Deutschland.Verordnungüber die Errichtung von Gewerbe=Gerichten.Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Königvon Preußen 2c. 2c.verordnen auf den Antrag Unseres Staats=Ministeriums und aufGrund des Artikels 105. der Verfassungs=Urkunde für den Um-fang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appel-lations=Gerichtshofes zu Köln, für welchen eine Revision der be-stehenden Gesetzgebung vorbehalten wird, was folgt:Erster Abschnitt.Errichtung und Bestimmung der Gewerbegerichte.§. 1. Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheb-lichen gewerblichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerbe-gerichte obwaltet, soll auf den Antrag von Gewerbetreibenden,nach Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen Korpera-tionen und der Gemeinde=Vetreter, ein solches Gericht, nach Ein-holung Unserer besondern Genehmigung, errichtet werden.§. 2. Das Gewerbegericht erledigt im Wege der gütlichenVermittelung, oder nöthigenfalls durch Erkenntniß die Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbtreibenden mit ihren Gesellen,Gehülfen und Lehrlingen, ingleichem die Streitigkeiten derjenigen,welche Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren für den Handelverarbeiten lassen (Fabrik=Inhaber, Faktoren, Ausgeber, Verle-ger), mit den von ihnen beschäftigten Werkführern und Fabrik-Arbeitern, so wie ihren Fabriklehrlingen und Fabrikgehülfen, soweit der Streit auf den Antritt oder die Auflösung des Arbeits-oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen währendder Dauer desselben, oder auf solche Ansprüche sich bezieht, welcheaus dem Arbeits= oder Lehrverhältnisse herrühren.Als Fabrik=Arbeiter sind nicht blos diejenigen anzusehen,welche in der Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern auch die-jenigen, welche außerhalb der Betriebsstätte mit eigenen oderfremden Werkzeugen, mit oder ohne Verwendung von Zuthatendie ihnen von Fabrik⸗Inhabern, Faktoren, Ausgebern oder Ver-legern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zur Herstellungvon Waaren für das Geschäft derselben gegen Bezahlung ver-arbeiten.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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