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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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§. 55. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet desVerbots den Arbeitern kreditirt worden sind, können von Fabrik-Inhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen wedereingeklagt, noch durch Anrechnung oder ſonſt geltend gemachtwerden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un-mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind.Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken=,Sterbe⸗, Spar⸗ oder ähnlichen Hülfskassen zu, welche in derWohnorts=Gemeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klassevon Arbeitern besteht, zu welcher er gehört. Sind mehrereſolcher Kaſſen vorhanden, ſo fällt die Forderung allen zu gleichenTheilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der Orts-Armenkasse.