§. 42. Der zu Prüfende muß darthun, daß er im Standesei, die gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig, oderso fern es sich um die Prüfung eines Lehrlings handelt, als Ge-selle auszuführen.Die näheren Bestimmungen über die Prüfungs=Aufgaben undüber die Form der Prüfungs= und Entlassungs=Zeugnisse bleibendem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeitenvorbehalten.§§. 43. Die Prüfungs=Zeugnisse der in den §§. 37. 39. er-wähnten Prüfungs=Kommissionen gelten überall als genügenderNachweis der gewerblichen Befähigung sowohl für die Aufnahmein eine Innung, wie für die Befugniß zum ſelbſtſtändigen Be-triebe des Handwerks. Dasselbe gilt hinsichtlich der im §. 45der Gewerbeordnung erforderten Befähigungs=Zeugnisse der Regierung.Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung kann auch,wenn der Geprüfte seinen Wohnort verändert, nicht verlangtwerden.IV. Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen, Gehülfenund Fabrikarbeiter.§. 44. Als Lehrling ist Jeder zu betrachten, welcher be-seinem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit trittohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unent-geltliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohngezahlt wird.§. 45. Durch Ortsstatuten kann festgesetzt werden, daß dieAufnahme und Entlassung aller Lehrlinge, für deren Gewerbeam Orte eine Innung besteht, oder errichtet wird, vor dieserInnung erfolgen solle; ingleichem kann dadurch eine zweckent-sprechende Mitwirkung der Innung bei der Aufsicht über die Aus-bildung und über das Betragen derjenigen Lehrlinge, derenLehrherren nicht zur Innung gehören, angeordnet werden.§. 46. Vor der Feststellung der in Ortsstatuten aufzuneh-menden Anordnungen über Verhältnisse der Gesellen und Gehülfensind Vertreter derselben (Altgesellen) mit ihren Bemerkungen zuhören.Innungs=Angelegenheiten, welche die Interessen der Gesellenund Gehülfen berühren, müssen zuvörderst durch den Vorstandder Innung gemeinschaftlich mit Vertreten der Gesellen zum Zweckeder Vermittelung berathen werden.§. 47. Handwerksmeister (§§. 23. 24. 26) dürfen sich zuden technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Ge-hülfen und Lehrlinge ihres Handwerks bedienen, so weit nichtvon dem Gewerberathe eine Ausnahme gestattet wird.Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Be-schränkung.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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