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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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Dritter Abschnitt.Verfahren vor dem Gewerbegerichte.§. 26. Die zur Entscheidung des Gewerbegerichts gelan-genden Streitigkeiten werden vor dem versammelten Gerichteverhandelt.Der Gerichtsschreiber besorgt die Vorladung zu diesem Ver-fahren. Ueber die vor dem Gewerbegerichte zur Verhandlungkommenden Angelegenheiten führt derselbe ein fortlaufendesSitzungs⸗Protokoll.Das Sitzungs=Protokoll wird von dem Vorsitzenden unddem Gerichtsschreiber vollzogen.§. 27. Die Vorladung des Verklagten zur Klagebeantwor-tung und zur weiteren Verhandlung muß enthalten:1) die genaue Bezeichnung des Rechts=Anspruches mit Anführungdes Namens, des Wohnorts und des Gewerbes beiderTheile:2) die abschriftliche Mittheilung der Klage und ihrer Beilagen3) die Aufforderung, in dem nach Tag und Stunde beſtimmteTermine in Person oder im Falle der Abwesenheit oderKrankheit durch einen nach den Bestimmungen im §. 50 zu-lässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenenen Bevoll-mächtigten, die Klage vollständig zu beantworten, die zurBegründung der Einwendungen bestimmten Beweismittelanzugeben und die vorzulegenden Urkunden im Originaloder in Abschrift mitzubringen;4) die Bedeutung, daß, wenn der vorstehenden Aufforderungnicht genügt werde, auf den Antrag des erschienenen Klägers die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestan-den, und die vom Kläger beigebrachten Urkunden für aner-kannt würden erachtet und, was den Rechten nach darausfolge, in dem abzufassenden Kontumazialbescheide werde festgeſetzt werden.§. 28. Die Vorladung des Klägers muß enthalten:1) die Benachrichtigung von dem anberaumten Termine;2) die Aufforderung zur festgesetzten Stunde in Person oderim Falle der Abwesenheit oder Krankheit durch einen nach§. 50 zulässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenenBevollmächtigten zu erscheinen;3) die Bedeutung, daß, wenn Kläger nicht erscheine oder seinBevollmächtigter den Bestimmungen im §. 50 nicht genüge,die Akten auf ſeine Koſten würden zurückgelegt werden.