§. 29. Nach den in den Vorladungen gestellten Verwar-nungen wird verfahren, wenn der eine oder der andere Theilin dem anberaumten Termine ausbleibt.Hat das Gewerbegericht aus eigener Wissenschaft oder durcheine Vorstellung der Verwandten, Nachbarn oder Freunde desVerklagten davon Kenntniß, daß derselbe durch Abwesenheit,schwere Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert sei.in dem anberaumten Termine zu erscheinen, so kann durch einenBeschluß des Gerichts, die Abfassung des Kontumazialbescheidesabgelehnt und ein neuer Termin zur Klagebeantwortung ange-setzt wetden.Wenn keiner von beiden Theilen erscheint, werden die Aktenauf Kosten des Klägers zurückgelegt.§. 30. Sind beide Theile erschienen, so hat der Verklagtedie Klage zu beantworten und seine Einwendungen anzubringen.Nach Anhörung des Klägers über dieſe Einwendungen ſind bei-den Theilen Vorschläge zur gütlichen Beilegung des Streites zumachen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so wird die darüberaufzunehmende Verhandlung von den Betheiligten vollzogen.Dieselben erhalten auf Verlangen Ausfertigungen der Verhandlung.§. 31. Ergibt sich aus den Erklärungen der Parteien, daßes für die Entscheidung des Rechtsstreites auf besondere gewerb-liche Kenntnisse ankommt, so ist das Gericht befugt zu seiner In-formation noch andere Sachverständige zuziehen und zu verneh-men, oder die Parteien vor eines der Mitglieder oder vor einender Stellvertreter, welcher dazu vermöge seines Gewerbes ge-eignet erscheint, zu verweisen, um ihnen Vergleichsvorschläge zumachen und, im Falle solche nicht angenommen werden sollteneinen gutachtlichen Bericht über den Streitgegenstand zu erstatten.§. 32. Ueber die zur Entscheidung der Sache erforderlicheBeweis=Aufnahme hat das Gericht, nachdem die Parteien überihre etwaigen Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Zeugenund sonstigen Beweismittel gehört worden, Beschluß zu fassen.Sind die Beweismittel zur Stelle, so kann der Beweis sofortaufgenommen und das Urtheil gesprochen werden.Im entgegengesetzten Falle werden die Parteien, wenn sieanwesend sind, mündlich, wenn sie bereits entlassen sind, schriftlichzu dem Termine, in welchem die Beweis=Aufnahme erfolgen soll,mit der Verwarnung vorgeladen,daß im Falle ihres Ausbleibens in den anberaumten Ter-mine mit der Beweis=Aufnahme werde verfahren werden.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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