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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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VII. Allgemeine Bestimmungen.§. 67. Ausländer sind zum Betriebe eines stehenden Ge-werbes, soweit ihnen nicht die Erlaubniß dazu in Erwiederungder im Auslande den diesseitigen Gewerbetreibenden entgegenste-henden Beschränkungen überhaupt zu versagen ist, nur aus erheb-lichen Gründen zuzulassen. Ueber diese Grunde ist vor der Zulas-sung eines Ausländers jederzeit die Gemeinde des Ortes, wo dasGewerbe betrieben werden ſoll, ingleichem die betheiligte Innungund der Gewerberath zu hören.Dasselbe gilt, wenn von ausländischen Gewerbetreibenden dieNaturalisation (§. 8 des Gesetzes vom 31. Dezbr. 1842, Gesetz-Sammlung 1843 Seite 15) beantragt wird.Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Angehörigedeutscher Staaten nur so lange Anwendung, als nicht für diesel-ben die gegenseitige Zulassung der Gewerbetreibenden zur Ansässigmachung und zum Gewerbebetriebe nach gleichen Grundsätzen ge-regelt iſt.§. 68. Die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit ge-brauchten Kleidern oder Betten, mit gebrauchter Wäsche odermit altem Mettalgeräth, zum Betriebe des Pfandleihge-werbes, zur gewerbsmäßigen Vermittellung von Geschäften,oder zur Uebernahme von Aufträgen, namentlich zur Ab-fassung schriftlicher Aufsätze für Andere, so wie zum Ge-werbe der Lohnlakaien und anderer Personen, welche auf öffent-Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbie-ten §. 49. der Gew.=Ord. ist zu versagen, wenn die darüber zuvernehmende Kommunal⸗Behörde nach Anhörung der Gemeinde-Vertreter die Nützlichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigtenGewerbetriebes nach den örtlichen Verhältnissen nicht anerkennt.§. 69. Oeffentliche Versteigerungen neuer Handwerkerwaarendürfen, soweit sie nicht im Wege der Exekution, oder im Auf-trage eines Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behördeerfolgen, nur mit beſonderer Genehmigung der Kommunalbehördedes Versteigerungsortes stattfinden.