selbst wahrzunehmen; sie bieten die Gelegenheit dar für Beauf-sichtigung und Fortbildung der Lehrlinge und Gehülfen, für Auf-rechthaltung von Zucht und Sitte und für gegenseitige Hülfe inFällen der Noth Fürsorge zu treffen, und dadurch auf Erweckungund Bildung eines thatkräftigen gewerblichen Geweinwesens hin-zuwirken; sie regeln endlich zugleich, um auch in dieser Beziehungdie Hindernisse zu beseitigen, welche dem Gedeihen des Hand-werkerstandes entgegenstehen könnten, das Gebühren= und Abga-ben=Wesen desselben, soweit es hier in Rede kommt.Sowohl von den Abgeordneten des Handwerkerstandes alsseitens der Vertreter des Handels= und Fabrikstandes ist aufslebhafteste der Wunsch ausgesprochen worden, daß der Erlaß derin diesen Verordnungen vorgeschlagenen Bestimmungen, nachdemvorigen Jahre eingeleiteten Verhandlungen über Ver-besserung der gewerblichen Verhältnisse nicht zum Ziele geführthaben, nicht wiederum auf eine spätere Zeit verwiesen, sonderndiese Bestimmungen sofort und in der kürzesten Frist durch eineprovisorische Verordnung in Kraft gesetzt werden möchten, da dergesammte Handwerkerstand sich mit der nahen Gefahr der gänz-lichen Auflösung bedroht sehe, und durch unverzügliche Ordnungund Regelung seiner Verhältnisse die Beruhigung der öffentlichenZustände, welche auch für einen gedeihlichen Handels=Verkehrein unabweisliches Bedürfniß sei, wesentlich mit bedingt werde.Wir glauben, in Berücksichtigung der aus allen Landesthei-len hierfür laut erhobenen Stimme, der Gewährung jenes Wun-sches uns nicht entziehen zu dürfen, und tragen daher auf Grunddes Art. 105 der Verfassungs=Urkunde allerunterthänigst darauf an:die vorgelegten beiden Verordnungen huldreichst vollziehenzu wollenindem wir schließlich bemerken, daß demnächst den weiter gehendenAnträgen auf Abänderungen der Allgemeinen Gewerbe=Ordnunzur Zeit keine Folge zu geben, sondern abzuwarten sein dürfte,welchen Einfluß die getroffenen Anordnungen auf die Verbesse-rung der gewerblichen Zustände äußern werden.Berlin, den 7. Februar 1849.Das Staats=Ministerium.Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.Für den Finanz⸗Miniſter:Kühne.Graf v. Bülow.An des Königs Majestät.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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