Anßerdem tritt die Suspension und Amts=Entsetzung ein,wenn ein Mitglied des Gewerbegerichts oder ein Stellvertreteraus einem der im §. 6. zu 1. 2. 3. 4. 5. erwähnten Gründe dieBefähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder ver-liert. In den ebengedachten Fällen iſt der Vorſitzende des Ge-werbegerichts befugt, den Betheiligten die Ausübung des Amtesvorläufig zu untersagen, er muß aber hierüber sofort an dasAppellations=Gericht des Bezirks Bericht erstatten, welches dieSuspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.§. 14. Nach der Einsetzung des Gewerbegerichtes wählendie Mitglieder, nach absoluter Stimmen⸗Mehrheit, aus derKlasse der Arbeitgeber einen Vorsitzenden und für dessen Geschäfts-führung in Verpinderungsfällen einen Stellvertreter auf zweiJahre. Die Namen der Gewählten sind der Regierung und demAppellationsgerichte des Bezirks anzuzeigen. Bei der Erneuerungjener Wahl, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedes-maligen Ergänzung des Gewerbegerichtes (§. 12) erfolgt, ſinddie früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern desGewerbegerichts gehören, wieder wählbar.§. 15. Das Gewerbegericht wählt nach absoluter Stimmen-mehrheit einen Gerichtsschreiber, welcher die Aktuariats=Prüfungbestanden haben muß, und einen Gerichtsboten, welcher zugleichdie Geschäfte des Executors versieht. Diese Wahlen sind beinachgewiesener Befähigung der Gewählten von der Regierungzu bestätigen. Ihre Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzendendes Gewerbegerichtes. Die ihnen zu gewährenden Besoldungensind vom Gewerbegerichte vorzuschlagen und von der Regierungfestzusetzen.§. 16. Die Beschaffung und Unterhaltung der für das Ge-werbegericht nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob,für welche das Gericht errichtet wird; diese haben auch die Kostender ersten Einrichtung des Gerichts zu bestreiten. Wo Staats-Gebäude entbehrliche und für das Gewerbegericht geeignete Räum-lichkeiten darbieten, werden diese dem Gewerbegericht überwiesenwerden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung mit Ein-schluß der Besoldungen des Gerichtsschreibers und des Gerichts-boten werden aus den eingehenden Gebühren und Strafgeldernund, soweit diese nicht ausreichen, durch Beiträge der Gewerbe-treibenden des Gerichtsbezirks gedeckt. Die erforderlichen Beiträge sind vom Gewerbegericht mit Genehmigung der Regierungnach den von dieser letzteren festgestellten Vertheilungs=Grund-sätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durchExekution im Verwaltungswege.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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