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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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V. Unterstützungs=Kassen und ähnliche Einrichtungen.§. 56. Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche im Ge-meindebezirke ein Gewerbe selbstständig betreiben, für welchesdort eine Innung besteht, mit Zustimmung der Innung die Ver-pflichtung festgesetzt werden, den Kranken=, Sterbe= und Hülfs-kassen der Innungsgenossen; ingleichem den Wittwen= und Wai-sen=Unterstützungs=Kassen derselben beizutreten.In solchen Fällen darf hinsichtlich der Beiträge und sonstigenLeistungen zu den erwähnten Kassen und der daraus zu gewäh-renden Unterstützungen zwischen den Innungsgenossen oder ihrenAngehörigen und andern Betheiligten kein Unterschied stattfinden.Auch muß den nicht zu den Innungen gehörigen Betheiligten,durch statutarische Anordnungen von einzelnen Kassenverbände,eine den Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der Kassen-verwaltung und an den Berathungen über die gemeinsamen KassenAngelegenheiten gesichert, und in gleicher Art wie den Innungs-genossen Gelegenheit gegeben werden, von den Ergebnissen derKassenverwaltung Kenntniß zu nehmen.§. 57. Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche am Ortegleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, die Ver-pflichtung festgesetzt werden, zur Beförderung solcher Einrichtun-welchegen,1) die Unterbringung oder Unterstützung arbeitsuchender, er-krankter oder aus anderen Gründen hülfsbedürftiger Gesellenoder Gehülfen, oderdie Fortbildung der Lehrlinge, Gesellen oder Gehülfen be-zwecken, unter den von der Kommunalbehörde mit Geneh-migung der Regierung festzustellenden Bedingungen zusam-menzutreten und dazu Beiträge aus eigenen Mitteln zuentrichten. Diese Beiträge sind für alle Betheiligte nachgleichen Grundsätzen abzumessen.Als Gesammtbeitrag der selbstständigen Gewerbetreibenden zuden Kosten der unter 1 gedachten Einrichtungen darf ein höhererBetrag als die Hälfte desjenigen, welchen die mitbetheiligtenGesellen und Gehülfen entrichten, nicht in Anspruch genommenwerden.Auch kann den selbstständigen Gewerbetreibenden durch dieOrtsstatuten die Verpflichtung auferlegt werden, die Beiträge ihrerGesellen und Gehülfen zu den oben erwähnten Einrichtungen,unter Vorbehalt der Anrechung auf die nächste Lohnzahlung, vor-zuschießen.