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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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Da die Angelegenheit demnächst aber nicht zum Ziel geführtwerden konnte, während von Seiten des Handwerkerstandes ausallen Provinzen die lebhaftesten Anträge auf baldige Erledigungſeiner, auch von der Fach⸗Kommiſſion für begründet erachtetenKlagen eingingen, so erschien es nothwendig, den Gegenstand un-ausgesetzt weiter zu verfolgen, um dem Handwerkerstande, soweitſolches ohne Beeinträchtigung allgemeiner Intereſſen thunlich iſt,sobald als möglich eine Verbesserung des gegenwartigen Zustandeszu Theil werden zu lassen. Es ist daher von dem Minister fürHandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, im Einvernehmen mitdem Justiz=Minister, eine Versammlung von Abgeordneten derHandwerker und Gesellen aus sämmtlichen Provinzen, unterTheilnahme von Vertretern des Handels= und Fabrikstandes,hierſelbſt veranlaßt worden, in welcher diejenigen Verhältniſſe,bei denen mit Rücksicht auf die Vorschläge der Fach=Kommissiondas Bedürfniß sofortiger legislativer Anordnungen für dringlichzu erachten sein dürfte, einer sorgfältigen Berathung unterworfensind, und insbesondere auch die Frage wegen Errichtung vonGewerbegerichtenwie solche in der Rheinprovinz bereits bestehen,berathen worden iſt.Die Klagen des Handwerkerstandes beziehen sich vorzugs-weise au ſdie Leichtigkeit, mit welcher ſich Jedermann ohne Aus-nahme als Handwerker niederlassen könne, ohne durch genügendeVorbereitung und den Nachweis wirklicher Befähigung eine Ge-währ für gesicherte bürgerliche Existenz darzubieten, ja ohne auchnur die gehörige Reife des Alters erlangt zu haben. Die Folgedavon sei, daß dergleichen Personen mehr denn zu oft nur Arbeitund Geld verschleuderten, um sich durch die Konkurrenz der un-gezügelten Wohlfeilheit zu erhalten oder emporzubringen, daß sieaber dann theils bald selbst wieder zu Grunde gingen und mitihren Familien den Gemeinde⸗Armenkaſſen zur Laſt fielen, theilsdurch jene ihre verderbliche Konkurrenz den solideren Handwerkernund ihren Familien ein gleiches Loos bereiteten, so daß derHandwerkerstand mit dem Geschicke bedroht sei, sich in einen un-selbstständigen Arbeiterstand aufzulösen, wenn hier nicht abhülf-liche Maßregeln getroffen würden. Man wünſcht daher vornehm-lich, daß das Erforderniß einer genügenden Vorbereitung undBefähigung zum Handwerksbetriebe gestellt und dadurch dieGrundlage zur Erhaltung eines tüchtigen Handwerkerstandes wieder hergestellt werde; daß ferner der Handwerkerstand die Mittel