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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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Vierter Abschnitt.Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vordem Vergleichs=Ausschusse und vor dem Gewerbe-gerichte.§. 39. Die Ordnung der Sitzungen und der Geschäftsfüh-rung bei dem Vergleichs=Ausschusse und bei dem Gewerberichtesoll durch ein Regulativ bestimmt werden, welches von dem Ge-werbegerichte zu entwerfen und der Regierung zur Genehmigungeinzureichen ist.§. 40. Die Sitzungen des Gewerbegerichtes sind öffentlich.Sämmtliche bei der verhandelten Angelegenheit nicht betheiligtePersonen müssen sich jedoch entfernen, sobald dies vom Vor-sitzenden nach dem Beschlusse des Gerichtes angeordnet wird.§. 41. Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichs=Aus-schusse und vor dem Gewerbegerichte haben sich die Betheiligtenin den Schranken der Mäßigung und der schuldigen Achtung zuhalten, und in gleicher Art haben alle übrige Anwesende jedeStörung der Verhandlungen zu vermeiden. Diejenigen, welchehiergegen verstoßen, sind von dem Vorsitzenden an ihre Pflichtzu erinnern, und wenn diese Ermahnung erfolglos bleibt, ist derVorsitzende befugt, die Entfernung des Ruhestörers zu veranlas-sen. Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichs=Ausschusse hatdas der Klasse der Arbeitgeber angehörende Mitglied die Befugnisse des Vorsitzenden.§. 42. Wer durch beleidigende Aeußerungen oder Handlun-gen die Ordnung während der Verhandlungen vor dem Gewer-begerichte oder dem Vergleichs=Ausschusse verletzt, kann durcheinen Beschluß des Gewerbegerichts oder des Vergleichs=Aus-ſchuſſes mit Geldbuße bis zu fünf Thalern oder mit Gefängnißbis zu vierundzwanzig Stunden bestraft werden. Gegen diesenBeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die festgesetzten Geld-strafen sind zur Gebührenkasse des Gewerbegerichtes einzuziehen.§. 43. Zur Gültigkeit der Urtheile und Beschlüsse des Ge-werbegerichtes ist, je nachdem das Gericht aus fünf, neun, drei-zehn oder siebzehn Mitgliedern besteht, die Anwesenheit von min-destens drei, fünf, sieben oder neun Mitgliedern erforderlich. DieEntscheidungen und Beschlüsse werden nach einfacher Stimmen-mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet dieStimme des Vorſitzenden.