§. 24. Maurer, Steinhauer, Schiefer= und Ziegeldecker, Haus-und Schiffs⸗Zimmerleute, Mühlen⸗ und Brunnen⸗Baumeiſter undSchornſteinfeger haben ſich über die Befähigung zum ſelbſtſtän-digen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45. der allge-meinen Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845 vorgeschriebeneZeugniß der Regierung auszuweiſen. Im Uebrigen ſind für ihregewerblichen Verhältnisse die Bestimmungen der gegenwärtigenVerordnung maßgeben.§. 25. Baumeister sind nicht befugt, bei der Leitung vonBauunternehmungen die Arbeiten derjenigen Handwerke, für welcheſie das Befähigungszeugniß der Regierung nicht beſitzen, oder denim §. 23 vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung nicht geführthaben, ohne Zuziehung geprüfter Meister ausführen zu lassen.§. 26. Soweit in einzelnen Orten oder Bezirken für dieim §. 23 genannten Handwerke andere Benennungen üblich sind,oder bestimmte Arbeiten dieser Gewerbe die ausschließliche Be-schäftigung besonderer Klassen von Handwerkern bilden, kann dieRegierung, nach Anhörung des Gewerbe=Rathes, den Nachweisder Befähigung für dieselben besonders anordnen.Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlicheArbeiten ist ermächtigt, diesen Nachweis nach Maßgabe der ört-lichen Verhältnisse und nach Vernehmung des Gewerberathes auchfür andere, als die im §. 23 genannten Gewerbe vorzuschreiben,oder für einzelne dieser Gewerbe zu erlassen.§. 27. Dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ſteht die Befugniß zu, Perſonen, deren Befähigungzu dem beabsichtigten Gewerbe=Betriebe anderweit feststeht, inbesonderen Ausnahmefällen, nach Vernehmung des Gewerbera-thes, von der in §. 23 vorgeschriebenen oder nach §. 26 ange-ordneten Prüfung für die Befugniß zum selbständigen Gewerbe-Betriebe zu entbinden.§. 28. Darüber, welche Arbeiten zu den unter den einzel-nen Handwerken (§§. 23. 24. 26.) begriffenen Verrichtungengehören, hat der Gewerberath mit Berücksichtigung der über ihreAbgränzung von der Regierung oder von dem Ministerium fürHandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen Anordnun-gen nach den Verhältnissen des örtlichen Gewerbe=Betriebes zuentscheiden.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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