erhalte, Zucht und Sitte unter Meistern, Gesellen und Lehrlingenzu handhaben, daß aber auch dem Gesellen= und Arbeiterstandedie gebührende Rücksicht gewährt und derselbe sowohl vor Be-drückungen in Schutz genommen, als ihm die Möglichkeit gegebenwerde, seine Interessen selbst wahrzunehmen; daß endlich dieStellung der verſchiedenen Gewerbe zu einander und zu dem Fa-briken⸗ und Handelsverkehr, namentlich zu dem Halten von Ma-gazinen, geordnet, ferner die Zulassung der häufig so verderblichwirkenden Verſteigerungen von Handwerker⸗Waaren, ſo wie derWochenmarktsverkehr mit solchen, und der gleichzeitige Betriebmehrerer Gewerbe geregelt werde. Dabei wird dann insbesondereWerth darauf gelegt, daß dem Gewerbeſtande durch ein das Ge-ſammt⸗Intereſſe dieſes Standes vertretendes Organ mittelſt Grün-dung von Gewerbe⸗Räthen die Möglichkeit geboten werde, durchSachverſtändige aus ſeiner Mitte die Intereſſen und Verhältniſſedes gewerblichen Verkehrs im Allgemeinen uod der einzelnen Ge-nossen wahrzunehmen und zu regeln, und daß demselben fernerdurch Gründung von Gewerbegerichten die Gelegenheit gewährtwerde, durch solche Sachverständige die gewerblichen Streitigkeitenunter seinen Angehörigen zu schlichten und zu entscheidenWenngleich der allerſeits anerkannte bedrängte Zuſtand desHandwerkerstandes nicht blos der Lage der Gesetzgebung beizu-messen ist, sondern zum großen Theil in Verhälnissen seinenGrund hat, welche nicht nur dieſen Stand; ſondern alle Klaſſengemeinſam treffen und außerhalb des Bereiches der gewerbepo-lizeilichen Gesetzgebung liegen, so erscheint es doch als eine Pflichtder Regierung, dem unter den Betheiligten selbst allgemein em-pfundenen Bedürfnisse einer gesetzlichen Regelung ihrer Verhält-nisse und den zur Verbesserung ihres gegenwärtigen Zustandesgemachten Vorschlägen alle Berücksichtigung zu Theil werden zulassen, soweit dies mit den allgemeinen Interessen vereinbar ist.Zu einer umfassenden Umgestaltung des gesammten Gewerbewe-sens wird allerdings um so weniger geschritten werden können,als die gleichmäßige Ordnung der gewerblichen Verhältnissefü ganz Deutschland durch Feststellung gewisser allgemein gülti-ge Grundsätze bereits in Anregung gekommen ist und das Er-gebniß der diesfälligen Verhandlungen abzuwarten ſein wird;insbesondere wird auf die verschiedentlich zur Sprache gebrachteWiederherſtellung des Innungszwanges bei den erheblichen da⸗
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten