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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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§. 22. Soweit keine Vereinbarung zu Stande kommt, wirdder fruchtlose Ausfall der Vergleichs=Verhandlungen im Proto-kollbuche verzeichnet und, auf den Antrag des Klägers, die Sachesofort an das Gewerbegericht verwiesen.Es können in diesem Falle die Parteien unter der im §. 27.Nr. 4. und §. 28. Nr. 3. enthaltenen Verwarnung zur Verhand-lung der Sache vor dem Gewerbegericht mündlich bestellt werdenohne daß es einer schriftlichen Vorladung bedarf.§. 23. Erscheinen beide Theile ohne vorgegangene Vorla-dung vor dem Ausschusse, damit dieser ihren Streit vemittle, sowird über den Gegenstand desselben und über den Antrag einVermerk im Protokollbuche gemacht undim Uebrigen nach den §§.20. 21. 22. verfahren.§. 24. Die Kosten des Verfahrens vor dem Vergleichs-Ausschusse fallen, wenn über den Anspruch des Klägers ein Ver-gleich zu Stande kommt, welcher den Kostenpunkt nicht erledigtjedem von beiden Theilen zur Hälfte zur Last.Kammt es zwischen den vor dem Vergleichs=Ausschusse er-schienenen Parteien zu keinem Vergleiche, so fallen die Kostendes Verfahrens demjenigen zur Last, welchem die Kosten desspäteren gerichtlichen Verfahrens von dem Gewerbegerichte aufer-legt werden.Wird die Verweisung der Klage an das Gewerbegericht vomKläger nicht beantragt, oder ist der Antrag des Klägers für zu-rückgenommen anzusetzen (§. 19), so trägt der Kläger die ent-ſtandenen Koſten.§. 25. Für Streitigkeiten von Innungsgenossen mit ihrenGehülfen, Gesellen und Lehrlingen tritt das Vergleichs=Verfah-ren vor einem Vergleichs=Ausschusse der Innung an die Stelledes im §. 17 u. f. erwähnten Verfahrens.Auf Grund eines vor dem Vergleichs=Ausschusse der Innunabgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Exekutionerfolgen.