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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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VIII. Strafbestimmungen.§. 74. Wer den Verbots=Bestimmungen der §§. 23. 25. 31.32. 33. 47. 69 zuwiederhandelt, oder zu ihrer Umgehung durchLeihung ſeines Namens mitwirkt, iſt mit Geldbuße bis zu 200Thalern oder mit Gefängniß biß zu drei Monaten zu bestrafen. ImWiederholungsfalle kann außerdem auf Verlust der Befugnißzum selbstständigen Betriebe des Gewerbes erkannt werden.Dieselbe Strafbestimmung gilt für die Uebertretung der nach§. 26 von der Regierung, oder von dem Ministerium für Han-del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder nach §§. 29. 34.durch Orts=Statuten getroffenen Festsetzungen.§. 75. Uebertretungen der §§. 50. bis 52 werden mit einerGeldbuße bis zu 500 Thalern und im Falle des Unvermögensmit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederho-lungsfalle wird die Strafe verdoppelt.Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im§. 55. erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschrif-ten zufallen.Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Ver-urtheilten durch das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter der-jenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiterihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht.§. 76. Die Verhältnisse der zur Beschaffung militairischerBedürfnisse bestimmten Werkstätten und Fabriken der Militair-Verwaltung, der Arbeiten in öffentlichen Anstalten, und der öffent-lichen Bauken mit Einschluß der Festungs=Bauhöfe, bleiben derbesonderen Regelung vorbehalten; die Bestimmungen der gegen-wärtigen Verordnung finden auf dieselben keine Anwendung.§. 77. Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen-den allgemeinen und besonderen Bestimmungen werden hierdurchaußer Kraft gesetzt.Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift undbeigedrucktem Königlichen Insiegel.Gegeben Charlottenburg, den 9. Februar 1849.Friedrich Wilhelm.(L. S.)von Ladenberg, von Man-Graf von BrandenburgRintelen. von der Heydt.teuffel. von Strotha.Für den Finanz⸗Miniſter:Kühne. Graf von Bülow.Verordnung,betreffend die Einrichtung vonGewerberäthen rnd verſchie-dene Abänderungen der allge-meinen Gewerbe=Ordnung