Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Königvon Preußen 2c. 2c.verordnen auf Grund des Art. 105 der Verf.=Urkunde nach demAntrage unseres Staatministeriums, was folgt:I. Errichtung von Gewerberäthen.§.1. Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichengewerblichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerberathe obwaltet,ſoll ein ſolcher auf den Antrag von Gewerbetreibenden, nach An-hörung der gewerblichen und kaufmännischen Corporationen undder Gemeinde=Vertreter, mit Genehmigung des Ministeriums fürHandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten errichtet werden.§. 2. Der Gewerberath hat die allgemeinen Interessen desHandwerks= und Fabrikbetriebes in seinem Bezirke wahrzunehmenund die zur Förderung desselben geeigneten Einrichtungen zuberathen und anzuregen.Der Gewerberath ist auch außer den Fällen, in denen seineVernehmung besonders vorgeschrieben ist (§§. 26. 27. 29. 30.34. 67. 70) mit seinen Ansichten und Vorschlägen in allen An-gelegenheiten zu hören, bei denen es ſich um Anordnungen han-delt, welche in die Verhältnisse des Handwerks= und Fabrikbetrie-bes eingreifen. Dies gilt insbesondere von der Errichtung neuerund von der Auflösung oder Vereinigung bestehender Innungenun Gesellenverbindungen, so wie von den auf Grund der §§.168. 169 der Gewerbe=Ordnung und der §§. 45. 56. 57. 56.der gegenwärtigen Verordnung durch Ortsstatuten festzusetzendenBeſtimmungen.Der Gewerberath hat ferner die Befolgung der Vorschriftenüber das Innungswesen, über die Meister= und Gesellen=Prüfun-gen, über die Annahme und Behandlung der Gesellen, Gehülfen,Lehrlinge und Fabrikarbeiter, über die festgestellte Abgränzungder Arbeitsbefugnisse und über sonstige gewerbliche Verhältnissezu überwachen. Derselbe ist befugt, seine Wahrnehmungen überdie erwähnten Angelegenheiten zur Kenntniß der Behörden zubringen, und er ist verpflichtet, auf deren Verlangen Auskunftzu ertheilen und Gutachten zu erstatten.Bei den in den §§. 28. 35. 36. 47. 49 bezeichneten Ange-gelegenheiten steht dem Gewerberathe die Entscheidung, mit Aus-schluß des Rechtsweges, jedoch mit Vorbehalt der Beschwerdebei der Regierung zu.