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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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§. 58. Die Bestimmungen im §. 169 der Gewerbeordnungüber die Regelung der Verhältnisse der selbstständigen Gewerbe-treibenden zu ihren Gesellen und Lehrlingen, sowie über die Ver-pflichtung der Gesellen zum Beitritte zu den Gesellen=Kassen fin-den auch auf Fabrikarbeiter Anwendung.Außerdem kann durch Ortsstatuten für die Fabrikinhaber dieVerpflichtung festgesetzt werden, sich bei den Unterstützungskassender Fabrikarbeiter durch Beiträge aus eignen Mitteln bis zurHälfte des Betrages, den die bei ihnen beschäftigten Arbeiter auf-bringen, zu betheiligen, auch die Beiträge der Letzteren, unterVorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung vorzu-schießen.In den, von der Regierung zu genehmigenden Statuten dereinzelnen Verbindungen und Kassen muß den Fabrikinhabern eineihrer Stellung als Arbeitsgeber und der Höhe ihrer Beiträgeentsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung eingeräumtwerden.§. 59. Alle Beiträge der Gesellen, Gehülfen und Fabrik-Arbeiter zu den in den §§. 144, 169 der Gewerbeordnung und inden §§. 57, 58 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Kassenund Einrichtungen, ſowie die zu denſelben von den ſelbſtſtändigenGewerbtreibenden und von den Fabrikinhabern zu leiſtenden Bei-träge und Vorschüsse können von den zur Zahlung Verpflichtetendurch exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege eingezogenwerden.VI. Inungsgebühren und Abgaben.§. 60. Die Gebühren und Abgaben, welche bisher1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Innung vonden Aufgenommenen und2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge von diesenoder von den Lehrherrenan verschiedene Kassen und andere Hebungsberechtigte zu entrich-waren, sind sofort einer Revision zu unterwerfen, und, soweit esnoch nicht geschehen, nach den folgenden Bestimmungen zu regeln.§. 61. Zur Innungskasse dürfen1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder die bisherigen Aufnahme-Gebühren, soweit solche den Satz von 5 Rthlr. nicht über-steigen, bis nach erfolgter Revision der ältern Innungssta-tuten (§. 66 dieser Verordnung) forterhoben, dagegenbei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge neben derErstattung der im §. 159 der Gewerbeordnung erwähntenbaaren Auslagen keine Gebühren oder sonstige Zahlungeneingezogen werden.