitzubringen; 4) die Bedeutung, daß, wenn der vorstehenden Aufforderung nicht genügt werde, auf den Antrag des erschienenen Klä gers die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden, und die vom Kläger beigebrachten Urkunden für anerkannt würden erachtet und, was den Rechten nach daraus folge, in dem abzufassenden Kontumazialbescheide werde fest geſetzt werden. §. 28. Die Vorladung des Klägers muß enthalten: 1) die Benachrichtigung von dem anberaumten Termine; 2) die Aufforderung zur festgesetzten Stunde in Person oder im Falle der Abwesenheit oder Krankheit durch einen nach §. 50 zulässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu erscheinen; 3) die Bedeutung, daß, wenn Kläger nicht erscheine oder sein Bevollmächtigter den Bestimmungen im §. 50 nicht genüge, die Akten auf ſeine Koſten würden zurückgelegt werden. §. 29. Nach den in den Vorladungen gestellten Verwarnungen wird verfahren, wenn der eine oder der andere Theil in dem anberaumten Termine ausbleibt. Hat das Gewerbegericht aus eigener Wissenschaft oder durch eine Vorstellung der Verwandten, Nachbarn oder Freunde des Verklagten davon Kenntniß, daß derselbe durch Abwesenheit, schwere Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert sei. in dem anberaumten Termine zu erscheinen, so kann durch einen Beschluß des Gerichts, die Abfassung des Kontumazialbescheides abgelehnt und ein neuer Termin zur Klagebeantwortung angesetzt wetden. Wenn keiner von beiden Theilen erscheint, werden die Akten auf Kosten des Klägers zurückgelegt. §. 30. Sind beide Theile erschienen, so hat der Verklagte die Klage zu beantworten und seine Einwendungen anzubringen. Nach Anhörung des Klägers über dieſe Einwendungen ſind beiden Theilen Vorschläge zur gütlichen Beilegung des Streites zu machen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so wird die darüber aufzunehmende Verhandlung von den Betheiligten vollzogen. Dieselben erhalten auf Verlangen Ausfertigungen der Verhandlung. §. 31. Ergibt sich aus den Erklärungen der Parteien, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreites auf besondere gewerbliche Kenntnisse ankommt, so ist das Gericht befugt zu seiner Information noch andere Sachverständige zuziehen und zu vernehmen, oder die Parteien vor eines der Mitglieder oder vor einen der Stellvertreter, welcher dazu vermöge seines Gewerbes geeignet erscheint, zu verweisen, um ihnen Vergleichsvorschläge zu machen und, im Falle solche nicht angenommen werden sollten einen gutachtlichen Bericht über den Streitgegenstand zu erstatten. §. 32. Ueber die zur Entscheidung der Sache erforderliche Beweis=Aufnahme hat das Gericht, nachdem die Parteien über ihre etwaigen Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Zeugen und sonstigen Beweismittel gehört worden, Beschluß zu fassen. Sind die Beweismittel zur Stelle, so kann der Beweis sofort aufgenommen und das Urtheil gesprochen werden. Im entgegengesetzten Falle werden die Parteien, wenn sie anwesend sind, mündlich, wenn sie bereits entlassen sind, schriftlich zu dem Termine, in welchem die Beweis=Aufnahme erfolgen soll, mit der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens in den anberaumten Termine mit der Beweis=Aufnahme werde verfahren werden. §. 33. Die Vernehmung der Zeugen erfolgt durch den Vorsitzenden vor versammeltem Gewerbegericht. Die Zeugen haben ihre Namen, ihren Stand oder ihr Gewerbe, ihr Alter und ihren Wohnort anzugeben und zu erklären ob und in welchem Grade sie mit den Parteien verwandt oder verschwägert sind und ob sie zu denselben in Dienst= oder sonstigen näheren Verhältnissen stehen. Bei der Aufnahme des Zeugenbeweises kann der Vorsitzende an die Zeugen auch andere als die zum Beweise gestellten Thatsachen zur Aufklärung des Sachverhältnisses geeignete Fragen richten. Die Parteien dürfen die Zeugen nicht unterbrechen. Hält das Gericht ihre Gegenwart bei der Zeugenvernehmung nicht für angemessen, so müssen sie während derselben abtreten. §. 34. In Sachen, bei welchen die Appellation zulässig ist, muß die Zeugen=Aussage vollständig niedergeschrieben und dem vernommenen Zeugen vorgelesen werden. Der Zeuge hat die aufgenommene Verhandlung, nachdem sie von ihm genehmigt oder nach seinen nachträglichen Erinnerungen berichtigt worden, zu unterschreiben oder, wenn er des Schreibens unkundig ist, zu unterzeichnen und sodann vor dem versammelten Gericht zu beschwören. In Sachen, wo die Appellation nicht zulässig ist, genügt es, wenn der Inhalt der Zeugen=Aussage in seinen wesentlichen Punkten bei Registrirung des Hergangs der Verhandlung kurz angegeben wird. Die Abnahme des Zeugeneides erfolgt durch den Vorsitzenden und ist in dem Sitzungsprotokolle zu vermerken. §. 35. Sind die Zeugen durch Krankheit am Erſcheinen vor Gericht verhindert, so erfolgt ihre vollständige und eidliche Vernehmung durch einen Kommiſſarius des Gewerbegerichts, mit Zuziehung des Gerichtsschreibers; wohnen die Zeugen entfernt vom Sitze des Gewerbegerichts, so ist das Ortgericht um Vernehmung derselben zu requiriren. §. 36. Der Beweis durch Augenschein wird von einem oder von mehreren Mitgliedern des Gewerbegerichts in Begleitung des Gerichtsschreibers aufgenommen, welcher den Befund zu Protokell nimmt. Das Protokoll wird von den Kommissarien und dem Gerichtsschreiber vollzogen. §. 37. Soll nach dem Beschlusse des Gerichtes eine Partei einen von dem Gegner angetragenen oder zurückgeschobenen Eid leisten, so wird der Vorladung (§. 32) desjenigen, welcher den Eid zu leisten hat, die Verwarnung beigefügt: daß im Falle seines Ausbleibens in dem Schwörungstermine angenommen werde, er könne oder wolle nicht schwören, und daß hiernach das Weitere in dem Erkenntniſſe werde feſtgeſetzt werden. Bei der Aufnahme des Beweises durch den Eid ist wie bei der Abnahme der Zeugeneide zu verfahren. §. 38. Das Gericht erkennt ſofort nach erfolgter. BeweisAufnahme in derselben Sitzung. Ausnahmsweise darf die Entscheidung wegen Weitläuftigkeit der Sache bis zu einer späteren Sitzung innerhalb der nächsten acht Tage ausgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens sind in dem Erkenntnisse demjenigen zur Last zu legen, welcher in der Hauptfache unterliegt. Hat der Kläger mehr gefordert, als ihm zuerkannt wird, so sind die Kosten von beiden Theilen nach einem billigen, dem Ergebnisse des Reichtsstreites entsprechenden Verhältnisse zu tragen. Sämmtliche Kosten können dem in der Hauptsache Obsiegenden auferlegt werden, wenn dieser die Annahme eines ihm mit Zuſtimmung des Gegners vorgeſchlagenen Vergleiches abgelehnt hat, demnächst aber durch das Erkenntniß nur soviel oder weniger, als ihm im Wege des Vergleiches angeboten worden, erstreitet. Das Erkenntniß ist mit Beifügung der Gründe in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben muß jedem von beiden Theilen nach den Bestimmungen in §. 47. zugestellt werden. Vierter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Vergleichs=Ausschusse und vor dem Gewerbegerichte. §. 39. Die Ordnung der Sitzungen und der Geschäftsführung bei dem Vergleichs=Ausschusse und bei dem Gewerberichte soll durch ein Regulativ bestimmt werden, welches von dem Gewerbegerichte zu entwerfen und der Regierung zur Genehmigung einzureichen ist. §. 40. Die Sitzungen des Gewerbegerichtes sind öffentlich. Sämmtliche bei der verhandelten Angelegenheit nicht betheiligte Personen müssen sich jedoch entfernen, sobald dies vom Vorsitzenden nach dem Beschlusse des Gerichtes angeordnet wird. §. 41. Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichs=Ausschusse und vor dem Gewerbegerichte haben sich die Betheiligten in den Schranken der Mäßigung und der schuldigen Achtung zu halten, und in gleicher Art haben alle übrige Anwesende jede Störung der Verhandlungen zu vermeiden. Diejenigen, welche hiergegen verstoßen, sind von dem Vorsitzenden an ihre Pflicht zu erinnern, und wenn diese Ermahnung erfolglos bleibt, ist der Vorsitzende befugt, die Entfernung des Ruhestörers zu veranlassen. Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichs=Ausschusse hat das der Klasse der Arbeitgeber angehörende Mitglied die Befug nisse des Vorsitzenden. §. 42. Wer durch beleidigende Aeußerungen oder Handlungen die Ordnung während der Verhandlungen vor dem Gewerbegerichte oder dem Vergleichs=Ausschusse verletzt, kann durch einen Beschluß des Gewerbegerichts oder des Vergleichs=Ausſchuſſes mit Geldbuße bis zu fünf Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierundzwanzig Stunden bestraft werden. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die festgesetzten Geldstrafen sind zur Gebührenkasse des Gewerbegerichtes einzuziehen. §. 43. Zur Gültigkeit der Urtheile und Beschlüsse des Gewerbegerichtes ist, je nachdem das Gericht aus fünf, neun, dreizehn oder siebzehn Mitgliedern besteht, die Anwesenheit von mindestens drei, fünf, sieben oder neun Mitgliedern erforderlich. Die Entscheidungen und Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorſitzenden. §. 44. Die Urschriften der Erkenntnisse und Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und vom Gerichtsschreiber, alle Ausfertigungen aber von Letzterem allein zu unterzeichnen. §. 45. Die Mitglieder des Gewerbegerichtes sind verpflichtet, in denjenigen Rechtssachen, bei welchen sie persönlich betheiligt sind, oder einer der Parteien Rath ertheilt haben, oder in welchen sie als Zeugen vernommen werden, sich jeder Mitwirkung zu enthalten. Diese Verpflichtung tritt auch in den Fällen ein, in welchen ein Mitglied mit einer Partei bis zum vierten Grade verwandt, verschwägert oder verlobt ist oder mit einer Partei in offenbarer Feindschaft lebt. Besorgt eine Partei, daß ein solches Mitglied seiner vorstehend erwähnten Pflicht nicht nachkommen werde, so steht ihr frei, bei dem Vorsitzenden des Gewerbegerichtes darauf anzutragen, daß das betheiligte Mitglied von der Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen und Beschlüssen ausgeschlossen werde. §. 46. Bei der Anberaumung der Termine ist darauf zu sehen, daß jede Sache in der nächsten oder doch in derjenigen folgenden Sitzung zur Verhandlung kommt, zu welcher die Vorladungen noch rechtzeitig (§. 48.) zugestellt werden können. §. 47. Den am Orte des Gerichtes oder in dessen nächster Umgebung wohnenden Parteien werden die Vorladungen durch den Boten des Gewerberichtes zugestellt, welcher die Zustellung zu bescheinigen hat. Die entfernter wohnenden Parteien erhalten die Vorladungen kostenfrei durch Vermittlung der Orts=Polizeibehörde oder durch die Post. Der Nachweis der Zustellung wird mit recht licher Wirkung durch die Beſcheinigung des ortspolizeilichen Beamten oder einen Postschein geführt, welcher außer der Empfangsbescheinigung des Empfängers die Bescheinigung eines vereideten Postboten über die gehörig erfolgte Zustellung der Vorladung enthalten muß. §. 48. Wohnen beide Theile am Sitze des Gerichts oder nicht weiter als drei Meilen von demselben entfernt, so ist die Vorladung rechtzeitig erfolgt, wenn zwischen dem Tage der Zustellung und dem anberaumten Termine Ein Tag vergangen ist. Wohnt einer von beiden Theilen weiter entfernt, so muß die ebengedachte Zwischenzeit für jede weitere Entfernung innerhalb dreier Meilen um Einen Tag verlängert sein. §. 49. Erscheint eine minderjährige oder eine andere Partei, welche nicht selbstständig vor Gericht auftreten kann, ohne ihren gesetzlichen Vertreter oder Beistand, so wird, wenn dieser nicht am Orte wohnt, der Partei ein Beistand aus der Klasse der Gewerbetreibenden zugeordnet. Dieser hat rücksichtlich der Vertretung der betheiligten Partei vor dem Vergleichs=Ausschusse oder vor dem Gewerbegerichte dieselben Befugnisse und Obliegenheiten, wie der Vormund oder Vater. Die Zuziehung von Beiständen, welche der Klasse der Gewerbetreibenden nicht angehören, ist nicht gestattet. §. 50. Durch Bevollmächtigte dürfen sich die Parteien vor dem Vergleichs=Ausschusse und vor dem Gewerberichte nur in den Fällen der Abwesenheit oder Krankheit vertreten lassen. Die Bevollmächtigten müssen dem Gewerbestande angehören oder mit den von ihnen Vertretenen bis zum vierten Grade einschließlich verwandt, oder verschägert sein, oder in deren Dienst stehen, oder als Mitgenossen der Machtgeber bei den streitigen Angelegenheiten betheiligt sein, auch kann die Ehefrau ihren Ehemann vertreten. Andere Personen werden als Bevollmächtigte nicht zugelaſſen. Vor der Zulassung zu den Verhandlungen hat jeder Bevollmächtigte den schriftlichen Auftrag des Machtgebers nachzuweisen. In Ermangelung dieses Nachweises wird angenommen, daß für den Machtgeber Niemand erschienen. Fünfter Abschnitt. Von den Rechtsmitteln. §. 51. Gegen einen Contumatialbescheid steht dem Verklag ten das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Reſtitution) offen. Daſſelbe muß innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen, nach dem Tage der Zustellung des Bescheides bei dem Gewerbegerichte schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden; es muß eine vollständige Beantwortung der Klage enthalten. §. 52. Ueber die Zulässigkeit des Restitutionsgesuches hat das Gericht zu beschließen. Der Beschluß, daß dem Gesuche Statt zu geben sei, ist, mit Aufhebung des Contumazialbescheides zu Protokoll zu vermerken. Die Parteien sind in solchem Falle, unter abschriftlicher Mittheilung des Beschlusses, zur weitern Verhandlung mit der Verwarnung vorzuladen, daß a) wenn der Kläger in dem anberaumten Termine nicht erscheine, die Akten auf seine Kosten würden zurückgelegt werden; wenn der Verklagte nicht erscheine, auf den Antrag des erschienenen Klägers alle streitigen, vom Verklagten angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, so wie alle von diesem vorzulegenden Urkunden für nicht beigebracht würden erachtet, alle vom Kläger angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden, als zugestanden, ingleichen die vom Kläger beigebrachten Urkunden als anerkannt würden angesehen werden, und daß hiernach die weitere Entscheidung ergehen werde. §. 53. Das Rechtsmittel der Restitution findet innerhalb der im §. 51 angegebenen Frist auch gegen einen Bescheid statt, welcher bei Versäumung des Termins zur Ableistung eines rechtskräftig erkannten Eides gegen den Ausgebliebenen abgefaßt ist. Zur Begründung eines solchen Restitutionsgesuches ist das Erbieten zur Ableistung des Eides erforderlich. §. 54. Inwieweit gegen Erkenntnisse und Bescheide anderer Rechtsmittel, als die Reſtitution (§§. 51—53), namentlich der Rekurs, die Appellation, die Revision und die Nichtigkeits⸗Beschwerde stattfinden, ist nach der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden allgemeinen Prozeßgesetzgebung zu beurtheilen. Jedoch entscheidet über den Rekurs und die Apellation das Handelsgericht oder, wo ein solches nicht besteht, das Kreis= oder Stadtgericht des Bezirks. §. 55. Die Erkenntnisse und Bescheide der Gewerbegerichte sind, ungeachtet der dagegen etwa zulässigen Rechtsmittel, auf den Antrag des Klägers sogleich vollstreckbar. Jedoch treten hierbei nachstehende Modificationen ein: 1) die Vollstreckung des Personal=Arrestes gegen den Verklagten iſt ausgeſchloſſen; 2) der Verklagte hat die Wahl, ob er dem ergangenen Urtheile Genüge leisten oder eine vom Gericht fesizusetzende Caution in baarem Gelde oder geldwerthen Papieren bestellen will. Handelt es sich im Prozesse um eine streitige Sache oder Summe, so ist der Verklagte befugt, dieselbe zum gerichtlichen Gewahrsam zu geben. Sechster Abschnitt. Stempel und Gebühren. §. 56. Die Verhandlungen über die vor dem VergleichsAusschusse oder vor dem Gewerbegericht zu Stande gekommenen Vergleiche und deren Ausfertigungen sind stempelfrei. An Gebühren vor das Verfahren vor dem Vergleichs=Ausschusse soll zur Gebühren=Casse des Gewerbegerichts ein Pauschquantum von 5 bis zu 15 Sgr. erhoben werden. §. 57. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Gewerbegerichte ist zur Casse des Gewerbegerichts ein Pauschquantum von 15 Sgr. bis zu 5 Rthlr. zu erheben. In Ansehung der Stempel kommen die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung. Schlußbestimmungen. §. 58. Alle dem vorstehenden Gesetze entgegenstehen allgemeinen und besonderen gesetzlichen Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben. §. 59. Soweit in diesem Gesetze nicht etwas Anderes bestimmt ist, kommen in den, den Gewerbegerichten überwiesenen Rechts=Angelegenheiten die allgemeinen, gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 9. Februar 1849. Friedrich Wilhelm. (L. S.) Gr. von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Graf von Bülow. Für den Finanz⸗Miniſter: Kühne. Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichten. Berlin, den 11. Febr. Das „Justiz=Ministerial=Blatt“ enthält den Beschluß des Königl. Staats=Ministeriums vom 18. Januar 1849, betreffend die Anlegung der deutschen Kokarde von Seiten der zum Tragen einer Dienst=Uniform verpflichteten Civil=Beamten. „Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Gränz= und Steuer= und überhaupt alle zum Tragen einer Uniform verpflichteten Civil⸗Beamten neben der preußischen Kokarde auch die deutsche anzulegen haben, so hat das Staats=Ministerium, in Erwägung, daß Se. Majestät der König nach der Allerhöchsten Proklamation vom 21. März v. J (Ministerial=Blatt für die gesammte innere Verwaltung S. 82) Allerhöchstselbst die deutschen Farben angenommen, auch deren Annahme Seitens der Armee durch Allerhöchste Ordre vom nämlichen Tage anbefohlen, auf den Antrag des Ministers des Innern, beschlossen, wie folgt: Sämmtliche Civil=Beamte, welche im Dienste Uniform tragen müssen, sind zur Anlegung der deutschen NationalKokarde neben der preußischen so befugt wie verpflichtet. Abschrift des vorstehenden Beschlusses ist sämmtlichen Verwaltungs=Chefs zur weiteren Veranlassung in ihren resp. Ressorts zuzufertigen. Berlin, den 18. Januar 1849. Königliches Staats=Ministerium. Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz⸗Miniſter: Gr. v. Bülow. Kühne. Vorstehender Beschluß des Königlichen Staats=Ministeriums wird hierdurch den sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht. Berlin, den 31. Januar 1840. Der Justiz=Minister, Rintelen.“