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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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§. 62. Weder für mittelbare noch für unmittelbare Staats-Beamte dürfen bei den im §. 60 bezeichneten Verhandlungen Ge-bühren oder Abgaben erhoben werden.§. 63. Alle Zahlungen und Abgaben, welche bisher bei denim §. 60 gedachten Veranlassungen an den Fiskus, an eine Ge-meinde= oder eine Orts=Armenkasse zu entrichten waren, werden,soweit deren Aufhebung nicht bereits durch den Artikel 40 derVerfaſſungsurkunde erfolgt iſt, hierdurch aufgehoben, wogegen diedafür zu gewährenden Gegenleistungen wegfallen.Dasselbe gilt hinsichtlich der in jenen Fällen für andere Be-rechtigte (Kirchen, milde Stiftungen u. s. w.) erhobenen Zahlun-gen und Abgaben, soweit diese Berechtigte nicht nach §§. 64, 65nachweisen, daß ihre Hebungsrechte auf besonderen lästigen Er-werbstiteln beruhen.§. 64. Der Antrag auf Anerkennung eines Hebungsrechtsauf Grund eines lästigen Erwerbstitels (§. 63) muß bis zumSchlusse des Jahres 1849 bei der Regierung schriftlich angemeldetwerden. Geschieht dies nicht, so geht der Berechtigte seines He-bungsrechtes von selbst verlustig§. 65. Den rechtzeitig angemeldeten Antrag auf Anerkennungdes Hebungsrechts (§. 64) hat die Regierung durch die Kommu-nalbehörde mit Zuziehung des Berechtigten und der betheiligtenInnung erörtern zu lassen. Nach Vorlegung der abgeschlossenenVerhandlungen entſcheidet das Plenum der Regierung durch ein,mit Gründen ausgefertigtes Reſolut darüber, ob und bis zu wel-chem Betrage der Berechtigte zur Forterhebung befugt ist.Gegen dieses Resolut steht binnen einer präclusivischen Fristvon 6 Wochen nach Zustellung der Ausfertigung desselben sowohldem Berechtigten wie der betheiligten Innung der Rekurs an dasMinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oderdie Berufung auf rechtliches Gehör offen.Ergreift ein Theil den Rechtsweg, so ist auch der von demanderen Theile eingewendete Rekurs im Rechtswege zu erledigen.§. 66. Die Statuten der älteren Innugen sind nach Maß-gabe dieser Verordnung zu revidiren und abzuändern. Die revi-dirten Entwürfe müssen binnen drei Monaten den Regierungen,behufs der Feststellung durch das Ministerium für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten, eingereicht werden.