§. 5. Für jedes Mitglied wird aus der Klasse welcherdasselbe angehört, ein Stellvertreter gewählt, welcher, wenn dasMitglied vor dem Ablaufe seiner Amtszeit ausscheidet oder zeit-weise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, für die nochübrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinde-rung eintritt. Ist ein Stellvertreter an der Ausübung des Am-tes verhindert, so wird einer der übrigen Stellvertreter, undzwar zunächst aus derselben Klasse, vom Vorsitzenden des Ge-werbegerichts einberufen.§. 6. Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mit-glieder und Stellvertreter sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben undseit mindestens sechs Monaten im Bezirke des Gewerbegerichtswohnen oder in Arbeit stehen, mit Ausnahme derjenigen:1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechtebefinden,2) welche in Konkurs sich befinden oder sich für zahlungsun-fähig erklärt haben,welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Korpora-tion oder Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausge-schlossen sind,welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftigesErkenntniß verloren haben,5) welche wegen Ablohnung der Fabrik=Arbeiter mit Waaren(§§. 50 u. flg. der Verordnung vom 9. Februar d. J.)bestraft worden sind.§. 7. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, welche das drei-ßigste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünfJahren betreiben.Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandtoder verschwägert, oder welche Gesellschafter dessen Handels-Fabriken= oder Handwerksgeschäfts sind, können nicht zu gleicherZeit Mitglieder des Gewerbegerichts ſein.Die Mitglieder des Gewerbegerichts für die Klasse der Ar-beitgeber sind von Arbeitsgebern und die Mitglieder für dieKlasse der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern zu wählen.Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klassekeine ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die Bedin-gungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sind die Arbeit-nehmer befugt, ihre Vertreter aus der Klasse der Arbeitgeber zu wählen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten