§. 3. Die Mitglieder des Gewerberathes sind zu gleichenTheilen aus dem Handwerkerstande, aus dem Fabrikstande unddem Handelsstande seines Bezirks zu wählen.Nach den erwähnten drei Klassen der Mitglieder zerfällt derGewerberath in drei Abtheilungen.Soweit jedoch die gewerblichen Verhältnisse des Orts oderBezirks eine andere Zusammensetzung und Eintheilung des Ge-werberathes nothwendig machen, bleiben die entsprechenden An-ordnungen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlicheArbeiten vorhalten (§. 1).§. 4. Die Zahl der Mitglieder jeder Abtheilung soll eineungerade sein und auf mindestens fünf festgesetzt werden.§. 5. In der Handwerks= und in der Fabrik=Abtheilungdes Gewerberathes sollen die Arbeitgeber (Handwerksmeister,Fabrik⸗Inhaber) und die Arbeitnehmer (Geſellen, Gehülfen,Werkführer, Fabrikarbeiter) gleiche Vertretung, jedoch mit derMaßgabe erhalten, daß das zur Erlangung der ungeraden Mit-gliederzahl in jeder Abtheilung erforderliche Mitglied aus denArbeitgebern zu wählen ist.§. 6. Für jedes Mitglied wird aus der Klasse, welcherdasselbe angehört, ein Stellvertreter gewählt, welcher, wenn dasMitglied vor dem Ablaufe seiner Amtszeit ausscheidet oder zeit-weise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, für die nochübrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinde-rung eintritt. Iſt ein Stellvertreter an der Ausübung des Am-tes verhindert, so wird einer der übrigen Stellvertreter, zunächstaus derselben Klasse, vom Vorsitzenden der Abtheilung (§. 19)einberufen.§. 7. Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglie-der und Stellvertreter sind alle zum Handwerks= und Fabrik-stande gehörende Arbeitgeber und Arbeitnehmer und alle selbst-ständige Handeltreibende, welche das vierundzwanzigste Lebens-jahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten imBezirke des Gewerberaths wohnen oder in Arbeit stehen, mitAusnahme derjenigen:2) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte be-finden,welche in Konkurs sich befinden, oder sich für zahlungsun-fähig erklärt haben,3) welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Corporationoder der Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausge-schlossen sind,4) welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftigesErkenntniß verloren haben,welche wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter durch Waaren(§§. 50 bis 52) bestraft worden sind.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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