Geſinde⸗OrdnungzurAllgemeinen Gewerbe=Ordnungvom 17. Januar 1845.Wir Friedrich Wilhelm, von GottesGnaden König von Preußen 2c. 2c.haben Uns in Berücksichtigung der Unvollständigkeitder in der Rheinprovinz geltenden Bestimmungen überden Gesindedienst bewogen gefunden, über die bessereGestaltung des für die Ordnung des Hauswesens sowichtigen Verhältnisses zwischen Herrschaft und Ge-sinde das Gutachten Unserer getreuen Stände derProvinz zu vernehmen, und verordnen demnach aufden Antrag unseres Staatsministeriums unter Aufhe-bung aller entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften,namentlich:1. der bergischen Verordnungen vom 16. Novem-ber 1744 und der vom 15. Dec. 1751;2. der bergischen Gesindeordnung vom 4. December1801;3. der Gesinde=Ordnung für die Stadt Düsseldorfvom 14/16. Nov. 1809 und4. der Gesinde=Ordnung für die Stadt Wetzlarvom 10. Sept. 1811, für den ganzen Umfang
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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