§. 11. Die bei der Einsetzung des Gewerbegerichtes er-nannten Mitglieder und Stellvertreter werden durch einen Kom-missarius der Regierung vereidigt und eingeführt.Von den Mitgliedern scheiden am Ende des 2. Jahres aus:a) wenn das Gewerbegericht fünf Mitglieder hat, Ein Mitgliedaus der Klasse der Arbeitgeber und Ein Mitglied aus derKlasse der Arbeitnehmer;wenn das Gericht neun Mitglieder hat, zwei Mitgliederaus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitglieder ausder Klasse der Arbeitnehmer;wenn das Gewerbegericht dreizehn Mitglieder hat, dreiMitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und drei Mit-glieder aus der Klasse der Arbeitnehmer:wenn das Gericht siebzehn Mitglieder hat, vier Mitgliederaus der Klasse der Arbeitgeber und vier Mitglieder aus derKlasse der Arbeitnehmer.Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern wer-den diejenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt.Mit jedem austretenden Mitglied scheidet zugleich dessenStellvertreter aus.§. 12. Vor dem Ausscheiden der im §. 11. bezeichnetenMitglieder und Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vordem Ausscheiden derjenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft,sind die zur Wiederbesetzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen,nach den Bestimmungen in den §§. 8. 9. 10. abzuhalten und zuprüfen. Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden dieGewählten durch den Vorsitzenden des Gewerbegerichts vereidigtund eingeführt.Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt wer-den, doch sind sie in den ersten zwei Jahren die Wahl anzuneh-men nicht verpflichtet.§. 13. Die Mitglieder des Gewerhegerichts verwalten ihrAmt unentgeltlich; jedoch kann den Mitgliedern aus der Klasse derArbeitnehmer eine im Regulativ festzusetzende Entschädigung ge-währt werden.Die Suspension der Mitglieder des Gewerbegerichts vom Amteund die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, inwelchen sie bei andern richterlichen Beamten stattfindet, nach demfür deren Suspension und Amts=Entsetzung vorgeschriebenenVerfahren.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten