§. 3. Der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichts sind alleim §. 2. bezeichneten Personen unterworfen, welche:a) innerhalb des Gerichtsbezirks eine Betrieb,= oder Werkstattbesitzen, oderb) innerhalb desselben Bezirks als Faktoren, Ausgeber oderVerleger ihr Gewerbe ausüben, oderfür solche Betriebs= oder Werkstätten oder für solche Fak-toren, Ausgeber oder Verleger arbeiten, auch wenn sie au-ßerhalb des Gerichtsbezirks wohnen.§. 4. Die Mitglieder des Gewerbegerichts ſind zu einemTheile aus der Klasse der selbstständigen Handwerker, Fabrik=In-haber, Faktoren, Ausgeber oder Verleger (Arbeitgeber), und zumandern Theile aus der Klasse der Gesellen, Gehülfen, Werkführerund Fabrik⸗Arbeiter (Arbeitnehmer), auf vier Jahre, von denim Gerichtsbezirke wohnenden Arbeitgebern und Arbeitnehmernzu wählen.Ihre Zahl soll nach dem Umfange und nach den gewerbli-chen Verhältnissen des Gerichtsbezirks auf fünf, neun, dreizehnoder siebzehn festgesetzt werden.Im ersten Falle soll das Gewerbegericht bestehen: aus dreiMitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitglie-dern aus der Klasse der Arbeitnehmer;im zweiten Falle aus fünf Mitgliedern aus der Klasse derArbeitgeber und vier Mitgliedern aus der Klasse der Arbeit-nehmer;im dritten Falle aus sieben Mitgliedern aus der Klasse derArbeitgeber und sechs Mitgliedern aus der Klasse der Arbeit-nehmer:im vierten Falle aus neun Mitgliedern aus der Klasse derArbeitgeber und acht Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer.Der besondern Verordnung über die Einsetzung der einzel-nen Gewerbegerichte bleibt überlassen, nach den örtlichen Ver-hältnissen zu bestimmen, in welchem Verhältniß innerhalb derKlasse der Arbeitgeber die Fabrik=Inhaber und selbstständigenHandwerker und innerhalb der Klasse der Arbeitnehmer die Ge-hülfen, Geſellen und Fabrik⸗Arbeiter ihre Vertretung finden ſollen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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