§. 8. Wählbar sind alle Wahlberechtigte welche das drei-ßigste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünfJahren betreiben.Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandtoder verschwägert, oder welche Gesellschaften desselben Handels-Fabriks= oder Handwerks=Geschäftes sind, können nicht zu glei-cher Zeit Mitglieder des Gewerberathes sein§. 9. Die Mitglieder jeder Abtheilung des Gewerberatheswerden, auf vier Jahre, von derjenigen Klasse gewählt, welchersie angehören.Für die Handwerks= und für die Fabrik=Abtheilung erfolgtdie Wahl der Mitglieder in besonderer Wahlversammlungen derArbeitgeber und der Arbeitnehmer.Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klassenicht die ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die gesetz-lichen Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sindsie befugt, ihre Vertreter aus den Arbeitgebern zu wählen.Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Com-missarius, oder, wenn die Bildung mehrerer Wahlbezirke erfor-derlich ist, mehrere Commissarien.Jeder Commiſſarius beruft durch eine, vierzehn Tage vordem anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung dieWahlberechtigten zur Wahlversammlung.§. 11. In jeder Gemeinde des Wahlbezirks hat die Com-munalbehörde ein Verzeichniß der am Orte wohnenden Wahlbe-rechtigten aufzustellen und mit Berücksichtigung der Ab= und Zu-gänge fortzuführen. Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehaltenwerden soll, sofort nach erfolgter Bekanntmachung des Wahlter-mins acht Tage lang zur Einsicht der Gewerbetreibenden auszu-legen. Während dieser Frist können die im Verzeichnisse über-gangenen Wahlberechtigten auf nachträgliche Einschreibung ihrerNamen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines solchen Antragsentscheidet die Communalbehörde, mit Vorbehalt des Rekurses andie Regierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Fest-stellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähntenachttägigen Frist zu schließen und dem Commissarius zuzustelleniſt, nicht aufgehalten.
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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