§. 37. Die Meister= und Gesellen=Prüfungen (§§. 35. 36)werden bei jeder Innung durch eine Kommission bewirkt, welcheaus einem Mitgliede der Kommunalbehörde als Vorsitzendem,aus zwei von der Innung gewählten Meistern und aus zwei vonGesellen des Handwerks gewählten Gesellen besteht. Jährlichscheidet aus dieser Kommission ein Meister und ein Geselle aus,welche jedoch wieder wählbar sind§. 38. Wer von der Prüfungs=Kommission einer Innungals unbefähigt zurückgewiesen ist, kann hiergegen den Rekurs andie Kreis⸗Prüfungs⸗Kommiſſion deffelben Handwerks einlegen.Dieſer Rekurs muß binnen vierzehn Tagen nach dem Tage derZustellung des zurückweisenden Bescheides bei der Kommission,welche solches erlassen hat, angemeldet werden.§. 39. Für jedes Handwerk (§. 23) sind von der Regierungin den einzelnen Kreisen nach Maßgabe der örtlichen und gewerb-lichen Verhältniſſe eine oder mehrere Kreis⸗Prüfungs⸗Kommiſſioneneinzusetzen. Jede derselben wird unter dem Vorsitz eines von derRegierung ernannten Kommiſſarius aus zwei Meiſtern und auszwei Geſellen gebildet. Zu dieſem Behufe wählen alljährlich injeder Stadt des Prüfungs⸗Bezirkes die Innung oder, wo eineInnung nicht beſteht, die Meiſter des Handwerks zwei bis vierMeister, desgleichen die Gesellen des Handwerks zwei bis vierGesellen, unter welchen der Vorsitzende in jedem einzelnen Falledie bei der Prüfung zuzuziehenden Mitglieder der Kommissionauswählt.§. 40. Gewerbetreibende, welche einer Innung nicht beitre-ten wollen, können die Prüfung bei der Kreis=Prüfungs=Kommis-sion ablegen. Desgleichen können die nicht in bei einer Innungaufgenommenen Lehrlinge die Gesellenprüfung bei der Kreis-Prüfungs=Kommission bestehen. Gegen die Entscheidung derKreis=Prüfungs=Kommission ist der Rekurs an eine benachbarteKreis⸗Prüfungs⸗Kommiſſion zuläſſig, deren Wahl dem Rekurren-ten freisteht. Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen bei derKommission, vor welcher die Prüfung stattgefunden hat, anzu-melden.§. 41. Wer den Rekurs (§§. 38. 40.) nicht rechtzeitig an-gemeldet hat, darf erst nach sechs Monaten zur Ablegung einerneuen Prüfung zugelassen werden.Sowohl bei der Erledigung des Rekurses, wie bei der spä-teren Wiederholung der Prüfung ist, wenn der Geprüfte nur ineinem Theile der Prüfung nicht bestanden hat, die neue Prüfungauf diesen Theil zu beschränken.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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