Allgemeine Gewerbe=Ordnung.Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gna-den, König von Preußen rc. 2c.haben die in den verschiedenen Landestheilen bestehen-den Vorschriften über den Gewerbebetrieb einer Revi-sion unterworfen und verordnen auf den Antrag UnseresStaats=Ministeriums, nach Anhörung Unserer getreuenStände und nach vernommenem Gutachten UnseresStaatsraths, für den ganzen Umfang der Monarchie,was folgt:Titel I.Aufhebung bestehender Beschränkungendes Gewerbe=Betriebes.§. 1. Das in einzelnen Landestheilen mit Ge-werbe=Berechtigungen noch verbundene Recht, Anderenden Betrieb eines Gewerbes zu untersagen oder siedarin zu beschränken (ausschließliche Gewerbe=Berech-tigung), wird hierdurch aufgehoben, ohne Unterschied,ob die Berechtigung an einem Grundstücke haftet odernicht.§. 2. Ferner werden aufgehoben alle Berechti-gungen, Konceſſionen zu gewerblichen Anlagen oderzum Betriebe von Gewerben zu ertheilen.1*
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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