§. 15. Die Mitglieder des Gewerberaths verwalten ihrAmt unentgeltlich.Ihre Suspension vom Amte und die Entfernung aus dem-selben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen solche bei Kom-munal=Beamten stattfindet, nach dem für Suspension und Amts-entsetzung der Letzteren vorgeschriebenen Verfahren.Außerdem tritt die Suspension und Amtsentsetzung ein,wenn ein Mitglied des Gewerberathes oder ein Stellvertreteraus einem der im §. 7 erwähnten Gründe die Befähigung zur Theil-nahme an der Wahl der Mitglieder verliert. In den ebengedachtenFällen ist der Vorsitzende des Gewerberathes befugt, dem Bethei-ligten die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen, er mußaber hierüber sofort an die Regierung Bericht erstatten, welchedie Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.§. 16. Die Berathung der zum Geschäftskreise des Gewerberathesgehörenden Angelegenheiten erfolgt, wenn solche die Interessender verschiedenen Abtheilungen berühren, in gemeinschaftlichenSitzungen aller oder der betheiligten Abtheilungen.In anderen Fällen sind die Geschäfte der einzelnen Abthei-lungen in getrennten Sitzungen zu erledigen.§. 17. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gewerberathesist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.Treten mehrere Abtheilungen zu gemeinschaftlichen Sitzungen zu-sammen, so ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedernjeder Abtheilung erforderlich.Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit ge-faßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes Vorsitzenden.§. 18. Die Ordnung der Sitzungen und der Geschäftsfüh-rungwbei dem Gewerberathe und bei dessen Abtheilungen wirddurch ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gewerberathe zuentwerfen und der Regierung zur Bestätigung vorzulegen ist.§. 19. Die Mitglieder jeder Abtheilung wählen aus ihrerMitte, nach abſoluter Stimmenmehrheit einen Vorſitzenden undfür dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen, einen Stell-vertreter, auf zwei Jahre. In gleicher Art wählen sämmtlicheMitglieder des Gewerberathes aus ihrer Mitte den Vorsitzen-den des Gewerberathes und einen Stellvertreter für dessen Ge-schäftsführung in Verhinderungsfällen. Die Namen der Gewähl-ten sind der Regierung anzuzeigen. Bei der Erneuerung dieserWahlen, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmali-gen Ergänzung des Gewerberathes erfolgt, sind die früher Ge-wählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerbera-thes gehören, wieder wälbar.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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