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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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82zwar gegen die Entscheidung der Polizei=Behörde dieBerufung auf dem Rechtsweg statt; bis zur Beendi-gung desselben behält es jedoch bei den polizeilichenAnordnungen ſein Bewenden.§. 49. Ueber Ansprüche nach Aufhebung des Ver-trags hat die Polizei=Behörde niemals zu entscheiden.§. 50. In Ansehung der Kompetenz der Behör-den zur Festsetzung der in dieser Ordnung angedrohtenStrafen verbleibt es bei den in den verschiedenen Lan-destheilen bestehenden allgemeinen Bestimmungen überdie Kompetenz in Strafsachen, doch sollen die in den§. 12 und 42 bestimmten Strafen auch im Bezirkedes Appellations=Gerichtshofes zu Köln von denPolizei=Verwaltungs=Behörden festgesetzt werden.Urkundlich unter Unserer HochsteigenhändigenUnterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.Gegeben Erdmannsdorf, den 19. August 1844.Friedrich Wilhelm.(L. S.)v. Boyen. Mühler. Eichhorn. v. Savigny.Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.Gr. v. Arnim. Flottwell.OGedruckt bei Sam. Lucasin Elberfeld,