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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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§. 12. Nur die in den Verzeichnissen der Communalbehör-den eingeschriebenen Wahlberechtigten werden bei den Wahlver-sammlungen zugelassen. Abwesende können von ihrem Stimm-rechte keinen Gebrauch machen.Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Commis-sarius zwei Stimmensammler und einen Schriftführer. Die Wahlerfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wirdbei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt,so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmenerhalten haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall derStimmengleichheit entscheidet das Loos.Das Wahlprotokoll ist von dem Commissarius, den Stimmen-sammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Re-gierung einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschrifts-mäßig verfahren, und den Bedingungen der Wählbarkeit (§ 8.)genügt iſt, beſtätigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Beſtä-tigung versagt wird, ist eine neue Wahlversammlung anzuberaumen.Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierungentscheidet das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlicheArbeiten.§. 13. Die bei der Einsetzung des Gewerberathes ernann-ten Mitglieder und Stellvertreter werden, durch einen Commis-sarius der Regierung, durch Handschlag verpflichtet und eingeführt.Von den Mitgliedern scheiden am Ende des 2. Jahres aus:a) aus der Handwerks= und aus der Fabrik=Abtheilung des Ge-werberathes die Hälfte der aus der Klasse der Arbeitnehmergewählten Mitglieder, und eben so viele Mitglieder aus derKlaſſe der Arbeitgeber;aus der Abtheilung der Handeltreibenden die kleinere Hälfteder-Mitglieder.Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern wer-den diejenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmtMit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessenStellvertreter aus.§. 14. Vor dem Ausscheiden der im §. 13 bezeichnetenMitglieder und Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vordem Ausscheiden derjenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft,sind die zur Wiederbesetzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen,bei welchen die Ausscheidenden wieder gewählt werden können,abzuhalten und zu prüfen. Nach erfolgter Bestätigung dieserWahlen werden die Gewählten durch den Vorsitzenden des Ge-werberaths verflichtet und eingeführt.