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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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III. Prüfungen der Handwerker.§. 35. Die Zulassung zu den nach §§. 23. 24. 26 abzulegen-den Meister=Prüfungen ist fortan von folgenden Bedingungen abhängig1) Der zu Prüfende muß das vierundzwanzigste Lebensjahrzurückgelegt haben; aus beſonderen Gründen kann jedochder Gewerberath die Prüfung eines Gesellen schon nachvollendetem einundzwanzigsten Jahre gestatten.2) Der zu Prüfende muß sein Gewerbe als Lehrling (§. 44.)bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden erlernt und dieGesellen=Prüfung (§. 36) bestanden haben.Seit der Entlaſſung aus dem Lehrlings⸗Verhältniſſe mußein Zeitraum von mindestens drei Jahren verlaufen sein;ausnahmsweise kann jedoch der Gewerberath die Prüfungschon nach Ablauf eines Jahres gestatten, wenn der Geselledurch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt oder sonstGelegenheit gefunden hat, die zu dem beabsichtigten Ge-werbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zuerwerben.Wer den Erfordernissen zu 2 und 3 bei einer früheren Prü-fung genügt hat, kann die Prüfung für den Betrieb eines ande-ren Gewerbes ohne vorgängigen Nachweis einer für dies zweiteGewerbe bestandenen Lehrlings= und Gesellenzeit ablegen.Für Personen, welche bei Verkündigung der gegenwärtigenVerordnung als Geſellen oder Gehülfen beſchäftigt ſind, genugider Nachweis einer dreijährigen Beschäftigung in dem betreffendenGewerbe.§, 36. Die Prüfung eines Lehrlings über die einem Ge-sellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten ist vor dem Ablaufeeines dreijährigen Zeitraums nach Aufnahme in die Lehre nichtzulässigAusnahmsweise kann dieselbe, mit Zustimmung des Lehrherrn,von dem Gewerberathe schon nach Ablauf einer einjährigen Lehr-lingszeit gestattet werden, wenn der Lehrling das zwanzigsteLebensjahr zurückgelegt, oder durch den Besuch einer Gewerbe-schule oder sonst Gelegenheit gefunden hat, die einem Gesellennöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten in kürzerer als dreijährigerFriſt zu erwerben.