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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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§. 48. Gesellen und Gehülfen dürfen, so weit nicht nachden §§. 31. 76 Ausnahmen stattfinden in ihrem Gewerbe nurbei Meistern ihres Handwerks in Arbeit treten.§. 49. Die tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Gehülfen,Lehrlinge und Fabrik=Arbeiter ist vom Gewerberathe für die ein-zelnen Handwerks= und Fabrikszweige nach Anhörung der Bethei-ligten feſtzuſetzen.Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlichder anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemandverpflichtet.§. 50. Fabrik=Inhaber, so wie alle Diejenigen, welchemit Ganz= oder Halb=Fabrikaten Handel treiben, sind verpflichtet,die Arbeiter, welche mit der Anfertigung der Fabrikate für siebeschäftigt sind, in baarem Gelde zu befriedigen.Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf,Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztlicheHülfe, so wie Werkzeuge und Stosse zu den von ihnen anzu-fertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlungverabreicht werden.§. 51. Die Bestimmungen des §. 50 finden auch Anwen-dung auf Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäfts-führer, Faktoren und Aufſeher der dort bezeichneten Perſonen,so wie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der er-wähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.§. 52. Unter Arbeitern (§. 50) werden hier auch diejenigenverstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik=Inha-ber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu derenGewerbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halb=Fabrikate anfertigenoder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkauf dieser Waarenan Konsumenten ein Gewerbe zu machen.§. 53. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der§§. 50 bis 52 zuwider, anders als durch Baarzahlung berich-tigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungenin baarem Gelde verlangen.§. 54. Verträge, welche den §§. 50 bis 52 zuwiderlaufen,sind nichtig.Daſſelbe gilt von Verabredungen zwiſchen Fabrik⸗Inhabernoder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern ande-rerseits über die Entnehmung der Bedürnisse dieser Letzteren ausgewiſſen Verkaufsſtellen, ſo wie überhaupt über die Verwen-dung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck, alszur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage derArbeiter oder ihrer Familien. (§. 50).