Zweiter Abschnitt.Verfahren vor dem Vergleichs=Ausschusse.§. 17. Wer einen Anspruch bei dem Gewerbegericht geltendmachen will, hat denselben schriftlich oder bei dem Gerichtsschrei-ber zu Protokoll mit Angabe des Namens und Wohnortes desin Anspruch Genommenen, des Klagegrundes und des bestimmtzu ſtellenden Antrags anzumelden. Der Gerichtsſchreiber ladetunter Mittheilung der Angaben des Klägers den Verklagtenschriftlich vor dem Vergleichs=Ausschuß, und benachrichtigt denAntragsteller von dem anberaumten Termine.§. 18. Den Vergleichs=Ausschuß bilden zwei Mitglieder desGewerbegerichts, von welchem Einer zur Klasse der Arbeitgeber,der Andere zur Klasse der Arbeitnehmer gehören muß.Der Gerichtsschreiber verzeichnet die bei dem Vergleichs-Ausschusse vorkommenden Geschäfte mit kurzer Angabe der Streit-gegenstände in einem Protokollbuche. Das jedesmalige Protokollwird nach dem Schlusse der Verhandlungen von den beiden Mit-gliedern des Ausschusses und von dem Gerichtsschreiber vollzogen.§. 19. Erſcheint der vor dem Vergleichs⸗Ausſchuß geladeneVerklagte nicht zur festgesetzten Stunde, so wird sein Ausbleibenin dem Protokollouche bemerkt und auf den Antrag des Klägersseine Vorladung vor das Gewerbegericht erlassen.Bleibt der Antragsteller aus, so wird sein Antrag für zu-rückgenommen erachtet.§. 20. Den erschienenen Parteien hat der Ausschuß nachihrer Vernehmung Vorschläge zur gütlichen Beilegung des Streitszu machen. Es bleibt, ihm überlassen, nach Maßgabe der zurStelle gebrachten Beweismittel zu ſeiner Information Beweis zuerheben; er ist jedoch nicht befugt, Zeugen oder Sachverständigeeidlich zu vernehmen oder Eide aufzuerlegen.§. 21. Kommt über den ganzen Streitgegenstand oder auchnur über einen Theil desselben ein Vergleich zu Stande, so wirdderselbe in dem Protokollbuche niedergeschrieben. Die Parteienhaben diesen Vermerk zu vollziehen und erhalten auf VerlangenAusfertigung der Verhandlung.Auf Grund eines vor dem Vergleichs=Ausschusse abgeschlosse-nen Vergleichs kann die Vollstreckung der Exekution erfolgen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten