§. 70. Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisseHandwerkerwaaren, welche nicht zu den Gegenständen des einemJeden freigegebenen Wochenmarktverkehr gehören (§. 78. derGew.=Ord.), nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wo-chenmarkte verkauft werden dürften, kann die Regierung, nachAnhörung des Gewerberathes, den einheimheimischen Verkäuferndie Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenenHandwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselbenWaaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen (§. 75. der Ge. Ord.)§. 71. Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebens-mitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klassen von Käufern nichtwährend der ganzen Dauer des Marktes, sondern nur währendeiner gewissen Zeit gestattet wird, dürfen auch an Orten, wosolche noch nicht bestehen (§. 79. der Gew.=Ord.), nach Maß-gabe des örtlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der Regierungeingeführt werden§. 72. Die Ortspolizei=Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäckerund die Verkäufer von Backwaaren anzuhalten, die Preise unddas Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von ihrzu beſtimmende Zeiträume durch einen von außen fichtbaren An-schlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen.Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempelzu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.Ueberschreitungen der erwähnten Taxen werden nach §. 186der Gew.=Ord. bestraft.§. 73. Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach poolizei-lich festgestellten oder von den Bäckern und Verkäufern an ihrenVerkaufslokalen angeschlagenen Taxen erlaubt ist, kann die Orts-Polizei=Obrigkeit die Bäckern und Verkäufer zugleich anhalten,im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichtenGewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach-wiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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