Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

§. 8. Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierungeinen Kommissarius oder, wenn die Eintheilung des Gerichtsbe-zirks in mehrere Wahlbezirke erforderlich ist, mehrere KommissarienJeder Kommissarius beruft durch eine vierzehn Tage vordem anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung dieWahlberechtigten zur Wahlversammlung.§. 9. In jeder Gemeinde des Wahlbezirks soll die Kommunalbehörde ein Verzeichniß der am Orte wohnenden Wahlbe-rechtigten aufstellen und mit Berücksichtigung der Ab= und Zu-gänge fortführen. Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehalten wer-den soll, sofort nach erfolgter Vekanntmachung des Wahltermineacht Tage lang zur Einsicht der Gewerbtreibenden auszulegen.Während dieser Frist können die im Verzeichnisse übergegangenenWahlberechtigten auf nachträgliche Einschreibung ihrer Namenantragen. Ueber die Zulässigkeit eines solchen Antrages entschei-det die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses an dieRegierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Fest-stellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähntenachttägigen Frist zu schließen und dem Kommissarius zuzustellenist, nicht aufgehalten.§. 10. Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehör-den (§. 9.) eingeschriebenen Wahlberechtigten werden bei derWahlversammlung zugelassen. Abwesende können von ihremStimmrechte keinen Gebrauch machen.Nach Eröffnung der Wahl=Versammlung ernennt der Kom-miſſarius zwei Stimmenſammler und einem Schriftführer. DieWahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit.Wird bei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit er-langt, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meistenStimmen erhalten haben, zur engern Wahl zu bringen. ImFall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmen-sammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regie-run einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschrifs-mäßig verfahren, und wenn die vorgeschriebene Befähigung derGewählten (§. 7) außer Zweifel ist, bestätigt. Für diejenigenWahlen, welchen die Beſtätigung verſagt wird, iſt eine neueWahl=Versammlung anzuberaumen.Ueber Beschwerden gegen die Anordnung der Regierungentscheidet das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent-liche Arbeiten.Mit Gegenständen, welche nicht unmittelbar auf das Wahl-geschäft Bezug haben; darf sich die Versammlung nicht beschäf-tigen.