gegen sprechenden Bedenken keinenfalls einzugehen sein. Dage-gen wird dem allerſeits ausgeſprochenen Wunſche wegen Grün-dung von Gewerberäthen zur Wahrung der Interessen des Ge-werbestandes und wegen Errichtung von Gewerbegerichten, welchein der Rhein=Provinz bereits in gedeihlicher Wirksamkeit beste-hen, und deren Organisation auch im Art. 90 der Verfassungs-Urkunde besonders vorgesehen ist, unbedenklich entsprochen, unddenjenigen Anträgen, welche die innere Ordnung und Regulirungdes Gewerbewesens und die Beseitigung einzelner besonders fühl-bar gewordener Mißstände bezwecken, schon gegenwärtig Folgegegeben werden können.Von diesem Gesichtspunkte aus sind, nach Berathung mitder vorwähnten Versammlung von Abgeordneten des Handwer-kerstandes und von Vertretern des Handels= und Fabrikstandes,die Entwürfe1) einer Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe-Räthen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Ge-werbe-Ordnung,und2) einer Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichtenausgearbeitet worden, welche Ew. Königlichen Majestät wir hier-bei allerunterthänigst überreichen.Diese Verordnungen suchen den Bedürfnissen und Wünschendes Gewerbestandes, wie sie von den Abgeordneten des Hand-werkerstandes fast einstimmig und von den anwesenden Vertre-tern des Handels= und Fabrikstandes theils einstimmig oder inihrer Mehrheit anerkannt und getheilt worden sind, zu entspre-chen, ohne in die Verhältnisse anderer Klassen tief einzugreifenund allgemeine Interessen zu gefährden. Sie machen fortan dieZulassung zum Beginn der eigentlichen Handwerke, indem sie zu-gleich dafür sorgen, daß die speziellen örtlichen und sonstigenVerhältnisse überall zur Berücksichtigung gelangen, überhaupt vondem Nachweise der Meisterbefähigung abhängig, welcher in derAllgemeinen Gewerbe=Ordung schon zur Erlangung der Befug-niß, Lehrlinge zu halten, vorgeschrieben ist, und ordnen zugleichdas Innehalten einer genügenden Lehrlings= und Gesellenzeit an;sie schützen den Handwerksbetrieb vor den Uebergrissen andererGewerbtreibenden, soweit solche wirklich als dergleichen anzuer-kennen sind; sie sichern den Handwerksgenossen die Mitwirkungbei der Entscheidung und Berathung ihrer gewerblichen Angele-genheiten; ſie nehmen die Arbeiter vor den Bedrückungen desTruckwesens und vor sonstiger Nichtbeachtung ihrer Interessenin Schutz; sie gewähren ihnen die Möglichkeit, die Interessen
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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