§. 29. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Handwerkedurch dieselbe Person kann, wenn dadurch erhebliche Nachtheileentstehen, nach Anhörung der betheiligten Innungen und desGewerberathes, durch Orts⸗Statuten (§. 168 der Gewerbe⸗Ord-nung), den örtlichen Verhältnissen entsprechend, beschränkt werden.§. 30. Die Beſtimmungen des §. 23 finden auf den Be-trieb von Fabrik=Anstalten, so wie auf die Anfertigung von Fa-brikaten, deren Erzeugung zu den Neben=Beschäftigungen derLandleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner=Arbeit be-wirkt wird, keine Anwendung. Die durch örtliche Verhältnissebedingten nähere Festsetzungen hierüber bleiben der Regierung,nach Anhörung des Gewerbe=Rathes und der Kommunal=Behördevorbehalten.§. 31. Den Fabrik=Inhabern ist die Beschäftigung vonHandwerks=Gesellen nur so weit sie derselben zur unmittelbarenErzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrikate, so wie zur An-fertigung und Instandhaltung ihrer Werkzeuge und Geräthe be-dürfen, geſtattet.§. 32. Fabrik=Inhaber, welche ein den Bestimmungen der§§. 23 und 26 dieser Verordnung unterliegendes Gewerbe be-treiben, ohne die Befähigung zum handwerksmäßigen Betriebedenselben nachgewiesen zu haben (§. 30), dürfen außerhalbihrer Fabrikstätten keine Gesellen oder Gehülfen beschäftigen.§. 33. Inhaber von Magazinen zum Detailverkauf vonHandwerkerwaaren dürfen sich mit deren Anfertigung nicht befas-sen, wenn sie nicht die zum Betriebe des betreffenden Handwerkserforderliche Meisterprüfung bestanden haben.Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche in Betreff dergewerbsmäßigen Anfertigung solcher Waaren, vor Verkündigungder gegenwärtigen Verordnung die vorschrifsmäßige Anzeige beider Kommunalbehörde gemacht haben.§. 34. Wo das Halten von Magazinen zum Detailverkaufvon Handwerker=Waaren erhebliche Nachtheile für die gewerblichenVerhältniſſe des Ortes zur Folge hat; kann durch Ortsſtatutenfür gewisse Gattungen von Handwerker=Waaren festgesetzt werden,daß die Anlegung solcher Magazine denjenigen, welche nicht zumselbstständigen Betriebe der betreffenden Handwerke befugt sind,nur mit Genehmigung der Kommunalbehörde gestattet sei, welchedann nur nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten Innungenund des Gewerberathes zu ertheilen ist.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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